Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21802
VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17 (https://dejure.org/2018,21802)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 (https://dejure.org/2018,21802)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - 4 S 1462/17 (https://dejure.org/2018,21802)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21802) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Lehrers auf Neufestsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Besoldung von Beamten - Neufestsetzung des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungstufen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBesG § 31; LBesG § 32; LBeamtVG § 23; LBG § 69
    Erfahrungsstufen; Beginn des Aufsteigens; Maßgeblicher Zeitpunkt; Besoldung; Berücksichtigungsfähigkeit; Vordienstzeiten; Hauptberuflichkeit; Teilzeitbeschäftigung

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Lehrers auf Neufestsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen; Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - und vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -) werde in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich sei, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme.

    Nachdem sich zwischenzeitlich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten wesentlich geändert hatten, der hessische Gesetzgeber von der zuvor geltenden Begrenzung für die Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt war und durch die Neufassung des § 85a Abs. 5 HBG durch Gesetz vom 07.07.1998 (GVBl I S. 260) eine weitergehende Ermäßigung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren, ermöglicht hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch im Falle einer "solchermaßen reduzierte(n)" Teilzeitbeschäftigung von einer Hauptberuflichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 19 ff.).

    Denn Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten "Nur-Beamten" möglichst gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 12), nicht aber, sie jenen gegenüber besserzustellen.

    Denn die genannte Entscheidung ist - wie auch die vorausgehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 - und vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, jeweils Juris) - zum hessischen Versorgungsrecht ergangen.

    Denn während die Berücksichtigung von - auch förderlichen - Vordienstzeiten im Versorgungsrecht dazu dient, versorgungsrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21, jeweils zu § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), ist Sinn und Zweck der besoldungsrechtlichen Stufenregelung nach §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG nach oben Gesagtem u.a., bereits vordienstlich erworbene, vom Gesetzgeber pauschal als förderlich angesehene Erfahrung, die dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes zugutekommt und die dem öffentlichen Dienstherrn nützt, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können.

  • BVerwG, 24.06.2008 - 2 C 5.07

    Vordienstzeit; Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst; Hauptberuflichkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - und vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -) werde in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich sei, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme.

    In seinem Urteil vom 24.06.2008 (- 2 C 5.07 -, Juris) stellte das Bundesverwaltungsgericht insoweit klar, dass eine vordienstliche Tätigkeit nur dann hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG sein kann, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet (a.a.O., Rn. 13).

    Denn Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten "Nur-Beamten" möglichst gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 12), nicht aber, sie jenen gegenüber besserzustellen.

    Offenbleiben kann wiederum zunächst, ob sich der hier maßgebliche Zeitpunkt - wie vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angenommen - bereits aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 13; ebenso: VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 31; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, Juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, Juris Rn. 31 und 40; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 -, Juris Rn. 26) ergibt, wonach.

  • BVerwG, 18.09.1997 - 2 C 38.96

    Hauptberufliche Beschäftigung von Lehrern - Ruhegehaltfähige Zeiten für die in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lange Zeit einheitlich für das Besoldungs- und für das Versorgungsrecht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 15 m.w.N.).

    Eine diesen Bruchteil unterschreitende (unterhälftige) Beschäftigung hat es indes nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Fassungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und das Gericht es als ausgeschlossen ansah, eine Beschäftigung als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres unterhälftigen Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deswegen nicht ruhegehaltfähig sein konnte (BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 19).

    Denn die genannte Entscheidung ist - wie auch die vorausgehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 - und vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, jeweils Juris) - zum hessischen Versorgungsrecht ergangen.

  • VG Stuttgart, 30.04.2014 - 3 K 5177/13

    (Anforderungen an eine "hauptberufliche Tätigkeit" im Sinne von § 32 Abs 1 S 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Dies entspreche auch der - nicht näher begründeten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Urteil vom 30.04.2013 (- 3 K 5177/13 -) sowie der Rechtslage im Saarland, die mit der baden-württembergischen Rechtslage vergleichbar sei.

