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   BGH, 06.05.1982 - 4 StR 127/82   

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https://dejure.org/1982,1736
BGH, 06.05.1982 - 4 StR 127/82 (https://dejure.org/1982,1736)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1982 - 4 StR 127/82 (https://dejure.org/1982,1736)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1982 - 4 StR 127/82 (https://dejure.org/1982,1736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Vollstreckungshandlung gemäß § 113 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Zeitliche Grenzen der Vollstreckungshandlung beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2081
  • MDR 1982, 682
  • NStZ 1982, 328
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 07.02.1908 - V 908/07

    1. Befindet sich der Gerichtsvollzieher in rechtmäßiger Amtsausübung, wenn er bei

    Auszug aus BGH, 06.05.1982 - 4 StR 127/82
    Vollstreckungshandlung in diesem Sinne ist jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des (die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden) nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (BGHSt 25, 313, 314 [BGH 30.04.1974 - 4 StR 67/74], im Anschluß an RGSt 41, 82, 88).

    Denn so lange jedenfalls ist der Beamte des besonderen Schutzes bedürftig, den § 113 Abs. 1 StGB ihm im Zusammenhang mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen gewährt (vgl. hierzu RGSt 22, 227, 228; 41, 82, 84; v. Bubnoff, a.a.O. Rdn. 2, 12).

  • BGH, 30.04.1974 - 4 StR 67/74

    Zur Frage, ob ein Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer bei einer

    Auszug aus BGH, 06.05.1982 - 4 StR 127/82
    Vollstreckungshandlung in diesem Sinne ist jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des (die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden) nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (BGHSt 25, 313, 314 [BGH 30.04.1974 - 4 StR 67/74], im Anschluß an RGSt 41, 82, 88).
  • RG, 30.04.1891 - 842/91

    Von welchem Zeitpunkte ab befindet sich der Vollstreckungsbeamte in der

    Auszug aus BGH, 06.05.1982 - 4 StR 127/82
    Denn so lange jedenfalls ist der Beamte des besonderen Schutzes bedürftig, den § 113 Abs. 1 StGB ihm im Zusammenhang mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen gewährt (vgl. hierzu RGSt 22, 227, 228; 41, 82, 84; v. Bubnoff, a.a.O. Rdn. 2, 12).
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    Dazu zählen alle Handlungen einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des die Regelung eines konkreten Falles anstrebenden, nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die von § 113 StGB erfassten Staatsorgane bestimmten und begrenzten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1974 - 4 StR 67/74, BGHSt 25, 313, 314, und vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Auch über das Versuchsstadium einer Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers hinaus, kann eine Handlung des Täters als tätlicher Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angesehen werden (vgl zu § 113 Abs. 1 StGB etwa Bundesgerichtshof Urteil vom 6.5.1982 - 4 StR 127/82 - NJW 1982, 2081) .
  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung:

    Hierunter fällt jede Handlung einer dazu berufenen Person, welche die notfalls zwangsweise durchsetzbare Verwirklichung des im Einzelfall bereits konkretisierten Staatswillens bezweckt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347; Urteil vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328, jeweils mwN).
  • BGH, 28.11.2023 - 6 StR 249/23

    Lückenhaftigkeit der Urteilsfeststellungen zur Rechtmäßigkeit der Fixierung

    aa) Die Strafbarkeit nach § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 StGB setzt eine rechtmäßige Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung voraus (§ 113 Abs. 3, § 114 Abs. 3 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367; vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, NJW 2020, 2347; Urteil vom 6. Mai 1982 - 4 StR 127/82, NStZ 1982, 328, jeweils mwN).
  • BGH, 24.02.1983 - 1 StR 51/83

    Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Vollstreckungshandlung im Sinne

    Die von den beiden Angeklagten überfallenen Bundeswehrsoldaten nahmen jedoch durch ihren Streifengang im Kasernengelände weder eine bestimmte Vollstreckungshandlung vor noch zielte ihr Tun in diese Richtung; insoweit fehlte es an der Verwirklichung des Staatswillens zur Regelung eines konkreten Falles (vgl. BGH a.a.O.; BGH MDR 1982, 682).
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