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   VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07   

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VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07 (https://dejure.org/2007,7299)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 (https://dejure.org/2007,7299)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 4 S 45/07 (https://dejure.org/2007,7299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einbehaltung von Dienstbezügen während des Zurruhesetzungsverfahrens; Streitwertbemessung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbehaltung der Dienstbezüge bei Versetzung in den Ruhestand; Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Weiterzahlung der vollen Dienstbezüge während des Zurruhesetzungsverfahrens; Berechnung des Streitwertes nach dem zwölffachen Betrag der einbehaltenen ...

  • Judicialis

    BBesG § 2 Abs. 1; ; GKG § 52 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 123; ; LBG § 53; ; LBG § 55 Satz 3; ; LBG § 91

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstunfähigkeit, Einbehaltung der Dienstbezüge, Besoldung, Versetzung Ruhestand, Teilstatus, Streitwert, ZwangspensionierungSachgebiete: aufschiebende Wirkung, einstweilige Anordnung, Streitwert, Amtsbezeichnung, Ernennung, ADA, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 542
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1985 - 4 S 979/85

    Zwangspensionierung eines Beamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Die Regelung über das Einbehalten eines Teils der Besoldung knüpft damit zwar an die Zurruhesetzungsverfügung als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) an und nicht mehr an eine Entscheidung ohne Verwaltungsaktsqualität (BVerwG, Urteil vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 332), wie es die Fortführungsentscheidung der Vorgängerregelung war (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.; ebenso § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG a.F.), so dass die ältere Rechtsprechung über die Form des einstweiligen Rechtsschutzes überholt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, NVwZ-RR 1990, 41; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.02.1992, ZBR 1992, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992, NVwZ-RR 1993, 315; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003, ZBR 2004, 327); sie wird auch nicht durch die in § 55 LBG genannte, hier unter dem 21.08.2006 ergangene Mitteilung bewirkt, denn diesem Vorgang fehlt die Rechtswirkung nach außen, weil die Einbehaltung bereits unmittelbar durch das Gesetz angeordnet ist und die Mitteilung hierüber nur einen Hinweis auf die Rechtslage und eine Ankündigung ihrer tatsächlichen kassentechnischen Vollziehung darstellt (so schon zu § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG a.F. Beschluss des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A 5.5 Nr. 8).

    Die Einbehaltensregelung entspricht dem schon angesichts ihrer Terminologie nicht; es ist auch keine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzeswortlaut erfolgt, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 55 LBG von der schon zum alten Recht vertretenen Auffassung von der materiellrechtlichen Qualität der Einbehaltensregelung (Beschluss des Senats vom 01.07.1985, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, a.a.O.) abweichen wollte.

    Schon im Beschluss vom 01.07.1985, a.a.O. hat der Senat wie erwähnt die Auffassung vertreten, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung unmittelbar kraft Gesetzes eintritt.

  • OVG Bremen, 04.11.1988 - 2 B 136/88
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Die Regelung über das Einbehalten eines Teils der Besoldung knüpft damit zwar an die Zurruhesetzungsverfügung als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) an und nicht mehr an eine Entscheidung ohne Verwaltungsaktsqualität (BVerwG, Urteil vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 332), wie es die Fortführungsentscheidung der Vorgängerregelung war (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.; ebenso § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG a.F.), so dass die ältere Rechtsprechung über die Form des einstweiligen Rechtsschutzes überholt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, NVwZ-RR 1990, 41; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.02.1992, ZBR 1992, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992, NVwZ-RR 1993, 315; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003, ZBR 2004, 327); sie wird auch nicht durch die in § 55 LBG genannte, hier unter dem 21.08.2006 ergangene Mitteilung bewirkt, denn diesem Vorgang fehlt die Rechtswirkung nach außen, weil die Einbehaltung bereits unmittelbar durch das Gesetz angeordnet ist und die Mitteilung hierüber nur einen Hinweis auf die Rechtslage und eine Ankündigung ihrer tatsächlichen kassentechnischen Vollziehung darstellt (so schon zu § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG a.F. Beschluss des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A 5.5 Nr. 8).

