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   VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02   

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https://dejure.org/2003,6204
VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02 (https://dejure.org/2003,6204)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 (https://dejure.org/2003,6204)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. November 2003 - 4 S 1542/02 (https://dejure.org/2003,6204)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit ohne Versorgungsabschlag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dienstbezüge in Höhe eines fiktiven Ruhegehaltes ohne Minderung; Auwirkungen der Herabsetzung der Arbeitszeit eines Lehrers; Begrenzte Dienstfähigkeit eines Beamten; Analoge Anwendung des Beamtenversorgungsgesetz zu Bestimmung der Dienstbezüge; Abgrenzung Dienstbezüge ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; BBesG § 72 a Abs. 1 Satz 1; ; BBesG § 72 a Abs. 1 Satz 2; ; BeamtVG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; ; BeamtVG § 69 d Abs. 3 Nr. 1; ; LBG § 53 a Abs. 1; ; LBG § 53 a Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besoldung, Sonderzuwendung, Jubiläumsgabe, Zulage, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe Versorgung, Dienstunfall: Begrenzte Dienstfähigkeit, Dienstbezüge, fiktives Ruhegehalt, Auslegung, Analogie, Alimentationspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02
    Die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation entspricht dem auf eine umfassende hauptberufliche Dienstleistungspflicht angelegten Dienst- und Treueverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, BVerwGE 110, 363 = NJW 2000, 2521 = DÖV 2000, 731 = ZBR 2000, 209; Beschluss vom 18.06.2002, Buchholz 237.6 § 85c NdsLBG Nr. 1).

    Denn die der Regelung des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG zugrunde liegende begrenzte Dienstfähigkeit, die keine Vorbilder im traditionellen Beamtenrecht hat, ist der wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrigen sogenannten Zwangsteilzeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, a.a.O.; Beschluss vom 18.06.2002, a.a.O.) ähnlicher als der zulässigen Regelung der Teilzeitbeschäftigung auf freiwilliger Grundlage im Rahmen der geltenden Beamtengesetze (vgl. insoweit die §§ 153e ff. LBG).

  • OVG Hamburg, 01.07.1999 - 3 Bf 196/98

    Eheschließung eines Ausländers nach seiner Einreise ; Befreiung eines Ausländers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02
    Da die sich vorliegend im Streit befindliche wiederkehrende, aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis herrührende Geldleistung für die Dauer der ersten drei Jahre nach Klageerhebung beziffert werden kann, ist nach Ansicht des Senats der Anwendungsbereich dieser Vorschrift und nicht derjenige des § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 GKG eröffnet (vgl. aber zu den nicht bezifferten Geldleistungen BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 = NVwZ-RR 2000, 118).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09

    Kein Gleichheitsverstoß bei Besoldung von nur begrenzt dienstfähigen Beamten

    Diese Regelungen kommen zur Anwendung, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt (Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, Juris).

    Letztere stehen daher dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -).

    Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die begrenzt dienstfähigen Beamten dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher stehen (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -).

    Im Streit steht eine wiederkehrende, aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis herrührende Geldleistung, deren Gesamtbetrag hier geringer ist als der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.11.2003, a.a.O).

  • VG Trier, 22.09.2009 - 1 K 365/09

    Unterschrift Klageschrift; Klagen aus dem Beamtenverhältnis; Monatsfrist;

    Mit diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2003 (- 4 S 1542/02 -, juris) aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung zur Zahlung höherer Dienstbezüge unter Absehung von dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 BeamtVG vorzunehmenden Versorgungsabschlag ausgesprochen worden war.
  • BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvL 13/04

    Zum Erfordernis, im Rahmen der Begründung einer konkreten Normenkontrolle die

    In Anbetracht dessen, dass mit dem Versorgungsabschlag ein Ausgleich für die im Fall des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand längere Versorgungsdauer geschaffen und der Anreiz zur Frühpensionierung verringert werden sollte, beide Gesichtspunkte auf den teildienstfähigen Beamten jedoch nicht zutreffen, erscheint eine einschränkende Auslegung des Verweises in § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG jedenfalls vertretbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 S 1542/02 -, juris, Rn. 16).
  • VGH Bayern, 20.07.2015 - 3 BV 13.109

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten

    Andere Änderungen (wie z.B. Stufenaufstiege oder Beförderungen) geben keinen Anlass, das fiktive Ruhegehalt bei begrenzter Dienstfähigkeit neu zu berechnen (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2007 - 3 BV 05.550 - juris Rn. 32; VGH Mannheim, B.v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09

    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S.

    Der Senat folgt nicht der Ansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, juris, Rnrn. 13 a. E., 16 des Langtextes), wonach eine Anwendung der Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht geboten sei, weil der begrenzt dienstfähige Beamte weiterhin tatsächlich Dienst leiste und deshalb kein Ruhegehalt, sondern Dienstbezüge erhalte.
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten

    Der Senat folgt nicht der Ansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, [...], Rn. 13 a. E., 16 des Langtextes), wonach eine Anwendung der Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht geboten sei, weil der begrenzt dienstfähige Beamte weiterhin tatsächlich Dienst leiste und deshalb kein Ruhegehalt, sondern Dienstbezüge erhalte.
  • VG Stade, 21.04.2008 - 3 A 72/07

    Rechtsgrundlage und Rechtmäßigkeit einer herabgesetzten Besoldung eines

    Ferner berief er sich auf ein Urteil des VG Mannheim vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, nach dem bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts i.R.d. § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69d Abs. 3 Satz 1 BeamtVG unberücksichtigt zu bleiben habe.
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