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   VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11   

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VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11 (https://dejure.org/2012,2819)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 (https://dejure.org/2012,2819)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Februar 2012 - 4 S 3153/11 (https://dejure.org/2012,2819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ordnungsgeld zur Durchsetzung einer einstweiligen Anordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO bzgl. Androhung eines Ordnungsgeldes i.R.e. Untersagung der Ernennung eines Bewerbers durch den Dienstherrn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; ZPO § 890 Abs. 2
    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO bzgl. Androhung eines Ordnungsgeldes i.R.e. Untersagung der Ernennung eines Bewerbers durch den Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsgelder bei der Konkurrentenklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2012, 381
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Zwar ist vorliegend richtig, dass nach der - entgegen einer einstweiligen Anordnung vorgenommenen - Ernennung des ausgewählten Bewerbers dem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden kann, um so den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nach der Ernennung nachzuholen, wenn der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).

    Dieser in einem Hauptsacheverfahren "nachgeholte" Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.) kann aber wohl nicht sozusagen "zurückschlagend" dazu führen, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO (bereits) zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung - wie hier - vorliegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1992 - 10 S 379/92

    Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft gewesen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 sowie VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 3 V 10.4573 -, Juris), dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO - die Anwendbarkeit dieser Regelung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung unterstellt - unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich gewesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hatte.
  • BVerwG, 13.11.1961 - III C 137.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das (Vollstreckungs-)Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 02.11.2011 für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1961 - III C 137.61 -, BVerwGE 13, 174) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1990 - 8 S 341/90

    Zwangsvollstreckung aus Prozeßvergleich; Unterlassungsverpflichtung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Allein dieses Interesse ist mit der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber als ausreichendes Rechtsschutzinteresse dahin anerkannt und sanktioniert worden, dass lediglich auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen werden muss (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris).
  • VG Stuttgart, 26.07.2011 - 12 K 288/11

    Einstweilige Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Nachdem das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 26.07.2011 - 12 K 288/11 - dem Vollstreckungsschuldner im Wege der einsteiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt hatte, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als Fachberater in der Schulaufsicht an allgemein bildenden Gymnasien für das Fach Verkehrserziehung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat der Vollstreckungsgläubiger am 01.09.2011 beantragt, dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld anzudrohen.
  • OVG Thüringen, 18.01.2010 - 2 VO 327/08

    Zur Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen, mit denen ein Unterlassen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Allein dieses Interesse ist mit der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber als ausreichendes Rechtsschutzinteresse dahin anerkannt und sanktioniert worden, dass lediglich auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen werden muss (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris).
  • VG Stuttgart, 02.11.2011 - 12 K 3194/11

    Anspruchsgrundlage für die Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 10 S 488/94

    Durchsetzung einer Unterlassungspflicht aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft gewesen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 sowie VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 3 V 10.4573 -, Juris), dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO - die Anwendbarkeit dieser Regelung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung unterstellt - unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich gewesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hatte.
  • VG München, 10.01.2011 - M 3 V 10.4573

    Androhung von Ordnungsgeld; Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 S 3153/11
    Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft gewesen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 sowie VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 3 V 10.4573 -, Juris), dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO - die Anwendbarkeit dieser Regelung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung unterstellt - unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich gewesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hatte.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2018 - 1 O 61/18

    Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung

    Unabhängig davon dürfte in dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds auch für sich genommen bereits ein geeignetes Mittel zur Einhaltung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu erblicken sein (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - 4 S 3153/11 -, juris Rn. 3, und vom 18. März 2013 - 4 S 226/13 -, juris Rn. 4, 7; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016, a. a. O. Rn. 8; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 929 ZPO Rn. 23 m. w. N.).

    Die Androhung eines Ordnungsgelds gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erfordert über die gesetzlichen normierten Voraussetzungen hinaus nicht, dass der Antragsgegner bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat oder die konkrete Gefahr einer solchen Zuwiderhandlung besteht; die Androhung soll es dem Vollstreckungsgläubiger im Sinne effektiven Rechtsschutzes ermöglichen, im Fall einer Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners sofort gegen ihn vorgehen zu können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2012, a. a. O. Rn. 5; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016, a. a. O. Rn. 10).

