Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 4 S 922/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11486
VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 4 S 922/09 (https://dejure.org/2010,11486)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 (https://dejure.org/2010,11486)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 4 S 922/09 (https://dejure.org/2010,11486)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,11486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Feststellungsklage des Dienstherren eines Beamten gegen den sein Einverständnis zur Versetzung zurücknehmenden aufnehmenden Dienstherren

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Rücknahme der Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn zur Versetzung eines psychisch kranken Beamtens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Rücknahme gem. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch einen Dienstherrn bei Rücknahme des Einverständnisses zur Versetzung eines Beamten; Ex-tunc Wirkung der Rücknahme eines Einverständnisses durch den aufnehmenden Dienstherrn ; Zur ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Rücknahme gem. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) durch einen Dienstherrn bei Rücknahme des Einverständnisses zur Versetzung eines Beamten; Ex-tunc Wirkung der Rücknahme eines Einverständnisses durch den aufnehmenden Dienstherrn; Zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2011, 69
  • DÖV 2010, 783 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 4 S 922/09
    Wie das nach § 36 Abs. 5 Satz 2 LBG für die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn erforderliche und nach § 36 Abs. 5 Satz 3 LBG schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kein Verwaltungsakt ist, so kann eine solche Einverständniserklärung auch nicht durch Verwaltungsakt aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 -, BVerwGE 122, 58 = NVwZ-RR 2005, 333).

    Das bekundete Einverständnis mit der Versetzung kann aber vom aufnehmenden Dienstherrn durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 36 Abs. 5 Satz 2 LBG die Versetzung verfügt (hat), entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.).

    25 Dies folgt - vor dem Hintergrund, dass zur Schließung der Regelungslücke, die im Bereich des § 36 Abs. 5 LBG hinsichtlich einer Beseitigung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn besteht, die (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, hier noch §§ 14 und 14 LBG (nunmehr §§ 11 und 12 BeamtStG), heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.) - bereits aus dem Erklärungsgehalt des Schreibens der Beklagten vom 10.10.2008 über die "Rücknahme des Einverständnisses".

    Das in Klammer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2004 (a.a.O.) sollte insoweit als Beleg für diese beschriebene Wirkung einer ("normalen") Beseitigungserklärung dienen.

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 1.02

    Aufnehmender Dienstherr; Beamter; Dienstherrnwechsel; Einverständnis; Heilung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.05.2010 - 4 S 922/09
    Bei Rechtmäßigkeit - das ist mit "gelingt" gemeint - und damit Wirksamkeit der "Beseitigungserklärung" wäre von einem fehlenden Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn auszugehen mit der Folge der Nichtigkeit der Versetzungsverfügung, weil das Einverständnis - wie erwähnt - eine materiell-rechtlich zwingend erforderliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Versetzung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 1.02 -, NVwZ-RR 2003, 370).
  • VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 962/13

    Beamtenrecht: Versetzung - Beseitigung des Einverständnisses - Fürsorgepflicht

    Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen erklärten "Widerrufs" ihrer Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers gilt, dass das bekundete Einverständnis mit der Versetzung vom aufnehmenden Dienstherrn durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LBG die Versetzung verfügt hat, entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigt werden kann (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, beide juris).

    24 Zur Schließung der Regelungslücke, die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG hinsichtlich einer Beseitigung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn besteht, sind die (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG, § 13 LBG, heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

    Sollte der aufnehmende Dienstherr seine Einverständniserklärung zur Versetzung erfolgreich beseitigt haben, steht ihm ein Rückabwicklungsanspruch gegen den abgebenden Dienstherrn zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

    Die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG bestehende Regelungslücke wird durch Heranziehung der (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG, § 13 LBG geschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O.).

    Die Beweislast für die Arglist ebenso wie für die anderen Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG trägt der aufnehmende Dienstherr, der das Einverständnis beseitigen will, auch wenn es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache - zudem außerhalb seines Dienstbereichs - handelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, a.a.O., m.w.Nachw.).