    Offenbleiben kann wiederum zunächst, ob sich der hier maßgebliche Zeitpunkt - wie vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angenommen - bereits aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 13; ebenso: VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 31; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, Juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, Juris Rn. 31 und 40; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 -, Juris Rn. 26) ergibt, wonach.

  • VG Bremen, 14.10.2015 - 6 K 147/15
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung bildet die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung, so dass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals entstanden ist (so auch VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 36).

    Offenbleiben kann wiederum zunächst, ob sich der hier maßgebliche Zeitpunkt - wie vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angenommen - bereits aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 13; ebenso: VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 31; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, Juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, Juris Rn. 31 und 40; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 -, Juris Rn. 26) ergibt, wonach.

  • VG Saarlouis, 23.09.2014 - 2 K 732/12

    Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe; zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Offenbleiben kann wiederum zunächst, ob sich der hier maßgebliche Zeitpunkt - wie vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angenommen - bereits aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 13; ebenso: VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 31; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, Juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, Juris Rn. 31 und 40; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 -, Juris Rn. 26) ergibt, wonach.
  • BVerwG, 14.03.2002 - 2 C 4.01

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Berücksichtigung als -; Förderlichkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Denn während die Berücksichtigung von - auch förderlichen - Vordienstzeiten im Versorgungsrecht dazu dient, versorgungsrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21, jeweils zu § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), ist Sinn und Zweck der besoldungsrechtlichen Stufenregelung nach §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG nach oben Gesagtem u.a., bereits vordienstlich erworbene, vom Gesetzgeber pauschal als förderlich angesehene Erfahrung, die dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes zugutekommt und die dem öffentlichen Dienstherrn nützt, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können.
  • BVerfG, 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Dem Gesetzgeber steht es frei, auch innerhalb einer (größeren) Regelungsmaterie einen Begriff in den einzelnen (speziellen) Regelungskomplexen unterschiedlich zu verwenden, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02 -, Juris Rn. 34).
  • VG Bayreuth, 14.04.2015 - B 5 K 13.712

    Förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    Offenbleiben kann wiederum zunächst, ob sich der hier maßgebliche Zeitpunkt - wie vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angenommen - bereits aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 13; ebenso: VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 31; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, Juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, Juris Rn. 31 und 40; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 -, Juris Rn. 26) ergibt, wonach.
  • BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14

    Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.2018 - 4 S 1462/17
    An Nr. 32.1.3 LBesG-VwV des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft in der ab 31.12.2014 geltenden Fassung, wonach "die Tätigkeit (...) außerdem mindestens in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet werden" muss, wobei "auf die beamtenrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen" ist, ist der Senat nicht gebunden, weil es sich bei diesen Verwaltungsvorschriften um norminterpretierende und nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 6 C 17.14 -, Juris Rn. 33 f. m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012 - 10 S 1340/12 -, Juris Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 - 10 S 1340/12

    Betriebsgenehmigung für Linearbeschleuniger für Bestrahlungstherapie;

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.05.2014 - 2 LA 13/14

    Hauptberuflichkeit im Sinne von BesG SH 2012 § 28 Abs 1

  • BVerwG, 07.10.2009 - 2 C 48.07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.01.1988 - 2 A 50/87
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1990 - 4 S 3454/88

    Hauptberufliches Angestelltenverhältnis iSd BBesG § 19a Abs 2 S 1

  • BVerwG, 26.10.1988 - 2 B 44.88

    Berechnung des Besoldungsdienstalters eines Lehrers - Berücksichtigung der

  • BVerwG, 11.05.1990 - 2 B 50.90
  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 4.98

    Rechtsänderung im Revisionsverfahren.

  • VG Karlsruhe, 26.07.2022 - 12 K 2949/21

    Besoldungsrechtliche Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten;

    Für die Festsetzung und Berechnung der Erfahrungsstufen ist hier - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 22, und vom 25. Februar 2019 - 4 S 1238/17 - juris, Rn. 21) - zwar grundsätzlich die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Ernennung des betreffenden Beamten - vorliegend der 1. Juli 2020 - maßgeblich.

