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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18 (https://dejure.org/2018,25921)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.08.2018 - 4 S 36.18 (https://dejure.org/2018,25921)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. August 2018 - 4 S 36.18 (https://dejure.org/2018,25921)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fehlende gesetzliche Grundlage: Polizeibewerber und Tätowierungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tätowierter Polizei-Bewerber: Kein Verbot ohne gesetzliche Grundlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Tattoo-Verbot nur mit gesetzlicher Grundlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ablehnung eines Polizeibewerbers mit Tattoo

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage - Sichtbare, inhaltlich aber nicht zu beanstandende Tätowierungen kein Grund für Ablehnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil (Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris; dem folgend: OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 - juris; Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2016/17 - juris Rn. 71; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 4 S 1439/18 - juris Rn. 5 ff.) rechtgrundsätzlich entschieden, dass die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten, jedenfalls soweit deren Inhalt nicht zugleich einen Verstoß gegen andere beamtenrechtlichen Pflichten darstellt, einer hinreichend gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. November 2017 (a.a.O., juris Rn. 38) nicht etwa angenommen, dass es bei der Reglementierung des Umfanges von Tätowierungen allein um die Austarierung widerstreitender Grundrechtspositionen verschiedener hiervon betroffener Grundrechtsträger ginge.

    Eine solche Austarierung liegt aber auch in der Bestimmung der Reichweite der zulässigen Einschränkung von Grundrechten des Beamten in Abwägung mit den Belangen des Dienstherrn, die von gesellschaftspolitischen Fragestellungen abhängt, die in "öffentlicher Debatte zu klären sind" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017, a.a.O., juris Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 53), und die damit ähnlich komplexe Fragestellungen aufwerfen kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Erwägungen (Urteil vom 17. November 2017, a.a.O., juris Rn. 49 ff.) auch nicht etwa angenommen, dass sich die gesellschaftlichen Vorstellungen derart gewandelt haben, dass eine Reglementierung von Tätowierungen bei Polizeibeamten mangels einer ausreichenden Gefährdungslage von vornherein nicht mehr möglich wäre.

    Diese Wertung obliegt aber nicht dem Antragsgegner sondern zunächst dem Parlament im Rahmen der Bestimmung der gebotenen und aufgrund aktueller Erkenntnisgrundlagen zu treffenden normativen Leitentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017, a.a.O., juris Rn. 51).

    Zwar mag mit dem Antragsgegner davon auszugehen sein, dass nicht zu erwarten sei, dass der Gesetzgeber generell auf eine Regelung verzichten wird mit der Folge, dass sämtliche, nicht gegen andere beamtenrechtliche Pflichten verstoßende (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017, a.a.O., juris Rn. 53 ff) Tätowierungen auch zukünftig unreglementiert bleiben würden.

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Gleiches gilt, soweit sich der Antragsgegner mit dem Inhalt des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Höchstaltersgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris) befasst und der Antragsgegner hiermit darzulegen versucht, dass es sich bei dem Verbot bestimmter Tätowierungen für Einstellungsbewerber nicht um einen eignungsfremden Belang handele.

    Eine solche Austarierung liegt aber auch in der Bestimmung der Reichweite der zulässigen Einschränkung von Grundrechten des Beamten in Abwägung mit den Belangen des Dienstherrn, die von gesellschaftspolitischen Fragestellungen abhängt, die in "öffentlicher Debatte zu klären sind" (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017, a.a.O., juris Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - juris Rn. 53), und die damit ähnlich komplexe Fragestellungen aufwerfen kann.

    Dass die Grundrechte im Beamtenverhältnis Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 57 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2018 - 6 B 556/18

    Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst i.R.d.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil (Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris; dem folgend: OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 - juris; Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2016/17 - juris Rn. 71; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 4 S 1439/18 - juris Rn. 5 ff.) rechtgrundsätzlich entschieden, dass die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten, jedenfalls soweit deren Inhalt nicht zugleich einen Verstoß gegen andere beamtenrechtlichen Pflichten darstellt, einer hinreichend gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

    In Bezug auf Bewerber hat es zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorgabe zu Tätowierungen bei Einstellungsbewerbern damit nicht nur eine Berufsausübungsregelung, sondern ein Berufswahl- und -ausübungsverbot bewirkt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 38 ff, Rn. 41; OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2018, a.a.O., juris Rn. 25).