    Die Einbehaltensregelung entspricht dem schon angesichts ihrer Terminologie nicht; es ist auch keine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzeswortlaut erfolgt, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 55 LBG von der schon zum alten Recht vertretenen Auffassung von der materiellrechtlichen Qualität der Einbehaltensregelung (Beschluss des Senats vom 01.07.1985, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, a.a.O.) abweichen wollte.

  • BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97

    Zeitpunkt, maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Versetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Diese Definition entspricht ihrerseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1988, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 17; Urteil vom 16.10.1997, BVerwGE 105, 267).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2004 - 4 S 2381/03

    Im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend die Versetzung eines Beamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Einschlägig ist damit - anders als in dem mit Beschluss des Senats vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619 entschiedenen Fall - die in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ergangene und auch für § 52 Abs. 1 GKG n.F. einschlägige Streitwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, deren Wert in der Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt, bemessen wird.
  • OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91

    Fortführung des Verfahrens; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Die Regelung über das Einbehalten eines Teils der Besoldung knüpft damit zwar an die Zurruhesetzungsverfügung als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) an und nicht mehr an eine Entscheidung ohne Verwaltungsaktsqualität (BVerwG, Urteil vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 332), wie es die Fortführungsentscheidung der Vorgängerregelung war (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.; ebenso § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG a.F.), so dass die ältere Rechtsprechung über die Form des einstweiligen Rechtsschutzes überholt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, NVwZ-RR 1990, 41; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.02.1992, ZBR 1992, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992, NVwZ-RR 1993, 315; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003, ZBR 2004, 327); sie wird auch nicht durch die in § 55 LBG genannte, hier unter dem 21.08.2006 ergangene Mitteilung bewirkt, denn diesem Vorgang fehlt die Rechtswirkung nach außen, weil die Einbehaltung bereits unmittelbar durch das Gesetz angeordnet ist und die Mitteilung hierüber nur einen Hinweis auf die Rechtslage und eine Ankündigung ihrer tatsächlichen kassentechnischen Vollziehung darstellt (so schon zu § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG a.F. Beschluss des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A 5.5 Nr. 8).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 26.89

    Versetzung in den Ruhestand - Dienstunfähigkei - Einbehaltung der Dienstbezüge -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Die Regelung über das Einbehalten eines Teils der Besoldung knüpft damit zwar an die Zurruhesetzungsverfügung als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) an und nicht mehr an eine Entscheidung ohne Verwaltungsaktsqualität (BVerwG, Urteil vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 332), wie es die Fortführungsentscheidung der Vorgängerregelung war (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.; ebenso § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG a.F.), so dass die ältere Rechtsprechung über die Form des einstweiligen Rechtsschutzes überholt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, NVwZ-RR 1990, 41; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.02.1992, ZBR 1992, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992, NVwZ-RR 1993, 315; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003, ZBR 2004, 327); sie wird auch nicht durch die in § 55 LBG genannte, hier unter dem 21.08.2006 ergangene Mitteilung bewirkt, denn diesem Vorgang fehlt die Rechtswirkung nach außen, weil die Einbehaltung bereits unmittelbar durch das Gesetz angeordnet ist und die Mitteilung hierüber nur einen Hinweis auf die Rechtslage und eine Ankündigung ihrer tatsächlichen kassentechnischen Vollziehung darstellt (so schon zu § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG a.F. Beschluss des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A 5.5 Nr. 8).
  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Voraussetzung ist, dass der Streit um die Frage geführt wird, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999, NVwZ-RR 2000, 188; Beschluss vom 07.04.2005 - 2 KSt 1.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.03.2006 - 4 S 1566/05 - Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327, Nr. 10.4).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1995 - 4 S 2594/94

    Beamtenrecht: zur Dienstunfähigkeit im Falle des Fehlens von für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 10.10.1995 - 4 S 2594/94 -, IÖD 1996, 163 und später entschieden, dass Dienstunfähigkeit i.S. von § 53 Abs. 1 LBG ein beamtenrechtlicher und kein medizinischer Begriff ist.
  • BVerwG, 07.04.2005 - 2 KSt 1.05
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Voraussetzung ist, dass der Streit um die Frage geführt wird, ob der Beamte dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Zahlung hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999, NVwZ-RR 2000, 188; Beschluss vom 07.04.2005 - 2 KSt 1.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 08.03.2006 - 4 S 1566/05 - Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327, Nr. 10.4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2003 - 2 M 203/02