    Ebenso wenig führt der in einem Hauptsacheverfahren bei Missachtung der einstweiligen Anordnung eröffnete Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dazu, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2012, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 4 S 2770/18

    Dienstpostenbesetzung; Auswahlverfahren bei Bewerbern unterschiedlicher

    Wird eine solche klare und eindeutige Zusicherung, die eine gerichtlich angeordnete Wartepflicht zusätzlich absichert, hingegen nicht abgegeben, kann ein Vollstreckungsantrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes zur Sicherung effektiven Konkurrenteneilrechtsschutzes binnen der Vollzugsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO von einem Monat nach Erlass der einstweiligen Anordnung als Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 - und 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, beide Juris).
  • VGH Bayern, 05.08.2014 - 3 CE 14.771

    Heranziehung dienstlicher Beurteilungen bei Stellenbesetzung - Vollziehung einer

    Einer gesonderten Vollziehung bedarf es jedoch im Stellenbesetzungsverfahren im Beamtenrecht nicht, da die Antragsgegnerin mit der Zustellung bzw. Verkündung an sie gebunden ist, so dass damit auch die Voraussetzungen des § 929 Abs. 2 ZPO als erfüllt anzusehen sind (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.3.2007 - 4 S 16.06 - juris Rn. 6; a.A. VGH Baden-Württemberg, B.v. 8.2.2012 - 4 S 3153/11 - juris; OVG Magdeburg, B.v. 20.1.2014 - 1 M 132/13 - NVwZ-RR 2014, 372).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2012 - 10 S 1085/12

    Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung nach VwGO § 196 S 2; Androhung von

    Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO ein gerade für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. ebenso Senatsbeschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447; vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 -, NVwZ-RR 2004, 459; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010 - 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230; Kopp, VwGO, 17. Aufl., § 172 RdNrn.

    Denn eine solche Androhung ist schon aus Gründen effektiven Rechtschutzes bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2012 - 3 S 767/12 -, juris; vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, juris; vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335; OVG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2010, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - 2 O 6/19

    Bindungswirkung einer konkurrentenrechtlichen Sicherungsanordnung

    Zudem soll der Vollstreckungsschuldner mit der Androhung eines Ordnungsgeldes von Anfang an "verstärkt" dazu angehalten werden, der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung nachzukommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 4 S 3153/11 -, Rn. 6, juris).
  • VG Stuttgart, 25.03.2015 - 7 K 5655/14

    Einstweilige Anordnung - beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

    Dafür, dass im vorliegenden Fall der Antragsgegner der Verpflichtung zuwider handeln könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte (zur Androhung eines Ordnungsgeldes im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 - 3 CE 14.771 - m.w.N.; s. aber auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 - juris).
  • VG Karlsruhe, 14.01.2014 - 2 K 3565/13

    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Differenzierung zwischen Dienstort im

    Dem Antragsteller kann auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 - IÖD 2012, 129 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2013 - 4 S 226/13

    Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

    Insbesondere ist die Androhung nicht daran geknüpft, dass der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen hat oder eine derartige Zuwiderhandlung droht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, Juris; Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2012 - 3 S 767/12

    Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers

    Dabei ist die Androhung bei - wie hier - Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vollstreckbarer Prozessvergleich vom 24.10.2007, vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 171 VwGO) ohne Rücksicht auf einen bereits erfolgten oder wenigstens drohenden Pflichtverstoß zu erlassen, um dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit zu geben, im Fall tatsächlicher Zuwiderhandlungen sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können (ständige Rechtspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, ZfBR 2012, 381 ff. und vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, VBlBW 1990, 335 ff., sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, ThürVBl 2010, 230 ff.).
  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 3 C 14.277

    Streitwertbeschwerde; Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung; Androhung von

    Die zusammen mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Ziffer I.) für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die begehrte Verpflichtung beantragte Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von (mindestens) 10.000 EUR zur Durchsetzung der Anordnung (Ziffer II.) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, unabhängig davon, ob man hierfür § 172 VwGO, der die Nichterfüllung der gerichtlichen Verpflichtung voraussetzt (vgl. BayVGH B.v. 17.7.2013 - 3 C 13.458), oder § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO, der nicht daran anknüpft, dass gegen die gerichtliche Verpflichtung verstoßen wurde (vgl. VGH BW B.v. 8.2.2012 - 4 S 3153/11), heranzieht.
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