Rechtsprechung
OLG Hamm, 26.07.2006 - 4 Ss OWi 321/06 (1) |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Burhoff online
OWiG § 73; OWiG § 74
Verwerfung des Einspruchs; Wartepflicht; Dauer - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tragweite der Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht; Wartezeit des Gerichts bis zu einer Verwerfungsentscheidung bei unpünklichem Erscheinen des Betroffenen zur Hauptverhandlung ohne ausreichende Entschuldigung
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Nichterscheinen zur Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache - Fürsorgepflicht des Gerichts
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Wartepflicht des AG vor Einspruchsverwerfung
Verfahrensgang
- AG Coesfeld - 3b OWi 89 Js 17/06
- OLG Hamm, 26.07.2006 - 4 Ss OWi 321/06 (1)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 184
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 24.08.2007 - 2 Ss OWi 223/07
Bußgeldhauptverhandlung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wartepflicht des …
Das Urteil verletzt insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht und führt im Ergebnis dazu, den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör zu beeinträchtigen, da er sich nicht zur Sache einlassen konnte (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 Ss 56/05 -, zit. nach juris; OLG Hamm, NStZ-RR 2007, S. 184).Aus dieser ergibt sich nicht nur die Pflicht, mit einer gewissen Verzögerung des Betroffenen zu rechnen und eine Wartezeit von 15 Minuten bis zu einer Verwerfungsentscheidung einzuhalten, sondern zusätzlich, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde, einen weiteren Zeitraum zuzuwarten (KG Berlin, DAR 2001, 175; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184).
- OLG Zweibrücken, 16.09.2009 - 1 SsBs 28/09
Anforderung an die Urteilsgründe bei Verwerfungsentscheidungen im Rahmen von …
Auch wenn der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung, aber auch ohne grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit nicht pünktlich zur Hauptverhandlung erscheint, muss das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens, wegen seiner hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht und aufgrund des Ausnahmecharakters der Verwerfungsentscheidung nicht nur eine Wartezeit von grundsätzlich 15 Minuten einhalten; vielmehr ist zusätzlich ein weiterer Zeitraum zuzuwarten, wenn der Betroffene innerhalb dieser Wartezeit mitteilt, dass er sich verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (OLG Frankfurt DAR 2008, 33; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 184; KG NZV 2001, 356 und Beschluss vom 13.4.2006, 2 Ss 56/06 - juris;… Göhler a.a.O., § 74 Rn. 28).