Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 03.07.2020

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19   

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OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19 (https://dejure.org/2019,10567)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19 (https://dejure.org/2019,10567)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. April 2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19 (https://dejure.org/2019,10567)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Burhoff online

    Trunkenheitsfahrt, Vorsatz, Begründungsanforderungen

  • openjur.de
  • beck-blog

    Keine Vorsätzliche Trunkenheitsfahrt: 1,31 Promille - einschlägige Vorstrafen - keine alkoholbedingte Ausfallerscheinungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Koblenz, 29.10.2008 - 2 Ss 176/08

    Anforderungen an den Feststellungen bei Verurteilung wegen fahrlässiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Wesentliche Faktoren der Tat selbst können - unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr - die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2008 - 2 Ss 176/08, BeckRS 2008, 23653 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 27.02.2008 - 2 Ss 23/08

    Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Zu eingehenderer Erörterung der Schuldform bestand auch im Hinblick darauf Anlass, dass nach den Ausführungen des Amtsgerichts bei der Abnahme der Blutprobe bei den entsprechenden Tests keine besonderen (alkoholtypischen) Ausfallerscheinungen zu bemerken gewesen waren, sondern vielmehr der Angeklagte "nicht merkbar" unter Alkoholeinfluss stand, was es zumindest nicht gänzlich fernliegend erscheinen lässt, dass für den Angeklagten selbst die alkoholische Beeinflussung weniger spürbar war und er sich deshalb für fahrtüchtig gehalten haben könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2008 - 2 Ss 23/08, NZV 2008, 304).
  • OLG Celle, 10.07.1997 - 21 Ss 138/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Es ist deshalb jedenfalls in der Regel unerlässlich, dass der einer einschlägigen Vorverurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, aus dem auf die vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden soll, in den Urteilsgründen mitgeteilt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2018 - 3 Ss 25/18, BeckRS 2018, 28087; Beschluss vom 10.07.1997 - 21 Ss 138/97, NZV 1998, 123; abweichend KG Berlin, Urteil vom 24.11.2014 - (3) 121 Ss 155/14 (115/14), NZV 2015, 403).
  • OLG Frankfurt, 09.07.1995 - 3 Ss 164/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, zwar aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.1995 - 3 Ss 164/94, NStZ-RR 1996, 85; Fischer aaO Rn. 46).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2010 - 5 Ss 198/10

    Trunkenheit im Straßenverkehr: Ausfallerscheinungen als Indiz für Vorsatz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 - III-3 RVs 8/12 - juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2010 - 5 Ss 198/10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 33/11

    Rüge der mangelnden Anwesenheit eines Protokollführers; kein Verwertungsverbot

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Entsprechender Vortrag wäre vorliegend jedoch erforderlich gewesen, da mit dieser Wiederholung eine etwaige anfängliche rechtsfehlerhafte Verhandlungsdurchführung möglicherweise geheilt wurde (zum Gebot des Vortrags zu sogenannten rügevernichtenden Umständen: MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 344 Rn. 125; Cirener, NStZ-RR 2014, 33, 35 unter d. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 StR 33/11 -, juris Rn.12; zur Heilbarkeit von Verfahrensstößen im Zusammenhang mit absoluten Revisionsgründen s. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 338 Rn. 3; zur nochmaligen Verlesung von Urkunden siehe auch BGH, Beschluss vom 11.12.2018 - 2 StR 250/18, NJW 2019, 692 Rn. 17 m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2011 - 1 StR 501/11

    Beweiswürdigung in der Konstellation Aussage gegen Aussage (Grenzen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20.11.2018 - 1 StR 420/18 -, juris; vom 11.02.2016 - 3 StR 436/15 und vom 14.12.2011 - 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148).
  • OLG Hamm, 16.02.2012 - 3 RVs 8/12

    Anforderungen an die Darlegungen in den Urteilsgründen bei Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 - III-3 RVs 8/12 - juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2010 - 5 Ss 198/10 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 05.02.2013 - 53 Ss 1/13

    Anforderungen an den gerichtlichen Nachweis der Verwirklichung des subjektiven

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Zu würdigen sind dabei insbesondere - soweit feststellbar - die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.02.2013 - (2) 53 Ss 1/13 (4/13) -, juris Rn. 7; OLG Hamm aaO).
  • KG, 24.11.2014 - 121 Ss 155/14

    Trunkenheit im Verkehr: Beweiswürdigung hinsichtlich des bedingten Vorsatzes;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.04.2019 - 2 Rv 4 Ss 105/19
    Es ist deshalb jedenfalls in der Regel unerlässlich, dass der einer einschlägigen Vorverurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, aus dem auf die vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden soll, in den Urteilsgründen mitgeteilt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2018 - 3 Ss 25/18, BeckRS 2018, 28087; Beschluss vom 10.07.1997 - 21 Ss 138/97, NZV 1998, 123; abweichend KG Berlin, Urteil vom 24.11.2014 - (3) 121 Ss 155/14 (115/14), NZV 2015, 403).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

  • BGH, 11.02.2016 - 3 StR 436/15

    Anforderungen an die Begründung des freisprechenden Urteils; sachlich-rechtliche

  • OLG Celle, 26.09.2018 - 3 Ss 25/18

    Nachweis alkoholbedingter Fahrfehler anhand von Lichtbildern

  • BGH, 20.11.2018 - 1 StR 420/18

    Einziehung von Tatmitteln (subjektive Voraussetzungen); Unterlassen der Erklärung

  • BGH, 11.12.2018 - 2 StR 250/18

    Ausbleiben des Angeklagten (keine Anwesenheit aufgrund einer Bild-Ton-Übertragung

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,87360
OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19 (https://dejure.org/2020,87360)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19 (https://dejure.org/2020,87360)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19 (https://dejure.org/2020,87360)
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Volltextveröffentlichung

  • schleswig-holstein.de PDF, S. 6

    Art. 5 GG
    Zur Strafbarkeit provozierender ausländerfeindlicher Äußerungen im Internet

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19
    Die vom Landgericht mit keiner Begründung versehene Behauptung "Damit wurde bei den Lesern das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert" genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (u. a. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 ­ 1 BvR 2150/08 ­, BVerfGE 124, 300-347; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 ­ 1 BvR 2083/15 ­, beide juris) an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "öffentlicher Friede" gestellt hat.

    Legitim ist es demgegenüber, Rechtsgutverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte (BVerfGE 124, 300 ).

    Eine Verurteilung kann dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19
    Ihr elementarer Stellenwert als ein die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierendes Grundrecht (BVerfGE 7, 198 ) ist bereits bei der Auslegung von Äußerungen zu berücksichtigen.

    Die Meinungsäußerungsfreiheit ist erstens als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat und zweitens als objektive Wertentscheidung, die auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt, bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu berücksichtigen (BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ), was mithin bei der Anwendung des § 185 StGB zu geschehen hat.

    Da die Meinungsäußerungsfreiheit als "eines der vornehmsten Menschenrechte", das "für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung [...] schlechthin konstituierend" und "in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt" ist (BVerfGE 7, 198 ), kommt ihr eine besonders erhebliche Ausstrahlungswirkung zu.

    Allerdings ist bei Auslegung der (einfach gesetzlichen) Schranken, wie etwa § 185 StGB sowie anderer einschlägiger Straftatbestände, wiederum die Ausstrahlungswirkung der Meinungsäußerungsfreiheit und ihre wertsetzende Bedeutung in einem freiheitlichen demokratischen Staat zu beachten (sog. Wechselwirkung; BVerfGE 7, 198 ).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19
    Gleiches gilt für die weitere in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnte Schranke des Rechts der persönlichen Ehre (BVerfGE 42, 143 , 99, 185 ; BVerfG NJW 2004, 590, 591).

    Dieser Interessenkonflikt ist im jeweiligen Einzelfall im Wege praktischer Konkordanz aufzulösen, die zwischen beiden Rechten einen möglichst schonenden Ausgleich herbeiführen soll (BVerfGE 42, 143 ).

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19
    Die vom Landgericht mit keiner Begründung versehene Behauptung "Damit wurde bei den Lesern das Vertrauen in die Rechtssicherheit erschüttert" genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (u. a. BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 ­ 1 BvR 2150/08 ­, BVerfGE 124, 300-347; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 ­ 1 BvR 2083/15 ­, beide juris) an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "öffentlicher Friede" gestellt hat.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19
    Die Meinungsäußerungsfreiheit ist erstens als Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat und zweitens als objektive Wertentscheidung, die auf die gesamte Rechtsordnung ausstrahlt, bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu berücksichtigen (BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ), was mithin bei der Anwendung des § 185 StGB zu geschehen hat.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19
    Darauf, ob eine Äußerung wertvoll, richtig oder falsch, emotional oder rational begründet ist, kommt es nicht an (vgl. BVerfGE 61, 1 ), erst recht nicht darauf, ob die Äußerung als Teil einer erwünscht ausgewogenen und höflichen oder auch nur zivilisierten Debattenkultur gelten kann.
  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 865/00

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines diffamierenden

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.07.2020 - 1 OLG 4 Ss 105/19
    Gleiches gilt für die weitere in Art. 5 Abs. 2 GG erwähnte Schranke des Rechts der persönlichen Ehre (BVerfGE 42, 143 , 99, 185 ; BVerfG NJW 2004, 590, 591).
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