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   OLG Hamm, 24.01.2007 - 4 Ss OWi 891/06   

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https://dejure.org/2007,4776
OLG Hamm, 24.01.2007 - 4 Ss OWi 891/06 (https://dejure.org/2007,4776)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.01.2007 - 4 Ss OWi 891/06 (https://dejure.org/2007,4776)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Januar 2007 - 4 Ss OWi 891/06 (https://dejure.org/2007,4776)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besondere tatrichterliche Würdigung des Umstands der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer Person wegen einer unangemessenen Belastung durch die Verhängung eines Fahrverbots; Verhängung eines Fahrverbots wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Anforderungen an die Begründung des Ausspruches eines Fahrverbotes

  • kanzlei-heskamp.de
  • Judicialis

    BKatV § 4; ; StPO § 267

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Fahrverbot - Außendienstmitarbeiter und Existenzgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BKatV § 4; StPO § 267
    Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe; Feststellungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schmerzhaftes Bußgeld kann Fahrverbot entbehrlich machen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schmerzhaftes Bußgeld kann Fahrverbot verhindern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrverbot - Drohende Gefährdung der beruflichen Existenz

Verfahrensgang

  • AG Paderborn - 25 OWi 616/06
  • OLG Hamm, 24.01.2007 - 4 Ss OWi 891/06
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 2 Ss OWi 1377/98

    Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2007 - 4 Ss OWi 891/06
    Der Betroffene hat zudem auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten (OLG Hamm, NZV 1999, 391).
  • OLG Hamm, 12.10.1995 - 4 Ss OWi 874/95
    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2007 - 4 Ss OWi 891/06
    Das ist z.B. dann bejaht worden, wenn er die Möglichkeit hat, während der Vollstreckung des Fahrverbots Urlaub zu nehmen (vgl. OLG Hamm NZV 1996, 118, 119), wobei die Vorschrift des § 25 a StVG von erheblicher Bedeutung ist.
  • OLG Karlsruhe, 30.12.1992 - 2 Ss 199/92

    Ordnungswidrigkeit; Ampel; Überfahren; Urteil

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2007 - 4 Ss OWi 891/06
    Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung genügen den insoweit zu stellenden obergerichtlichen Anforderungen bei standardisierten Messverfahren (ständige Rechtsprechung aller Oberlandesgerichte, vgl. schon BayObLG, VRS 74 (1988), 384; bei: Bär, DAR 1987, 314; bei: Rüth, DAR 1986, 238; DAR 1966, 104; OLG Düsseldorf, VRS 81 (1991), 208; 82 (1992), 50; 82 (1992), 382; VM 1992, 36; OLG Frankfurt, NZV 1993, 202; OLG Köln, VRS 67 (1984), 462; 81 (1991), 128; OLG Schleswig, bei: Ernesti Lorenzen, SchlHA 1980, 175; OLG Stuttgart, VRS 66 (1984), 57; 81 (1991), 129 f.; DAR 1993, 72; vgl. grundlegend zu standardisierten Messverfahren: BGH, NJW 1993, 3081 = BGHSt 39, 291 = NZV 1993, 485 = NStZ 1993, 592 = MDR 1993, 1107).
  • OLG Hamm, 29.11.2007 - 3 Ss OWi 784/07

    Anforderungen an die Begründung des Nichtabsehens von der Anordnung eines

    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und dem gemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, NZV 1992, 286, 288; OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).

    Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).

    Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur erhebliche Härten, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage (OLG Hamm NZV 1995, 366 OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06; OLG Hamm Beschl. v. 30.04.2007 - 2 SsOWi 218/07).

    Wegen der Wechselwirkung zwischen der Höhe einer Geldbuße und einem Fahrverbot (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06) war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

  • OLG Hamm, 10.01.2008 - 3 Ss OWi 824/07

    Anforderungen an Urteilsgründe und Beweiswürdigung; Fahrverbot

    Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und dem gemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH, NZV 1992, 286, 288; OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06).

    Der Tatrichter muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben (OLG Hamm Beschl. v. 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06; OLG Hamm Beschl. v. 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07).

  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 2 Ss OWi 527/07

    Fahrverbot; Absehen; Begründung der Entscheidung; Anforderungen

    Zumindest der normale Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten dürfte durch die Ausschöpfung der Höchstsätze für Bußgelder §§ 17 Abs. 1 und 2 OWiG (1.000 EUR bei Vorsatz, 500 EUR bei Fahrlässigkeit) mehr als in der Vergangenheit auch ohne Fahrverbot von der erneuten Begehung vergleichbarer Verstöße abzuhalten sein (vgl. dazu schon OLG Hamm, VRS 108, 444, 447; NZV 2001, 436 und zuletzt OLG Hamm VRR 2007, 236; so auch Deutscher NZV 1999, 113 und in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 712 ff. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.04.2009 - 3 Ss OWi 237/09

    Fahrverbot trotz Existenzgefährdung

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 - OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06 -).
  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 2 Ss OWi 271/07

    Absehen: Fahrverbot; Begründung der Entscheidung; Erhöhung der Geldbuße

    Ferner weist der Senat darauf hin, dass die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung bei Gering- oder Durchschnittsverdienern unter Umständen auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann, sofern es sich um einen Ersttäter handelt (vgl. OLG Celle zfs 2005, 315) und lediglich eine fahrlässige Tatbegehung vorliegt (vgl. hierzu auch Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 24. Januar 2007 in 4 Ss OWi 891/06; vgl. dazu auch Deutscher VRR 2007, 236; ders. in NZV 1999, 113; ders. in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 712 ff.; vgl. dazu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 03. Juli 2006 in 2 Ss OWi 324/06; OLG Hamm VRR 2005, 155 = StraFo 2005, 257 sowie auch schon OLG Hamm zfs 1998, 75 und OLG Hamm VA 2001, 151 = NZV 2001, 436 = DAR 2001, 519 = VRS 101, 212 = zfs 2001, 567).
  • OLG Hamm, 06.04.2009 - 3 Ss OWi 237/08

    Fahrverbot; Absehen; Existenzgefährdung

    Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 - OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2007 - 4 SsOWi 891/06 -).
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