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. zur Höhe des Streitwerts in der Hauptsache: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, juris, dieser Wert wurde in Anlehnung an 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert).

  • VG Karlsruhe, 11.06.2013 - 5 K 692/13

    Abordnung; Versetzung; Umsetzung; sonstige Funktionsänderung - Beseitigung des

    Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen erklärten "Widerrufs" ihrer Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers gilt, dass das bekundete Einverständnis mit der Versetzung vom aufnehmenden Dienstherrn durch Erklärung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn, der nach § 24 Abs. 4 Satz 1 LBG die Versetzung verfügt hat, entsprechend den Regeln über die Rücknahme einer Ernennung beseitigt werden kann (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 37.03 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, beide juris).

    Zur Schließung der Regelungslücke, die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG hinsichtlich einer Beseitigung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn besteht, sind die (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG , § 13 LBG , heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, aaO.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, aaO.).

    Sollte der aufnehmende Dienstherr seine Einverständniserklärung zur Versetzung erfolgreich beseitigt haben, steht ihm ein Rückabwicklungsanspruch gegen den abgebenden Dienstherrn zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, aaO.).

    Die im Bereich des § 24 Abs. 4 LBG bestehende Regelungslücke wird durch Heranziehung der (sachnahen) Bestimmungen über die Nichtigkeit und die Rücknahme der Ernennung, §§ 11 und 12 BeamtStG , § 13 LBG geschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, aaO.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, aaO.).

    Die Beweislast für die Arglist ebenso wie für die anderen Tatbestandsmerkmale des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG trägt der aufnehmende Dienstherr, der das Einverständnis beseitigen will, auch wenn es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache - zudem außerhalb seines Dienstbereichs - handelt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, aaO., m.w.Nachw.).

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. zur Höhe des Streitwerts in der Hauptsache: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010 - 4 S 922/09 -, juris, dieser Wert wurde in Anlehnung an 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert).

  • VG Schleswig, 01.11.2022 - 12 A 81/21
    An der Klärung im Sinne einer Verneinung der Dienstherreneigenschaft hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, Az. 4 S 922/09, Rn. 23, juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Entscheidung über die Einverständniserklärung im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn, spätestens der Tag der schriftlichen Erteilung der Einverständniserklärung; (nur) die bis dahin eingetretenen Umstände sind im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zu berücksichtigen (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, a.a.O., Rn. 28, juris; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz 410. AL Oktober 2021 § 12 Rn. 42).Eine Täuschung liegt vor, wenn beim aufnehmenden Dienstherrn irrige Vorstellungen über die für die Einverständniserklärung bedeutsamen Tatsachen hervorgerufen werden.

    Die Beweislast für die Arglist ebenso wie für die anderen Tatbestandsmerkmale trägt der aufnehmende Dienstherr, der das Einverständnis beseitigen will, auch wenn es sich bei der Arglist um eine innere Tatsache - zudem außerhalb seines Dienstbereichs - handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, a. a. O., Rn. 29, juris; v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 12 Rn. 190).

    Insofern schien diese für den Übergang des Dienstverhältnisses aus ihrer Sicht nicht erforderlich zu sein.Ein Irrtum kann daher bei der Klägerin durch eine eventuell unvollständige Akte gar nicht erzeugt werden, es fehlt insoweit an der Kausalität (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, a. a. O., Rn. 10, juris).

    Eine Offenbarungspflicht kann daher nur in extremen Ausnahmefällen bestehen, wenn nämlich der Beamte damit rechnen muss, dass er in absehbarer Zeit auf Dauer schwer erkranken wird und die Versetzung damit für den neuen Dienstherrn ihren Zweck, dass er die ihm zugedachte Funktion erfüllt, verfehlen werde (VGH Mannheim, Urteil vom 18. Mai 2010, a.a.O., Rn. 10, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht