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   OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09   

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https://dejure.org/2009,10061
OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 (https://dejure.org/2009,10061)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 (https://dejure.org/2009,10061)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 4 Ss OWi 86/09 (https://dejure.org/2009,10061)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Geschwindigkeitsüberschreitung, Identifizierung, Libi, Foto, Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, anthropologisches Gutachten, Ablehnung, Vorsatz, Identifizierung durch das Gericht, Geeignetheit des Fotos

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • verkehrslexikon.de

    Annahme bedingten Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen des Straßenrandbewuchses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung; Ablehnung eines Beweisantrags mangels Erforderlichkeit der beantragten Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit

  • Judicialis

    OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; ; StPO § 267 Abs. 1 S. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Annahme einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung; Ablehnung eines Beweisantrags mangels Erforderlichkeit der beantragten Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Lippstadt - 7 OWi 361 Js 705/08
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Bamberg, 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17

    Mindestanforderungen an Beweisantrag auf Einholung eines anthropologisches

    Wird mit dem Antrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens nur unter Beweis gestellt, dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des Tatfahrzeugs gewesen sei, genügt dies als Negativtatsache in Gestalt des erhofften Beweisziels regelmäßig nicht den für einen förmlichen Beweisantrag notwendigen Anforderungen an eine bestimmte Beweisbehauptung, weshalb allenfalls von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 24.01.2017 - 2 StR 509/16; OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jew. bei juris]).

    mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 [bei juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jew. bei juris]; vgl. ferner u.a. KK-Senge OWiG 4. Aufl. § 77 Rn. 14a und Burhoff/Stephan Rn. 605 f.; 608, 610, 620, jew. m.w.N.).

  • BayObLG, 28.05.2019 - 201 ObOWi 758/19

    Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Beweisbehauptung

    Es fehlen aber insoweit jegliche Angaben entweder dazu, welche bestimmte ("verwechselungsgeeignete") Person anstelle des Betroffenen das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat bzw. auf dem Beweisfoto abgebildet ist oder aber wenigstens dazu, welche bestimmten morphologischen oder sonstigen Merkmale des Erscheinungsbilds, die eine Identität des Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person ausschließen, durch das beantragte Gutachten ermittelt werden sollen (vgl. neben BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 StR 509/16 = NStZ 2017, 300 = StV 2017, 787 u.a. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 und 17.02.2009 - 4 Ss OWi 86/09 [jeweils bei juris] sowie OLG Bamberg, Beschluss v. 17.03.2017 - 3 Ss OWi 264/17 = StraFo 2017, 156 = OLGSt StPO § 244 Nr. 25, jeweils m.w.N.).
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