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Kürzung der Beamtenbezüge; Amtsärztliches Gutachten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 4 S 45/07
    Die Regelung über das Einbehalten eines Teils der Besoldung knüpft damit zwar an die Zurruhesetzungsverfügung als Verwaltungsakt (§ 35 LVwVfG) an und nicht mehr an eine Entscheidung ohne Verwaltungsaktsqualität (BVerwG, Urteil vom 27.06.1991, BVerwGE 88, 332), wie es die Fortführungsentscheidung der Vorgängerregelung war (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F.; ebenso § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG a.F.), so dass die ältere Rechtsprechung über die Form des einstweiligen Rechtsschutzes überholt ist (OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988, NVwZ-RR 1990, 41; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 14.02.1992, ZBR 1992, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992, NVwZ-RR 1993, 315; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003, ZBR 2004, 327); sie wird auch nicht durch die in § 55 LBG genannte, hier unter dem 21.08.2006 ergangene Mitteilung bewirkt, denn diesem Vorgang fehlt die Rechtswirkung nach außen, weil die Einbehaltung bereits unmittelbar durch das Gesetz angeordnet ist und die Mitteilung hierüber nur einen Hinweis auf die Rechtslage und eine Ankündigung ihrer tatsächlichen kassentechnischen Vollziehung darstellt (so schon zu § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG a.F. Beschluss des Senats vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, ES/A 5.5 Nr. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1992 - 1 B 1167/92

    Zwangspensionierungsverfahren; Ruhegehalt; Einbehalten von das Ruhegehalt

  • BVerfG, 16.11.1993 - 2 BvR 1587/92

    Vorläufiger fachgerichtlicher Rechtsschutz bei absehbarer Normenkontrolle im

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

  • VG Freiburg, 19.06.2023 - 6 K 248/23

    Vorläufiger Rechtsschutz auf Fortzahlung der ungekürzten Dienstbezüge aus dem

    Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist ausnahmsweise vorläufiger Rechtsschutz auf Fortzahlung der Bezüge aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu gewähren, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn etwa die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint (vgl. zu § 55 Satz 3 LBG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 - juris Rn. 4).

    Für den einstweiligen Rechtsschutz bedeutet dies, dass er, weil er nicht an die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts anknüpfen kann, nach § 123 Abs. 5 VwGO in der Form des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu gewähren ist (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 55 Satz 3 LBG a.F.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007 - 4 S 45/07 - juris Rn. 4; vgl. ferner LT-Drs. 13/3783, S. 20 [zu § 55 LBG a.F] sowie LT-Drs. 14/6694, S. 423 [zu § 44 LBG in der aktuellen Fassung: "Absatz 2 entspricht unter redaktioneller Anpassung § 55 Satz 3 und 4 LBG-alt"]).

    Zwar kann der Zeitraum bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung erheblich sein und die der Antragstellerin aktuell seit Dezember 2022 verbliebenen monatlichen Bezüge sind angesichts einer gegenüber der Besoldung im aktiven Beamtenverhältnis erfolgten Reduzierung um rund 54% (Brutto-Betrachtung) gering (hierauf hinweisend, im Ergebnis allerdings offenlassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 5).

    Die kraft Gesetzes angeordnete Absenkung der Bezüge mutet der Beamtin zwar eine wirtschaftlich nachteilige Situation zu, sie soll jedoch zugleich aus Fürsorgegründen in deren Interesse für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtung der Zurruhesetzung verhindern, dass die Beamtin der Rückforderung der weiter gewährten Bezüge und deren empfindlichen Auswirkungen auf ihre Lebensführung ausgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 13/3783, Seite 20 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 4).

    Zwar ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gleichwohl Rechtsschutz zu gewähren, dieser ist indessen auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn etwa die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2003 - 2 M 203/02 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Beschluss vom 06.01.2016 - 2 B 318/15 - juris Rn. 8; vgl. für die Gegenauffassung, wonach kein vorläufiger Rechtsschutz möglich ist: OVG Bremen, Beschluss vom 04.11.1988 - 2 B 136/88 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.1992 - 1 B 1167/92 - juris Rn. 2).

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (Streitwert der Hauptsache = Jahresbetrag der Differenz zwischen den begehrten monatlichen Bezügen und den nach Einbehaltung verbleibenden Bezügen von [5.269,75 EUR gegenüber 2.441,75 EUR =] 2.828,-- EUR x 12 = 33.936,-- EUR; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2007, a.a.O., Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2013 - 1 B 1282/12

    Anspruch eines Beamten auf Weiterzahlung seiner vollen Besoldung aus dem aktiven

    vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 2 M 203/02 -, DÖD 2004, 137 = juris, Rn. 4 ("ersichtlich rechtsmissbräuchlich", "aus der Luft gegriffen"); VG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 9 L 3763/09.F -, juris, Rn. 10 ("offensichtlich rechtswidrig"); Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: März 2013, § 44 BBG a. F., Rn. 17 a ("aus der Luft gegriffen"); siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 2012 - 1 B 790/12 -, juris, Rn. 10 = NRWE, und vom 29. Mai 2007 - 6 B 602/07 -, juris, Rn. 11 = NRWE (offen gelassen zu "offensichtlich rechtswidrig"); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Februar 2007 - 4 S 45/07 -, NVwZ-RR 2007, 542 = juris, Rn. 6 (offen gelassen zu "rechtsmissbräuchlich oder aus der Luft gegriffen").
  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 387/21

    Nachzahlung von Bezügen nach Aufhebung der Zurruhesetzung - Aufrechnung;

    Dieses Verständnis der Rechtsnatur von Zahlungen, die aufgrund von § 41 Abs. 4 BremBG oder vergleichbarer Normen anderer Besoldungsgesetze geleistet werden, entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 08.03.2017 - 5 LB 215/15, juris Rn. 74; VGH B-W, Beschl. v. 08.02.2007 - 4 S 45/07, juris Rn. 4; Bay. VGH , Beschl. v. 27.01.2017 - 3 CE 16.2155, juris Rn. 2 f; OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.1988 - 2 B 136/88, juris Rn. 2).

    Zudem existierte dazu bereits im Jahr 2016 eindeutige obergerichtliche Rechtsprechung, darunter auch des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 08.02.2007 - 4 S 45/07, juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.1988 - 2 B 136/88, juris Rn. 2).

  • VG Magdeburg, 22.01.2013 - 5 A 378/11

    Zum Schadensersatzbegehren eines Beamten wegen rechtswidriger Versetzung in den

    Die vorläufige Einbehaltung des dem Erstattungsrisiko ausgesetzten Besoldungsanteils ist daher auch Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 4 S 45/07 -, NVwZ-RR 2007, 542).
  • VG Ansbach, 05.11.2013 - AN 11 E 13.01741

    Allein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Klage verhindert grundsätzlich

    Es kann dahinstehen, ob der Antrag nach § 123 VwGO gegen die Einbehaltung der Dienstbezüge nach § 44 Abs. 2 Satz 4 BBG überhaupt statthaft ist (verneinend OVG Bremen, B.v. 4.11.1988 - 2B 136/88 - juris; differenzierend OVG NRW, B.v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - juris und OVG MV, B.v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - juris, VGH BW, B.v. 8.2.2007 - 4 S 45/07 - juris, OVG NRW, B.v. 17.4.2013 - 1 B 1282/12 - juris und OVG BBbg, B.v. 16.8.2013 - 6 S 9.13 - juris; Plog/Wiedow = PW § 44 BBG aF Rn. 14 e und 17 a; wohl bejahend Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht = GKÖD § 44 BBG aF Rn. 15, wonach die Behörde bei Anfechtung der Ruhestandsversetzung diese Besoldungsfolge nicht ziehen können soll, aA aber die amtliche Gesetzesbegründung BT/Drks.
  • VG Augsburg, 14.09.2011 - Au 2 E 11.1267

    Bundesbeamtenrecht Feststellung des Verlusts der Besoldung wegen schuldhaften

    Anzusetzen sind 1/4 des 12-fachen Betrags des monatlichen Bezugs, da mangels zeitlicher Beschränkung der Verlustfeststellung ("bis auf Weiteres") deren Dauer als offen anzusehen war und damit eine genaue Bezifferung des Betrags der betroffenen Dienstbezüge ausscheidet (siehe auch VGH BW vom 8.2.2007 NVwZ-RR 2007, 542; Nr. 11. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327).
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