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   BGH, 17.07.2003 - 4 StR 105/03   

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https://dejure.org/2003,6451
BGH, 17.07.2003 - 4 StR 105/03 (https://dejure.org/2003,6451)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2003 - 4 StR 105/03 (https://dejure.org/2003,6451)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03 (https://dejure.org/2003,6451)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 212 StGB; § 211 StGB
    Strafzumessung (unverschuldete Folgen der Tat; Strafschärfung; Totschlag: strafschärfende Berücksichtigung der Art des Angriffs und der egoistischen Motivation bei der Ablehnung von Mordmerkmalen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer affektbedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Bemessung der Strafhöhe

  • Judicialis

    StGB § 213; ; StGB § 212 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212 Abs. 1
    Strafzumessung beim Totschlag; Nähe zu Mordmerkmalen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 289/87

    Auswirkungen des Alkoholmissbrauchs auf den Strafrahmen - Verantwortlichkeit bei

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - 4 StR 105/03
    Es wäre allerdings rechtsfehlerhaft, wenn sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem geistig-seelischen Ausnahmezustand befunden und das Landgericht auch solche Umstände strafschärfend verwertet hätte, die unverschuldete Folgen dieses Zustands darstellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 3).
  • BGH, 25.10.1989 - 3 StR 180/89

    Straftaten gegen das Leben: Vorverschulden, Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 17.07.2003 - 4 StR 105/03
    Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Art des Angriffs und die egoistische Motivation als Belastungsfaktoren gänzlich ausscheiden müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1).
  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 453/11

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Tatausführung; erheblich verminderte

    Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32).
  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 145/20

    Grundsätze der Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Anlass und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2014 - 5 StR 69/14

    Fehlende Erörterung der Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen nämlich einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169).
  • BGH, 17.01.2018 - 2 StR 334/15

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Motiven des Täters am Rande

    Weisen die Motive des Täters Besonderheiten auf, die sich am Rande der objektiven Erfüllung eines Mordmerkmals bewegen, können diese als Ausdruck einer erhöhten Tatschuld berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294 f.).
  • BGH, 29.11.2011 - 3 StR 375/11

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Art der Tatausführung)

    Diese Erwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistigseelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362).
  • BGH, 18.06.2013 - 2 StR 104/13

    Rechtmäßigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung der Brutalität der

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 StR 105/03, NStZ-RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 32).
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