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OLG Hamm, 26.04.2007 - 4 Ss OWi 303/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung einer Terminsverlegung als Verletzung des rechtlichen Gehörs; Anforderungen an die Begründung einer Terminsverlegung durch das Gericht
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch auf nicht mehr nachvollziehbare Gründe gestützte Ablehnung einer Terminsverlegung; Erster Zugang zum Gericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Soest - 21 OWi 712/06
- OLG Hamm, 26.04.2007 - 4 Ss OWi 303/07
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Braunschweig, 20.01.2012 - Ss (OWiZ) 206/11
Verpflichtung eines Gerichts zur Bearbeitung sehr vieler Bußgeldverfahren als …
Die Entscheidung leidet hier an einem Ermessensfehler, weil sich das Amtsgericht bei Ablehnung der Terminsverlegung - neben einzelfallbezogenen Umständen (geringes Gewicht, einfacher Sachverhalt) - jedenfalls auch auf die Vielzahl der dort sonst jährlich anhängigen Bußgeldverfahren gestützt hat: Dieser Umstand durfte bei der Ermessensentscheidung keine Berücksichtigung finden, weil die Geschäftslage des erkennenden Gerichts - mag sie auch noch so besorgniserregend sein - eine etwaige Abweichung vom Grundsatz des fairen Verfahrens schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen vermag (OLG Braunschweig…, Beschluss vom 04.05.2004, 1 Ss 5/04, [...], Rn. 10 [Strafverfahren], OLG Braunschweig…, Beschluss vom 17.03.2008, Ss 33/08 , [...], Rn. 12; OLG Braunschweig, Ss (OWiZ) 140/11; OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2007, 4 Ss (OWi) 303/07 , [...], Rn. 14). - OLG Braunschweig, 19.10.2011 - Ss 140/11
Terminsverlegung; Verhinderung des Verteidigers; rechtliches Gehör; …
Die gebotene Ermessensentscheidung war hier schon deshalb fehlerhaft, weil sich das Amtsgericht bei Ablehnung der Terminsverlegung - neben einzelfallbezogenen Umständen (Bagatellvorwurf u.a.) - jedenfalls auch auf die Vielzahl der dort sonst jährlich anhängigen Bußgeldverfahren gestützt hat: Dieser Umstand durfte bei der Ermessensentscheidung aber keine Berücksichtigung finden, weil die Geschäftslage des erkennenden Gerichts - mag sie auch noch so besorgniserregend sein - eine etwaige Abweichung vom Grundsatz des fairen Verfahrens schon unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen vermag (OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.05.2004, 1 Ss 5/04, juris, Rn.10 [Strafverfahren] OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2007, 4 Ss (OWi) 303/07, juris, Rn.14).