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   OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - I-4 Sch 8/13   

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OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - I-4 Sch 8/13 (https://dejure.org/2014,48874)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.07.2014 - I-4 Sch 8/13 (https://dejure.org/2014,48874)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juli 2014 - I-4 Sch 8/13 (https://dejure.org/2014,48874)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Heilung fehlender Bestimmtheit des vollstreckbaren Inhalts

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.04.1987 - III ZR 76/86

    Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Es ist anerkannt, dass eine Partei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf eine angeblich geschlossene Schiedsvereinbarung beruft, insbesondere die Einrede des § 1032 Abs. 1 ZPO erhebt, ihren Vertragspartner dadurch zu einer Schiedsklage veranlasst und dann im späteren Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend macht, eine gültige Schiedsvereinbarung sei nicht zustande gekommen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195; OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2007 - 8 Sch 6/06, Juris; vgl. auch Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 1032 Rz. 9 f.).

    Ein solches Verhalten läuft nämlich auf den Versuch hinaus, der Rechtsschutz suchenden Partei in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn praktisch rechtlos zu stellen (BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195).

  • OLG Celle, 31.05.2007 - 8 Sch 6/06

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Schiedsspruchs; Formelle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Es ist anerkannt, dass eine Partei gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf eine angeblich geschlossene Schiedsvereinbarung beruft, insbesondere die Einrede des § 1032 Abs. 1 ZPO erhebt, ihren Vertragspartner dadurch zu einer Schiedsklage veranlasst und dann im späteren Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend macht, eine gültige Schiedsvereinbarung sei nicht zustande gekommen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 1194, 1195; OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2007 - 8 Sch 6/06, Juris; vgl. auch Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 1032 Rz. 9 f.).

    Genügt ein anzuerkennender ausländischer Titel nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deutschem Vollstreckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, ergeben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht ergibt, aus den ausländischen Vorschriften und/oder dem unstreitigen Parteivortrag, so ist es zulässig und geboten, den ausländischen Titel in der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 31.05.2007 - 8 Sch 6/06, Juris).

  • OLG Naumburg, 13.02.2013 - 12 U 153/12

    Internationaler Warenkauf: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO im Einzelfall vorliegen, beantworten jedoch nicht die Formvorschriften des § 1031 ZPO selbst, sondern richtet sich nach materiellem Recht (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 13.02.2013 - 12 U 153/12, Juris).

    Im Anwendungsbereich des CISG müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil werden sollen, aber mitübersandt oder sonst zugänglich gemacht werden (BGH, NJW 2002, 370, 371; OLG Naumburg, Urt. v. 13.02.2013 - 12 U 153/12, Juris).

  • BGH, 08.06.2010 - XI ZR 41/09

    Berufung auf Formnichtigkeit der Schiedsabrede im Vertragsformular eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ aber so zu verstehen, dass er - unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ - die Anwendung der im Vergleich zu Art. 11 Abs. 2 UNÜ zurückhaltenderen Formvorschriften des § 1031 ZPO erlaubt (BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - III ZB 69/09; offen gelassen noch in den Beschl. v. 08.06.2010 - XI ZR 41/09 - und vom 21.09.2005 - III ZB 18/05, Juris).

    Als nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ zu berücksichtigendes deutsches Recht sind außer § 1031 ZPO die Regeln des deutschen internationalen Privatrechts heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2010 - XI ZR 41/09, Juris).

  • BGH, 16.12.2010 - III ZB 100/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Einwand der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Im nationalen Recht enthaltene Präklusionsbestimmungen können nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ die Verteidigungsmöglichkeiten eines Antragsgegners im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren beschränken (BGH, NJW 2011, 1290, 1291).

    Allein der Umstand, dass eine Partei sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs im Inland wendet, ohne diesen zuvor im Ausland mit einem möglichen Rechtsmittel angefochten zu haben, genügt für die Annahme widersprüchlichen Verhaltens nicht (BGH, NJW 2011, 1290, 1292).

  • BGH, 21.09.2005 - III ZB 18/05

    Internationale Zuständigkeit eines Schiedsgerichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Das deutsche Gericht ist daher befugt, auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen, in Gänze auf das anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Recht zurückzugreifen (BGH, Beschl. v. 21.09.2005 - III ZB 18/05, Juris).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ aber so zu verstehen, dass er - unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ - die Anwendung der im Vergleich zu Art. 11 Abs. 2 UNÜ zurückhaltenderen Formvorschriften des § 1031 ZPO erlaubt (BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - III ZB 69/09; offen gelassen noch in den Beschl. v. 08.06.2010 - XI ZR 41/09 - und vom 21.09.2005 - III ZB 18/05, Juris).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 66/08

