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VGH Baden-Württemberg, 14.11.1995 - 4 S 146/94 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. November 1995 - 4 S 146/94 (https://dejure.org/1995,13343)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unzulässigkeit einer Berufung wegen erstinstanzlicher und letztinstanzlicher Zuständigkeit des BVerwG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 28.10.1993 - 3 K 2461/91
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.1995 - 4 S 146/94
- BVerwG, 27.02.1996 - 2 B 28.96
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 5.85
Verwaltungsrechtsweg - Inhalt einer Bescheinigung - Vorlage beim Finanzamt - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.1995 - 4 S 146/94
Über die Zulässigkeit der Klage, im Rahmen derer auch über die Zulässigkeit der Klageänderung zu entscheiden wäre, und eine etwaige Verweisung des Rechtsstreits, die bezüglich Haupt- und Hilfsantrag nur insgesamt erfolgen könnte (vgl. BVerwG, Urteil v. 29.8.1986, NVwZ 1987, 216) könnte erst entschieden werden, wenn die Berufung zulässig wäre. - BVerwG, 16.05.1991 - 2 A 2.89
Versorgungsbezüge eines Beamten - Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.11.1995 - 4 S 146/94
Mit seinem Antrag Nr. 1 der Berufungsschrift vom 30.12.1993 begehrt der Kläger keine Entscheidung, die in einem Berufungsverfahren getroffen werden könnte (§§ 124 Abs. 1, 128, 129 VwGO), sondern vielmehr eine Entscheidung, für die auch nach Auffassung des Klägers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.5.1991 - BVerwG 2 A 2.89 -), ohne daß im Rahmen dieser Entscheidung über eine Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.10.1993 zu befinden wäre.
- BVerwG, 13.11.1997 - 2 A 4.97
Rechtskraft
Die hiergegen gerichtete Berufung sowie der Antrag auf Zulassung der Revision hatten keinen Erfolg (VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14. November 1995 - 4 S 146/94 - und BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1996 - BVerwG 2 B 28.96 -).