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   BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19   

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BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19 (https://dejure.org/2019,21135)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - 4 StR 130/19 (https://dejure.org/2019,21135)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 4 StR 130/19 (https://dejure.org/2019,21135)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 258 Abs. 2, Abs. 3 StPO, § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB

  • Wolters Kluwer

    Ttragfähige Begründung der Verurteilung eines Täters wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsvariante des zu schnellen Fahrens an einer unübersichtlichen Stelle; Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der konkreten Gefährdung einer Person ...

  • Wolters Kluwer

    Ttragfähige Begründung der Verurteilung eines Täters wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsvariante des zu schnellen...

  • rewis.io

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls um die Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d
    Ttragfähige Begründung der Verurteilung eines Täters wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in der Tatbestandsvariante des zu schnellen Fahrens an einer unübersichtlichen Stelle; Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen der konkreten Gefährdung einer Person ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 812
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.10.2003 - 4 StR 127/03

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (Ursächlichkeit für die Gefährdung im Sinne des

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der konkreten Gefährdung wenigstens der Zeugin L. Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB ("und dadurch') setzt aber darüber hinaus voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 127/03, NStZ-RR 2004, 108, 109; Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223).

    Beides reicht für die Annahme eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs und damit zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; Beschluss vom 21. November 2006, aaO; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 113 und 171; MünchKomm-StGB/Pegel, 3. Aufl., § 315c Rn. 66; SSW-StGB/Ernemann, 4. Aufl., § 315c Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 27).

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Durch den Beschluss vom 22. Januar 2019 wurde das Protokoll nicht zulässig berichtigt, weil er nicht in einem Verfahren ergangen ist, das den im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen niedergelegten Grundsätzen zur nachträglichen Protokollberichtigung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 ff.; NJW 2007, 2419 ff.).

    Dem Beschwerdeführer ist innerhalb angemessener Frist rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007, aaO, Rn. 58 und 62).

  • BGH, 21.11.2006 - 4 StR 459/06

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefahrverwirklichungszusammenhang bei

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der konkreten Gefährdung wenigstens der Zeugin L. Der objektive Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB ("und dadurch') setzt aber darüber hinaus voraus, dass die konkrete Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken steht, die von der unübersichtlichen Stelle typischerweise ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 127/03, NStZ-RR 2004, 108, 109; Beschluss vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223).

    Beides reicht für die Annahme eines Gefahrverwirklichungszusammenhangs und damit zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, aaO; Beschluss vom 21. November 2006, aaO; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 113 und 171; MünchKomm-StGB/Pegel, 3. Aufl., § 315c Rn. 66; SSW-StGB/Ernemann, 4. Aufl., § 315c Rn. 18; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 27).

  • BGH, 02.05.1989 - 5 StR 154/89

    Notwendigkeit der Gewährung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Daher bestand die Möglichkeit, dass sich das letzte Wort zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 70/14, BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).
  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10

    Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Rechtsfolge einer nicht den Vorgaben des Großen Senats entsprechenden Berichtigung ist, dass das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168, 169; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 28).
  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Rechtsfolge einer nicht den Vorgaben des Großen Senats entsprechenden Berichtigung ist, dass das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung gilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168, 169; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 28).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 70/14

    Schlusserklärung des Angeklagten: Nochmalige Gewährung des letzten Worts nach

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 4 StR 130/19
    Daher bestand die Möglichkeit, dass sich das letzte Wort zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 70/14, BGHR StPO § 258 Abs. 3 letztes Wort 1).
  • BayObLG, 22.07.2020 - 207 StRR 245/20

    Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen konkreter Gefahr und den

    bb) Unabhängig davon setzt eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB - gleiches gilt für § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB - einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den Risiken an unübersichtlichen Stellen voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019, 4 StR 130/19, StV 2019, 812-813, juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BGH, 12.09.2019 - 4 StR 146/19

    Revisionsbegründung (Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung);

    (2) Soweit das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 d) StGB auch unter dem Blickwinkel, dass sich der Unfallort im Bereich einer Kreuzung befand, verneint hat, da zum Unfall nicht die spezifische Gefährlichkeit der Kreuzung, sondern allein die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten geführt habe und es daher am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Kreuzung und dem Unfallgeschehen fehle, ist hiergegen von Rechts wegen ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. zum erforderlichen Gefahrverwirklichungszusammenhang BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris, Rn. 12; vom 21. November 2006 - 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222, 223; LK-StGB/König, 12. Aufl., § 315c Rn. 113).
  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Eine Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung setzt insoweit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Gefahr und den Risiken an unübersichtlichen Stellen voraus (vgl. BGH Beschl. v. 05.06.2019 - 4 StR 130/19, BeckRS 2019, 15077 Rn. 16 m.w.N.).

    Ein solcher Zusammenhang lässt sich allerdings nicht feststellen, da die sich im Unfallereignis realisierende konkrete Gefahr vorliegend nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens des Angeklagten entstanden ist und auch ohne eine etwaige Unübersichtlichkeit der Unfallörtlichkeit eingetreten wäre (vgl. BGH Beschl. v. 05.06.2019 - 4 StR 130/19, BeckRS 2019, 15077 Rn. 19; BayObLG Beschl. v. 22.07.2020 - 207 StRR 245/20, BeckRS 2020, 17421 Rn. 23).

  • BGH, 10.05.2022 - 2 StR 501/21

    Selbstleseverfahren (Aufnahme im Protokoll: Fehlen des Vermerks, Inbegriffsrüge,

    Dies setzt hohe Anforderungen an die Sorgfalt der in Frage stehenden Berichtigung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 33), deren Grundlage die sichere Erinnerung der beiden Urkundspersonen über das tatsächliche Prozessgeschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, aaO; Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, NStZ 2011, 168; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, aaO; vom 5. Juni 2019 - 4 StR 130/19, juris Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 17.08.2020 - 2 Ws 107/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Überprüfung der Protokollberichtigung

    Denn in diesen Fällen unterliegt die Beachtlichkeit des Berichtigungsbeschlusses nach den dafür in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Maßstäben umfassender Prüfung durch das Revisionsgericht (grundlegend: BGHSt 51, 298 ff.; Senat, Beschl. v. 21. November 2018, Az.: 2 Rev 18/19; vgl. BGH Beschl. v. 4. Februar 2020, Az.: 3 StR 313/19 (juris); vgl. BGH Beschl. v. 5. Juni 2019, Az.: 4 StR 130/19 (juris)).
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