    Auslegung einer Schiedsabrede im Gesellschaftsvertrag eines in der Rechtsform

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Dabei ist das Erheben der Einrede von der Erklärung eines bloßen Vorbehalts einer Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung abzugrenzen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 66/08; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011 - 34 SchH 3/11, Juris).
  • OLG München, 22.06.2011 - 34 SchH 3/11

    Schiedsrichterliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Dabei ist das Erheben der Einrede von der Erklärung eines bloßen Vorbehalts einer Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung abzugrenzen (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 66/08; OLG München, Beschl. v. 22.06.2011 - 34 SchH 3/11, Juris).
  • BGH, 30.09.2010 - III ZB 69/09

    Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: Anwendung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ aber so zu verstehen, dass er - unter Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ - die Anwendung der im Vergleich zu Art. 11 Abs. 2 UNÜ zurückhaltenderen Formvorschriften des § 1031 ZPO erlaubt (BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - III ZB 69/09; offen gelassen noch in den Beschl. v. 08.06.2010 - XI ZR 41/09 - und vom 21.09.2005 - III ZB 18/05, Juris).
  • KG, 04.06.2012 - 20 Sch 10/11

    Vollstreckbarerklärungsverfahren für einen ausländischen Schiedsspruch:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.07.2014 - 4 Sch 8/13
    Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist nicht nur Bestandteil des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sondern wird auch als ein dem UNÜ innewohnendes Rechtsprinzip verstanden, das im Rahmen der Art. 11 und V UNÜ zu beachten ist (KG, Beschl. v. 04.06.2012 - 20 Sch 10/11, Juris).
  • BGH, 31.10.2001 - VIII ZR 60/01

    Einbeziehung von AGB in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge

  • BGH, 14.04.1988 - III ZR 12/87

    Beendigung des Schiedsrichteramts durch Ablauf der Entscheidungsfrist

  • OLG Frankfurt, 14.03.2019 - 26 Sch 10/18

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung - Abgrenzung von Zuständigkeiten nach GWB

    Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, sie soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen umfassend absichern (BGH, NJW-RR 2007, 1366 [BGH 08.03.2007 - III ZB 21/06] ; BGH, NJW 2009, 1747, 1748 [BGH 29.01.2009 - III ZB 88/07] ; OLG München, SchiedsVZ 2015, 205; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2018, Az.: 4 Sch 8/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2015, Az.: 10 Sch 12/13; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Rdnr. 664).
  • OLG München, 16.08.2017 - 34 SchH 14/16

    Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsvereinbarung bei handelsrechtlichen

    j) Selbst wenn - unterstellt - die Einheitsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden (vgl. BGHZ 149, 113/116 ff.; BGH NJW 2002, 370/371 f.; OLG Naumburg vom 13.2.2013, 12 U 153/12, juris; OLG Düsseldorf vom 22.7.2014, 4 Sch 8/13, juris; OLG Stuttgart vom 21.12.2015, 1 SchH 1/15, juris) - etwa aufgrund Handelsbrauchs, Art. 9 Abs. 2 CISG - und die in § 1 der Einheitsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung Vertragsbestandteil wurde (siehe allerdings BGH vom 6.4.2017, I ZB 69/16, juris), folgt daraus die Zuständigkeit keines anderen als des angerufenen Schiedsgerichts.
  • LG Hamburg, 17.07.2017 - 419 HKO 57/15

    Internationaler Warenkauf: Vertragliche Einbeziehung Allgemeiner

    Deshalb ist grundsätzlich vom Verwender solcher Bedingungen zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner diesen Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht (vgl. BGH a. a. O. Rz. 15 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2014, Az. I - 4 SCH 8/13, Rz. 56, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 29.10.2020 - 1 Sch 90/20

    Konkretisierung eines ausländischen Schiedsspruchs und wirksame Zinsstrafklausel

    Insoweit war es geboten, aber auch zulässig, den ausländischen Schiedsspruch so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Titel äußern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011, III ZB 19/11, SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2014, 4 Sch 8/13, juris Rn. 7).
  • OLG Bremen, 08.02.2019 - 2 U 37/17
    Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO erfüllt sind, beantworten jedoch nicht die Formvorschriften des § 1031 ZPO selbst, sondern sie richtet sich nach dem materiellem Recht (OLG Düsseldorf, Bsl. v. 22.7.2014 - 4 Sch 8/13 -, juris; OLG Naumburg, Urt. v. 13.2.2013 - 12 U 153/12 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 26 Sch 1/16

    Vorgeschriebene Form für Schiedsklausel in Art. II UNÜ

    Gleichwohl hält jedoch auch der Bundesgerichtshof im Ausgangspunkt an dem Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) fest, der dem internationalen Schiedsverfahrensrecht immanent ist (BGH, a.a.O., Rz. 17; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2014, Az.: 4 Sch 8/13, zitiert nach juris).
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