    Auch der vom Antragsgegner vorgebrachte Umstand, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Pflichtenstellung mit Rechten und Pflichten des Beamten erwachse, stellt das Erfordernis einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung nicht in Frage, sondern bedeutet vorliegend nur, dass eine (weitere) Verfassungsposition in die vom Gesetzgeber vorzunehmende Abwägung einzustellen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2018, a.a.O., juris Rn. 42).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Soweit der Antragsgegner darüber hinaus meint, die vom Bundesverwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wesentlichkeit von Kopftuchverboten (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - juris) betreffe eine andere Konstellation, da das Tragen eines Kopftuches eine komplexe Gemengelage an Grundrechten der hiervon betroffenen Grundrechtsträger betreffe, eine solche komplexe, der Austarierung durch den Gesetzgeber vorbehaltene Gemengelage im Fall des Verbots bestimmter Tätowierungen aber nicht bestehe, führt auch dies nicht zu einem Erfolg der Beschwerde.
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 17.16

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Solche Zweifel können sich aber nicht aus Umständen ergeben, die - wie hier - lediglich aus dem äußeren Erscheinungsbild abgeleitet werden und gegenüber einem bereits im Dienst befindlichen Beamten nicht zu das äußere Erscheinungsbild betreffenden Maßnahmen berechtigen würden (vgl. zu Verwendungseinschränkungen aufgrund gesundheitlicher Bedenken: Senatsurteile vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 17.16 - EA S. 18; vom 28. März 2018 - OVG 4 B 19.14 - juris Rn. 34; zu Tätowierungen: VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 54/16 - juris Rn. 20).
  • VG Halle, 18.05.2016 - 5 A 54/16

    Tätowierte Polizeibeamtin; Sichtbarkeit der Tätowierung; Einstellung in den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Solche Zweifel können sich aber nicht aus Umständen ergeben, die - wie hier - lediglich aus dem äußeren Erscheinungsbild abgeleitet werden und gegenüber einem bereits im Dienst befindlichen Beamten nicht zu das äußere Erscheinungsbild betreffenden Maßnahmen berechtigen würden (vgl. zu Verwendungseinschränkungen aufgrund gesundheitlicher Bedenken: Senatsurteile vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 17.16 - EA S. 18; vom 28. März 2018 - OVG 4 B 19.14 - juris Rn. 34; zu Tätowierungen: VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 54/16 - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2017 - 4 S 32.17

    Maßstab für die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs in Verfahren betreffend

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Insoweit genügen zur Ablehnung der Einstellung auch regelmäßig bereits berechtigte Zweifel des (künftigen) Dienstherrn daran, ob der Bewerber die (charakterliche oder persönliche) Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 29. September 2017 - OVG 4 S 32.17 - juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 6 A 2016/17

    Polizei: Einheitliche Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil (Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris; dem folgend: OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 - juris; Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2016/17 - juris Rn. 71; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 4 S 1439/18 - juris Rn. 5 ff.) rechtgrundsätzlich entschieden, dass die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten, jedenfalls soweit deren Inhalt nicht zugleich einen Verstoß gegen andere beamtenrechtlichen Pflichten darstellt, einer hinreichend gesetzlichen Ermächtigung bedarf.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 4 S 1439/18

    Einstellung eines Polizeibeamten mit Totenschädel-Tätowierung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil (Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris; dem folgend: OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 6 B 556/18 - juris; Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2016/17 - juris Rn. 71; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 4 S 1439/18 - juris Rn. 5 ff.) rechtgrundsätzlich entschieden, dass die Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten, jedenfalls soweit deren Inhalt nicht zugleich einen Verstoß gegen andere beamtenrechtlichen Pflichten darstellt, einer hinreichend gesetzlichen Ermächtigung bedarf.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 4 B 19.14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellungsablehnung in den mittleren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2018 - 4 S 36.18
    Solche Zweifel können sich aber nicht aus Umständen ergeben, die - wie hier - lediglich aus dem äußeren Erscheinungsbild abgeleitet werden und gegenüber einem bereits im Dienst befindlichen Beamten nicht zu das äußere Erscheinungsbild betreffenden Maßnahmen berechtigen würden (vgl. zu Verwendungseinschränkungen aufgrund gesundheitlicher Bedenken: Senatsurteile vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 17.16 - EA S. 18; vom 28. März 2018 - OVG 4 B 19.14 - juris Rn. 34; zu Tätowierungen: VG Halle, Urteil vom 18. Mai 2016 - 5 A 54/16 - juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 5 L 254.19
    Diese fehlt im Allgemeinen nach wie vor (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2018 - 5 L 248.18 - Rn. 15 ff., juris, der vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 28. August 2018 - 4 S 36.18 - Rn. 2 ff., juris, bestätigt wurde, vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 4 S 52.18 - Rn. 5 ff., juris).
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