Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.01.1974 - 4 Ss OWi 58/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,1650
OLG Hamm, 30.01.1974 - 4 Ss OWi 58/74 (https://dejure.org/1974,1650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.1974 - 4 Ss OWi 58/74 (https://dejure.org/1974,1650)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Januar 1974 - 4 Ss OWi 58/74 (https://dejure.org/1974,1650)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,1650) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 759
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • LG Bonn, 19.05.2003 - 2 O 567/02

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Kreuzungsbereich

    Dazu wird vertreten, dass für den Geradeausverkehr auch nach Straßeneinmündungen und -kreuzungen die Geschwindigkeitsbeschränkung solange fortgilt bis sie durch das gegenläufige Verkehrszeichen Nr. 278 der StVO wieder aufgehoben wird (OLG Hamm, NZV 2001, 489 ; NVZ 1996, 247 ; NJW 1974, 759; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß; Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., 2002, § 3 StVO Rdn. 65).
  • BGH, 13.02.1975 - 4 StR 508/74

    Unzulässiges Überholen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung

    Ein Überholverbot endet dagegen nicht ohne weiteres an der nächsten Kreuzung oder Einmündung (OLG Hamm NJW 1974, 759 mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Hamm, 08.01.1996 - 2 Ss OWi 1422/95

    Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog.

    Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, daß eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem gem. § 41 II Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 an diesem endet (s. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 71 a; Rüth/Berr/Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 41 II Nr. 7 StVO Rdnr. 7 m. w. Nachw:; Jagusch/Hentschel, StVO, 33. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46; s. auch OLG Hamm, NJW 1974, 759).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1988 - 5 Ss OWi 96/88

    Das Ende eines Streckenverbots ist grundsätzlich durch eines der Zeichen 278-282,

    Zu diesen Streckenverboten gehört auch das Überholverbot nach Zeichen 276 oder 277. Nach der Regelung des § 41 II Nr. 7 StVO n. F. ist das Ende eines Streckenverbots grundsätzlich durch eines der Zeichen 278-282 - das Ende eines Überholverbots durch Zeichen 280, 281 oder 282 - gekennzeichnet (vgl. OLG Hamm, NJW 1974, 759; OLG Koblenz, aaO).
  • OLG Hamm, 26.03.1998 - 3 Ss OWi 292/98

    Aufhebung des Streckenverbots, Streckenverbot mit Gefahrzeichen

    Da das Gefahrenzeichen vorliegend eine Kurve betraf, ist eindeutig, dass die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve beseitigt war und somit die Voraussetzungen, dass das Ende eines Streckenverbots nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO nicht besonders angezeigt zu werden braucht, vorlagen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 41 StVO, Randziffer 248, S. 741; OLG Hamm, NJW 1974/759).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht