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   BGH, 13.04.2021 - 4 StR 109/20   

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https://dejure.org/2021,11308
BGH, 13.04.2021 - 4 StR 109/20 (https://dejure.org/2021,11308)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2021 - 4 StR 109/20 (https://dejure.org/2021,11308)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 (https://dejure.org/2021,11308)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Starfverfolgung auf dieTatvorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

  • rewis.io

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Subjektiver Tatbestand im Fall eines Einzelrennens; notwendige Tatsachenfeststellungen bei Fluchtfahrt vor der Polizei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschränkung der Starfverfolgung auf dieTatvorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - 4 StR 109/20
    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 10.12.1996 - 4 StR 615/96

    Eingriff in den Bahnverkehr - Konkrete Gefahr - Beinaheunfall

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - 4 StR 109/20
    Mit diesen Ausführungen wird aber lediglich eine potenzielle Gefahrenlage beschrieben, die sich bei dem vom Angeklagten tatsächlich an den Tag gelegten Fahrverhalten gerade nicht zu einer kritischen Situation im Sinne eines "Beinahe-Unfalls' verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 ? 4 StR 615/96, NZV 1997, 183).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 -, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).
  • BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (verbotene Einzelrennen; Begriff der groben

    Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vom 13. April 2021 ? 4 StR 109/20 Rn. 5).
  • KG, 12.06.2023 - 3 ORs 30/23

    "Einzelrennen" nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bei kurzer tatsächlich gefahrener

    Als erörterungsbedürftig erweist sich hier vor dem Hintergrund der kurzen tatsächlich gefahrenen Strecke - etwa 20 Meter - allein die Absicht des Angeklagten, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse) maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen (vgl. BVerfGE 160, 284 f; BGHSt 66, 27 f; BGH NStZ-RR 2021, 189 f; Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - (3) 161 Ss 51/22 (15/22) -, juris).
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