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   LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06   

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https://dejure.org/2007,3222
LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06 (https://dejure.org/2007,3222)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.06.2007 - 4 S 129/06 (https://dejure.org/2007,3222)
LG Dortmund, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 4 S 129/06 (https://dejure.org/2007,3222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unfallersatztarif

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StVG 97
    Unfallersatztarif

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Ersatzfähigkeit von verkehrsunfallbedingten tariflichen Mietwagenkosten; Rechtsprechungsgrundsätze zum Unfallersatztarif; Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit eines ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarifs; Berechnung des erforderlichen ...

  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Unfall: Mietwagen nur zu günstigem Tarif

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Augen auf bei der Fahrzeugmiete nach einem Verkehrsunfall - Unfallersatztarife werden nicht vollständig erstattet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2008, 93
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 1933).

    Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933 f.).

    (vgl. BGH NJW 2005, S. 1933 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (BGHZ 163, 19,26).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Insoweit besteht Einigkeit in der Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2005, 1041, 1042), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt.

    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06).

    Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist.

  • OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99

    Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten;

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Da der Kläger ausweislich der Rechnung einen Mietwagen angemietet hat, der der gleichen Gruppe angehört wie sein Unfallwagens, war eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die die Kammer mit 10 % bewertet (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rn. 32 mit Hinweis auf OLG Hamm, VersR 2001, 206).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06).
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke - Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.; OLG Köln, a.a.O.).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, 1676).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 30.01.2007 (BGH NJW 2007, 1124 m.w.N.) nochmals entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht.
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06
    Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, 1676).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15-20 % der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm, VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund, NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart, NZV 1994, 313, 315; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208; OLG Köln, SP 2007, 13, 16).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Nachdem früher eine Ersparnis von 15-20% der Mietwagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Köln SP 2007, 13, 16).
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