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   OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04   

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OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04 (https://dejure.org/2004,2828)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.06.2004 - 4 Ss 138/04 (https://dejure.org/2004,2828)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - 4 Ss 138/04 (https://dejure.org/2004,2828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beleidigende Meinungsäußerungen in einem Gerichtsverfahren; Differenzierung zwischen Meinungskundgabe und Tatsachenbehauptungen; Verhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Äußerung von Werturteilen; Beurteilung von Werturteilen in Befangenheitsgesuchen ...

  • Judicialis

    StGB § 185

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 185
    Beleidigung; Meinungsäußerung; verfassungsrechtliche Abwägung; Beleidigung eines Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Meinungsfreiheit und Ehre (Heribert Blum)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beleidigung eines Richters im "Kampf um das Recht"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 7
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04
    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (BVerfG, StV 2000, 416, 418; NJW 1994, 1779).

    Tatsachenbehauptungen können jedoch auch in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, und zwar dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG NJW 1994, 1779).

    Erweist sich jedoch eine Äußerung als Werturteil oder Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779).

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Bewertung einer Äußerung als objektiv

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04
    Die Meinungsfreiheit muss nur dann zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262, 2263).

    Da es sich um Meinungsäußerungen des Angeklagten handelt, die die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Grenzen nicht verletzen, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529 und NJW 1999, 2262, 2263).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04
    Im "Kampf um das Recht" darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG, StV 1991, 458).

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, dass er seine Kritik hätte anders formulieren können (BVerfG StV 1991, 458, 459).

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04
    Da es sich um Meinungsäußerungen des Angeklagten handelt, die die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Grenzen nicht verletzen, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529 und NJW 1999, 2262, 2263).
  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04
    Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (BVerfG, StV 2000, 416, 418; NJW 1994, 1779).
  • BGH, 25.03.1997 - VI ZR 102/96

    Anspruch auf Unterlassung einer aus dem Zusammenhang gerissenen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2004 - 4 Ss 138/04
    Ob der Tatrichter den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil unterschieden hat, unterliegt revisionsrechtlicher Nachprüfung (BGH NJW 1997, 2513).
  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06

    Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

    Für den Angeklagten streitet zwar, dass er seine Meinungsäußerung nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Partei einer rechtlichen Auseinandersetzung im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat (vgl. OLG Hamm vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04).

    Bei der Abwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Betroffene einer hoheitlichen Maßnahme Kritik üben können muss und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen darf, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. OLG Hamm vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04; KG StV 1997, 485; BayObLG NStZ-RR 2002, 41), er muss aber die aufgezeigten Grenzen eingehalten.

  • OLG Hamm, 07.05.2007 - 2 Ss 171/07

    Strafantrag; Strafverfolgungsbegehren; Auslegung; Beleidigung; Bewertung einer

    Für den Angeklagten spricht zwar, dass er seine Meinungsäußerung nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Partei einer rechtlichen Auseinandersetzung im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat (vgl. OLG Hamm vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04).

    Bei der Abwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Betroffene durchaus an einer hoheitlichen Maßnahme Kritik üben kann und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen darf, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. OLG Hamm vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04; KG StV 1997, 485; BayObLG NStZ-RR 2002, 41).

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

    b) Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; KG, Beschluß vom 28. März 2008 - (4) 1 Ss 207/07 (179/07) - jeweils mit weit.

    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG StV 1997, 485, 486).

  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).

    Außerdem ist anerkannt, daß "im Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter als "Berufswaffen" (vgl. BVerfGE 76, 171, 193; Müller NJW 2009, 3746, 3748) auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seinen Standpunkt anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat StV 1997, 485, 486).

  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

    So wurde z.B. eine vergleichbare Äußerung, nach der ein Richter bezichtigt worden war, "dieser entferne in offensichtlicher Verschleierungsabsicht Aktenstücke aus der Prozessakte",- unter der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs - obergerichtlich als Meinungsäußerung eingestuft (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7 (8)).

    Diese vereinzelte Betrachtung ist jedoch unzulässig, weil sie die Gefahr begründet, dass der Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit der ihr zustehende Grundrechtsschutz von vornherein versagt wird (BGH; NJW 1997, 2513; OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7; Brandenburgisches OLG, aaO).

  • OLG Hamm, 14.08.2014 - 2 RVs 28/14

    Beleidigung; Meinungsfreiheit; ehrverletzende Äußerung; Behördenvertreter

    Vielmehr dürfen im "Kampf um das Recht" auch scharfe, polemische und übersteigerte Äußerungen getätigt werden, um eine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn die Kritik auch anders formuliert hätte werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2004, NStZ-RR 2006, 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. März 2012, NStZ-RR 2012, 244).
  • KG, 25.10.2007 - 1 Ss 425/04
    Für die rechtliche Einordnung der Äußerungen des Angeklagten kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder die Kundgabe eines Werturteils, eine Meinung, handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200 [BVerfG 16.03.1999 - 1 BvR 734/98] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40 f; KG StV 1997, 485, 486).

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit, bei der alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ 2006, 31 [BVerfG 23.08.2005 - 1 BvR 191/04] ; BVerfGE 93, 266, 293; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41).

    Denn es ist anerkannt, dass im "Kampf um das Recht" ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074, 2075 [BVerfG 11.04.1991 - 2 BvR 963/90] ; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; KG StV 1997, 485, 486).

  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 418/09
    Für den Angeklagten spricht zwar, dass er seine Meinungsäußerung nicht als unbeteiligter Dritter, sondern als Partei einer rechtlichen Auseinandersetzung im Kampf um Rechtspositionen gemacht hat (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04 ).

    Bei der Abwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass der Betroffene durchaus an einer hoheitlichen Maßnahme Kritik üben kann und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen darf, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2004 in 4 Ss 138/04; KG StV 1997, 485; BayObLG NStZ-RR 2002, 41), er muss aber die aufgezeigten Grenzen einhalten.

  • KG, 16.03.2009 - 1 Ss 20/09

    Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen

    a) Für die Beurteilung ist allerdings zunächst die vom Landgericht nicht näher betrachtete Frage von Bedeutung, ob es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um die Kundgabe von Werturteilen - mithin Meinungen - handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 - [4] 1 Ss 121/06 [242/06] -).

    Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung können somit den Charakter der Äußerung verfälschen und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 04.11.2019 - 2 Rv 34 Ss 714/19

    Beleidigung: Strafbarkeit des Vergleichs richterlichen Handelns mit NS-Justiz

    Auch insoweit unterfällt die Äußerung bei der Würdigung des vorliegend gegebenen Gesamtzusammenhangs dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2004 - 4 Ss 138/04 -, juris Rn. 17 f.).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 53 Ss 3/20

    Beleidigung durch Bezeichnung einer Mitarbeiterin des Ordnungsamts als "vorlaute

  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 4 Ss 468/05

    Beleidigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pressegesetz NRW

  • OLG Brandenburg, 15.06.2009 - 1 Ss 39/09

    Annahme von Tatsachenbehauptung oder Werturteil bei ehrabschneidenden Äußerungen

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.05.2004 - 4 Ss 138/04   

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OLG Hamm, 07.05.2004 - 4 Ss 138/04 (https://dejure.org/2004,23563)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2004 - 4 Ss 138/04 (https://dejure.org/2004,23563)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2004 - 4 Ss 138/04 (https://dejure.org/2004,23563)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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