Weitere Entscheidung unten: LG Dortmund, 18.06.2013

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12   

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https://dejure.org/2012,10551
VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12 (https://dejure.org/2012,10551)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.04.2012 - 4 S 93/12 (https://dejure.org/2012,10551)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. April 2012 - 4 S 93/12 (https://dejure.org/2012,10551)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zum Erfordernis eines triftigen Grundes für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs bei einem Dienstgang

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis eines triftigen Grundes für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs bei einem Dienstgang i.R.d. Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 1 S. 1 LBG über die Gewährung von Sachschadensersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBG § 80 Abs. 1 Satz 1
    Erfordernis eines triftigen Grundes für die Benutzung eines privaten Fahrzeugs bei einem Dienstgang i.R.d. Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 1 S. 1 LBG über die Gewährung von Sachschadensersatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung, Schadensersatz - Sachschaden an Pkw eines Lehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Benutzung eines privaten Fahrzeugs bei einem Dienstgang

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.1991 - 4 S 2321/88

    Sachschadenersatz bei Dienstreise - keine unmittelbare körperliche Gefährdung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Nach dem Senatsurteil vom 08.01.1991 (4 S 2321/88) ist unter einem triftigen Grund nach dem allgemeinen Sprachgebrauch letztlich jeder sachlich zutreffende, aus dem Zweck der jeweiligen Regelung gerechtfertigte Grund zu verstehen; in diesem Sinne ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sachgerecht, wenn dies für den Dienstherrn gegenüber dem Einsatz eines Dienstfahrzeuges oder der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels von Vorteil ist oder wenn dem Beamten die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann.

    Vor dem Hintergrund des dienstlichen Interesses, den Beamten durch eine Dienstreise oder - wie hier - durch einen Dienstgang nicht über das dienstlich notwendige Maß hinaus in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 08.01.1991, a.a.O.), kann der Benutzung des privateigenen Fahrzeugs durch den Kläger wegen der damit verbundenen insgesamt mehr als einstündigen Zeitersparnis und der dadurch ermöglichten (früheren) Erledigung dienstlicher Aufgaben bzw. Obliegenheiten eine Sachgerechtigkeit nicht abgesprochen werden, so dass für die vorliegende Situation ein triftiger Grund für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs anzuerkennen ist.

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2004 - 2 LA 943/04

    Unfall mit einem Dienstfahrzeug wegen grob fahrlässigen Verhaltens beim

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des sich rückwärts fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 -, NVwZ-RR 2005, 329 und vom 15.07.2005 - 2 LA 1172/04 - DÖD 2006, 160 sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 14.10.2010 - 2 A 445/09 -, Juris).

    Soweit sich der Beklagte für seinen gegenteiligen Standpunkt auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 - (NVwZ-RR 2005, 329) beruft, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass es für die Bewertung einer Fahrlässigkeit als einfach oder grob auf eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände im Einzelfall ankommt, so dass eine Anwendung fester Regeln und damit deren "Übertragbarkeit" auf einen anderen Fall weitgehend ausscheiden.

  • OLG Stuttgart, 17.05.2004 - 1 Ss 182/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Sorgfaltsmaßstab beim Ausparken aus einer Parkbucht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren eine besonders hohe Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers anmahnt, ist festzuhalten, dass diese Regelung nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1999 - 2 Ss 147/99 -, DAR 2000, 41 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 -, NJW 2004, 2255) und Literatur (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO RdNr. 51) eine erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem "fließenden" Verkehr, aber auch gegenüber dem Fußgängerverkehr statuiert, jedoch etwa auf Parkplätzen und in Parkhäusern - wo "fließender" Verkehr nicht stattfindet - nur in eingeschränktem Maß Anwendung findet.

    So hat auch der in einer Parkbucht rangierende Pkw-Fahrer gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine (situationsbedingte) Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.07.2005 - 2 LA 1172/04

    Augenblicksversagen; Einweiser; Fürsorgepflicht; grobe Fahrlässigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des sich rückwärts fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 -, NVwZ-RR 2005, 329 und vom 15.07.2005 - 2 LA 1172/04 - DÖD 2006, 160 sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 14.10.2010 - 2 A 445/09 -, Juris).
  • OVG Sachsen, 14.10.2010 - 2 A 445/09

    Schadensersatz, Beamter, grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Denn das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des sich rückwärts fortbewegenden Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 15.12.2004 - 2 LA 943/04 -, NVwZ-RR 2005, 329 und vom 15.07.2005 - 2 LA 1172/04 - DÖD 2006, 160 sowie Sächsisches OVG, Urteil vom 14.10.2010 - 2 A 445/09 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.12.1995 - 4 S 641/94

    Sachschadenersatz wegen eines auf einer Dienstreise mit privateigenem Pkw

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, scheidet § 80 Abs. 2 Satz 1 LBG als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzbegehren aus, weil das Fahrzeug des Klägers nicht als "abgestelltes" beschädigt worden ist (zur Vorgängerregelung des § 102 Abs. 2 LBG a.F. vgl. Senatsurteil vom 29.12.1995 - 4 S 641/94 -).
  • OLG Hamburg, 12.11.1999 - 2 Ss 147/99

    Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren im Zu- und Ausfahrtbereich einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 StVO beim Rückwärtsfahren eine besonders hohe Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers anmahnt, ist festzuhalten, dass diese Regelung nach der verkehrsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1999 - 2 Ss 147/99 -, DAR 2000, 41 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 -, NJW 2004, 2255) und Literatur (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 9 StVO RdNr. 51) eine erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem "fließenden" Verkehr, aber auch gegenüber dem Fußgängerverkehr statuiert, jedoch etwa auf Parkplätzen und in Parkhäusern - wo "fließender" Verkehr nicht stattfindet - nur in eingeschränktem Maß Anwendung findet.
  • BVerwG, 06.08.2009 - 2 B 9.09

    Auslösung einer besonderen Prüfungspflicht eines Beamten durch Änderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 - sowie Beschlüsse vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - und vom 06.08.2009 - 2 B 9.09 -, jeweils Juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 22.11.2006 - 2 B 47.06

    Voraussetzungen und Darlegungserfordernis betreffend einer für eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 - sowie Beschlüsse vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - und vom 06.08.2009 - 2 B 9.09 -, jeweils Juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 12.08.2008 - 2 A 8.07

    Ersattungsanspruch gegen den Beamten wegen behobener Schäden am Dienstfahrzeug;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2012 - 4 S 93/12
    Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 - sowie Beschlüsse vom 22.11.2006 - 2 B 47.06 - und vom 06.08.2009 - 2 B 9.09 -, jeweils Juris, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 29.07.2013 - 2 A 726/11

    Schadensersatz, Verkehrsunfall, Ausparken

    Denn es handelt sich hierbei um einen atypischen Verkehrsvorgang, dem eine erhöhte Gefährlichkeit innewohnt (Senatsurt. v. 14. Oktober 2010 - 2 A 445/09 -, juris; vgl. NdsOVG, Beschl. vom 15. Juli 2005 - 2 LA 1172/04 -, juris; Beschl. v. 15. Dezember 2004 - 2 LA 943/04 -, juris Rn. 8; VGH BW, Urt. v. 10. April 2012 - 4 S 93/12 -, juris Rn. 21).
  • VG Sigmaringen, 10.07.2013 - 1 K 4235/12

    Schaden am Kraftfahrzeug eines Beamten anlässlich einer Dienstreise und eines

    Zu den sonstigen Gegenständen gehören auch Kraftfahrzeuge (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.04.2012 - 4 S 93/12 - juris).
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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 18.06.2013 - 4 S 93/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18545
LG Dortmund, 18.06.2013 - 4 S 93/12 (https://dejure.org/2013,18545)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18.06.2013 - 4 S 93/12 (https://dejure.org/2013,18545)
LG Dortmund, Entscheidung vom 18. Juni 2013 - 4 S 93/12 (https://dejure.org/2013,18545)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten im Zusammenhang mit Schadensersatz nach Verkehrsunfall bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs erst acht Tage nach dem Verkehrsunfall

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten ist hinreichend bestimmt -> Sie verstößt... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geeignete Schätzgrundlagen für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2013 - 4 S 93/12
    Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten ist auch nach § 5 Abs. 1 S, 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 und Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11).

    Auch diese Rechtsprechung ist vom BGH in dem Urteil vom 05.03.2013 VI ZR 245/11 nicht beanstandet worden.

    Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 05.03.2013 VI ZR 245/11 erneut damit auseinandergesetzt, dass der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teuer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallstation allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil die Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind.

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2013 - 4 S 93/12
    Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten ist auch nach § 5 Abs. 1 S, 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 und Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11).

    Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung des Einzelfalls von diesen - etwa durch Zu- oder Abschläge abweichen (vgl. BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11).

    Deshalb kann auch bei etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgebliche Normalpreis handelt, ggf. auch durch Zu- und Abschlage Rechnung getragen werden (vgl. BGH Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2013 - 4 S 93/12
    Darüber hinausgehend bei gebotener wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. etwa BGH Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2013 - 4 S 93/12
    An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder der Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10 bei BeckRS 2011, 17149 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 01.03.2012 - 4 S 97/11

    Vorlage von Screenshots hinsichtlich der Substantiierungsanforderungen zur

    Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2013 - 4 S 93/12
    Auf die in nrwe veröffentlichte Rechtsprechung zu den Verfahren 4 S 3/12 und 4 S 97/11 wird verwiesen.
  • LG Dortmund, 11.10.2012 - 4 S 3/12

    Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Freistellung der Mietwagenkosten und

    Auszug aus LG Dortmund, 18.06.2013 - 4 S 93/12
    Auf die in nrwe veröffentlichte Rechtsprechung zu den Verfahren 4 S 3/12 und 4 S 97/11 wird verwiesen.
  • AG Dortmund, 15.07.2013 - 414 C 8773/12

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten i.R.v. Schadensersatz nach Verkehrsunfall

    < 4 S 93/12> einen Mittelwert zwischen den beiden Schätzlisten (Schwacke -Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel) vornimmt und das damit begründet, dass dann, wenn der Geschädigte nicht in unmittelbarer Nähe zum Unfall.
  • AG Dortmund, 13.04.2017 - 416 C 8234/16
    Denn der Geschädigte muss sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die daraus resultieren, dass er das eigene Fahrzeug nicht benutzen musste (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 18.06.2013, Az.: 4 S 93/12, Rn. 19 - zitiert nach juris).
  • LG Arnsberg, 15.01.2014 - 3 S 88/13

    Erstattungsfähige Mietwagenkosten im Zusammenhang mit Schadensersatz nach

    Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, die Vorlage solcher Screenshots von Onlineshop-Seiten großer Autovermieter genüge nicht, um Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen (LG Dortmund, Urteil vom 18.6.2013, AZ 4 S 93/12), folgt die Kammer dem nicht.
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