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   BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03   

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https://dejure.org/2003,6961
BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03 (https://dejure.org/2003,6961)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2003 - 4 StR 135/03 (https://dejure.org/2003,6961)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 (https://dejure.org/2003,6961)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO
    Revisionsrücknahme (Formlosigkeit der ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers; Unwiderruflichkeit; Unanfechtbarkeit; keine Ausnahmen bei unrichtiger Auskunft des Verteidigers; enttäuschte Erwartungen; Irrtum)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.01.2001 - 2 StR 500/00

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht nach unrichtiger Erklärung oder Auskunft des

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03
    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.).

    Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlaßt wurde, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Wahlverteidiger erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 276/01

    Wirksame Revisonsrücknahme; Unzulässige Willensbeeinflussung

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03
    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03
    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6); nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.).
  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03
    Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlaßt wurde, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Wahlverteidiger erteilt wurde (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2000 - 1 StR 379/00

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Keine Unwirksamkeit des

    Auszug aus BGH, 13.05.2003 - 4 StR 135/03
    Ein bloßer Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich (vgl. BGH GA 1969, 281; NStZ 2001, 220; vgl. auch Ruß aaO Rdn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    (2) Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Unwirksamkeit führen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 bei Becker NStZ-RR 2004, 228).
  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Angeklagte gebunden, denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03; BGH, Beschluß vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04).
  • BGH, 10.07.2019 - 2 StR 181/19

    Zurücknahme und Verzicht auf die Revision (Auslegung der Erklärung der Rücknahme

    Ein durch einen Verteidiger hervorgerufener Irrtum des Angeklagten kann einen solchen Ausnahmefall nicht begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Mai 2003 ? 4 StR 135/03, juris Rn. 3; vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, juris Rn. 4).
  • BGH, 09.03.2006 - 5 StR 551/05

    Feststellung der wirksamen Rücknahme der Revision (unzulässige

    Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6; Senat in StV 2001, 556; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 -).
  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 572/09

    Wirksame Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger (Falschberatung

    Ein bloßer Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 m.w.N.).
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