    In seinem Urteil vom 9. Juli 2018 (- 4 S 1462/17 - juris, Rn. 22) hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, ausgeführt, dass die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bildeten, so dass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen sei, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam werde und sein Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals entstanden sei (vgl. zudem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2019 - 4 S 1238/17 - juris, Rn. 21).

    An Nr. 32.1.3 LBesG-VwV des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft in der ab dem 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, wonach "die Tätigkeit (...) außerdem mindestens in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet werden" müsse, wobei "auf die beamtenrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen" sei, sei der Senat nicht gebunden, weil es sich hierbei um norminterpretierende und nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handele (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 31 ff.).

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist hierbei auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen nach § 31 Absatz 3 Satz 1 abzustellen (vergleiche Urteil vom 9. Juli 2018, Az. 4 S 1462/17).

    Hieran anknüpfend geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass für die Hauptberuflichkeit - unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist - eine Tätigkeit zu fordern ist, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, das heißt in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 27).

    Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - juris, Rn. 21, und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 28 ff.).

    Denn der Landesgesetzgeber hat anerkannt, dass die in § 69 Abs. 1 und 2 LBG (a. F.) erfassten Beamtinnen und Beamten auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung ihrer Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten nachkommen, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Erziehungs- oder Pflegeleistungen bleiben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 26 ff.).

    Danach dienen die §§ 31 f. LBesG nicht nur der Berücksichtigung familien- und gesellschaftspolitisch erwünschter Vordienstzeiten, sondern vielmehr auch dem Dienstherrn, der davon profitiert, wenn Beamte vor ihrem Diensteintritt Erfahrungen gesammelt haben, die ihnen bei ihrer Dienstausübung zugutekommen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 48).

    Sinn und Zweck der §§ 31 f. LBesG sind es somit unter anderem, bereits vordienstlich erworbene, vom Gesetzgeber pauschal als förderlich angesehene Erfahrung, die dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes zugutekommt und die dem öffentlichen Dienstherrn nützt, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 50; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 3 B 19.1558 - juris, Rn. 30).

    Insbesondere stellt sie keine normkonkretisierende, sondern lediglich eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar, weshalb die Kammer hierdurch nicht gebunden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018 - 4 S 1462/17 - juris, Rn. 31; sowie zu der entsprechenden Verwaltungsvorschrift in Bayern: VG Bayreuth, Urteil vom 22. Juni 2021 - B 5 K 20.279 - juris, Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 1044/16

    Begriff der Förderlichkeit als ein unbestimmter Rechtsbegriff mit gerichtlicher

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2018- 1 A 1463/15 -, juris, Rn. 35; ferner VGHBaden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 2018- 4 S 1462/17 -, juris, Rn. 22.
  • VG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 K 2171/17

    Festsetzung von Erfahrungsstufen - Voraussetzungen einer hauptberuflichen

    1.3.2 Die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung bildet die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung, so dass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 22; VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, juris Rn. 36).

    Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, juris und Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 27).

    Denn der Landesgesetzgeber hat anerkannt, dass die in § 69 Abs. 1 und 2 LBG (a.F.) erfassten Beamtinnen und Beamten auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung ihrer Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten nachkommen, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Erziehungs- oder Pflegeleistungen bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 26 ff.).

    Maßgeblich für den Streitwert hinsichtlich des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen ist § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 C 48.07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 57; siehe auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2023 - 4 S 1892/22

    Beamtenrechtliche Erfahrungsstufenfeststellung; vordienstliche unterhälftige

    Da die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bilden, ist hierfür - jedenfalls grundsätzlich - maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (Senatsurteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, Juris Rn. 22), hier also die Gesetzeslage am 01.07.2020.

    a) In seinem Urteil vom 09.07.2018 (4 S 1462/17, Juris) hat sich der Senat zuletzt in einer veröffentlichten Entscheidung zum Begriff der Hauptberuflichkeit geäußert (a. a. O. Rn. 26 ff.), Hier führte er u. a. aus:.

    Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist hierbei auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen nach § 31 Absatz 3 Satz 1 abzustellen (vergleiche Urteil vom 9. Juli 2018, Az. 4 S 1462/17).

  • VG Freiburg, 27.09.2023 - 6 K 1721/22

    Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen; Anrechnung eines

    Da die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bilden, ist hierfür - jedenfalls grundsätzlich - maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 - juris Rn. 22 sowie vom 23.03.2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 17).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW berücksichtigungsfähigen Zeiten ist die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW genannten Zeitpunkt, mithin der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 - juris Leitsatz und Rn. 22 ff.).

    Hieran anknüpfend geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern ist, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 - juris Rn. 26 f. sowie vom 23.03.2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.; siehe etwa auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.12.2022 - 1 A 2148/20 - juris Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2019 - 4 S 1238/17

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vor Eintritt in das Beamtenverhältnis

    Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt der ersten Ernennung der Klägerin (vgl. zu dessen Maßgeblichkeit Senatsurteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, Juris Rn. 22) und damit der Begründung des Beamtenverhältnisses geltenden Fassung vom 12.11.2013 wird der Zeitpunkt des Beginns um die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt.
  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 3 B 19.1558

    Förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit für die Beamtentätigkeit

    Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung der versorgungs- und besoldungsrechtlichen Regelungsbereiche wäre jedenfalls auch eine unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt (VGH BW, U.v. 9.7.2018 - 4 S 1462/17 - juris Rn. 50).
  • VG Stuttgart, 02.02.2021 - 16 K 1323/19

    Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen

    Ein verlässlicher und dauerhafter Bestand der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen ist daher für die fehlerfreie und klare Einordnung des Bediensteten in die Grundgehaltsstufe und die daraus folgende Berechnung der Besoldungshöhe unerlässlich (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 22).

    Daraus errechnet sich gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ein Gesamtbetrag in Höhe von (262,38 EUR x 36 Monate =) 9.445,68 EUR (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.2017 - 2 KSt 1/17 u.a. -, juris Rn. 8; VG Saarland, Urteil vom 10.12.2019 - 2 K 4/18 -, juris; a. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 57).

  • VG Karlsruhe, 14.12.2020 - 2 K 4926/19

    Berechnung der Erfahrungsstufe nach Dienstherrenwechsel

    Die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung bildet die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung, sodass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, juris Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 4 S 816/21

    Festsetzung des Beginns des Aufstiegs in Erfahrungsstufen bei Wechsel eines

    Auch steht dem Argument einer möglichst wirklichkeitsgetreuen und deshalb bei einem Wechsel zwischen den Besoldungsordnungen neu erfolgenden Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen als jedenfalls gleichrangiger Wert derjenige der Verlässlichkeit und Dauerhaftigkeit dieser Festsetzung gegenüber, wie er für die fehlerfreie und klare Einordnung des Bediensteten in die Grundgehaltsstufe und die daraus folgende Berechnung der Besoldungshöhe unerlässlich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 -, Juris Rn. 22).
  • OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 10/20

    Zur Festsetzung des Beginns des Stufenaufstiegs bei einem Wechsel aus der

  • VG Bremen, 15.06.2021 - 6 K 2606/20

    Festsetzung der Erfahrungsstufe, Urteil vom 15.06.2021 - Berufsschullehrer;

  • OVG Sachsen, 17.12.2021 - 2 A 928/20

    Besoldung; Stufenfestsetzung; maßgebliche Rechtslage; Zivildienst

  • VG Bremen, 04.07.2023 - 6 K 1559/21

    Erfahrungsstufe - Maß der Förderlichkeit kaufmännischer Erfahrungen -

  • VG Bremen, 12.09.2023 - 6 K 1042/21

    Erfahrungsstufe, Berücksichtigung einer Beurlaubung wegen öffentlicher Belange,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht