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   BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05   

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https://dejure.org/2005,3326
BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05 (https://dejure.org/2005,3326)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - 4 StR 139/05 (https://dejure.org/2005,3326)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05 (https://dejure.org/2005,3326)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Recht auf Verfahrensbescheunigung (Beschleunigungsgebot; Prüfung auf eine Verfahrensrüge: BGHSt 49, 342; Gesamtbetrachtung: verfahrensabschnittsbezogene Detailprüfung); Recht auf eine Beschwerde

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Beschwerdeführer - Gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - Untersuchungshaft als wichtiges ...

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1
    Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1073 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 50
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (vgl. BGH NStZ 2003, 384 m.w.N.).

    Dieser Zeitraum ist aber auch unter Berücksichtigung der nach Anklageerhebung durch die Zustellung der Anklage an eine zunächst unzutreffende Anschrift des Angeklagten eingetretenen geringfügigen Verzögerung nicht geeignet, im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfahrensverzögerung zu begründen (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 384 m.N.).

  • BGH, 21.04.2004 - 5 StR 540/03

    Beweiswürdigung und Urteilsgründe bei Freispruch (Darlegung der erwiesenen

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BGH wistra 2004, 298 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 445/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Drängt sich - wie hier - nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, hat der Beschwerdeführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2004, 504).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BGH wistra 2004, 298 m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Nur wenn sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt, kann es einen auf die Sachrüge zu berücksichtigenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich das Urteil zu den näheren Umständen der Verfahrensverzögerung nicht verhält (vgl. BGHSt 49, 342 m.w.N.).
  • BGH, 05.06.1996 - 2 StR 146/96

    Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren Falls der Vergewaltigung ohne

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Ein solcher Härteausgleich ist nur dann erforderlich, wenn die Einbeziehung einer früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert, jedoch nicht, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 291).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Zu diesem Zweck muss er grundsätzlich - wenn sich die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht bereits aus den Urteilsgründen ergibt und deshalb mit der Sachrüge zur Prüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden kann (vgl. BGHSt 49, 342) - eine Verfahrensrüge erheben (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50, 56).
  • LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23

    Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt,

    Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkt bewertet, in dem die Angeklagten Kenntnis davon erhielten, dass wegen einer Straftat gegen sie ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2005, Az. 4 StR 139/05, Rn. 10 zitiert nach juris).
  • BGH, 06.08.2014 - 2 StR 60/14

    Schwerer Bandendiebstahl: Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Der Senat verweist insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 ff.; vgl. im Übrigen auch Senat, Urteil vom 5. Februar 2014 - 2 StR 308/13; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21, 22; BGH, Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05, NStZ-RR 2006, 50).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Hinsichtlich des einzubeziehenden Zeitraumes beginnt die in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK genannte "angemessene Frist" in Strafverfahren zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, Anh 4 EMRK, Art. 6 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 10.12.1982 - 4/1981/43/68-71 = NJW 1986, 647; EGMR, Urteil vom 13.11.2008 - 10597/03 = StV 2009, 519; BGH, Urteil vom 24.10.2005 - 4 StR 139/05 -, juris; BGH, Urteil vom 03.02.1982 - 2 StR 374/81 -, juris).

    Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkte bewertet, in dem die Angeklagten Kenntnis davon erhielten, dass wegen einer Straftat gegen sie ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2005 - 4 StR 139/05 -, Rn. 10 ff.).

  • OLG Hamm, 04.09.2008 - 3 Ss 370/08

    Notwehr; Identitätsfeststellung; Gebotensein; Verwarnung mit Strafvorbehalt;

    Bei der sachlich-rechtlichen Prüfung, ob ein Erörterungsmangel vorliegt, ist allein die Urteilsurkunde Beurteilungsgrundlage (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 174, 175; BGH NStZ-RR 2006, 50).

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde (OLG Hamm Urt. v. 22.04.2008 - 3 Ss 106/08 = BeckRS 2008, 10005).

  • OLG Braunschweig, 18.03.2015 - 1 Ss 84/14

    Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung; Annahme

    Im Rahmen der Revision des Angeklagten ist jedoch schon deshalb zu seinen Gunsten von der erforderlichen Kenntnis auszugehen, weil die Kammer zugleich eine konventionswidrige Verfahrensdauer festgestellt hat, was ebenfalls Kenntnis vom Schuldvorwurf voraussetzt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 122).

    Eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung setzt insbesondere voraus, dass der Betroffene Kenntnis vom Schuldvorwurf hat (BGH NStZ-RR 2006, 50; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 122).

  • KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04

    Überlange Verfahrensdauer: Teileinstellung wegen rechtsstaatswidriger

    Ein auf die Sachrüge zu berücksichtigender Erörterungsmangel kann aber vorliegen, wenn sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt und das Urteil sich zu deren näheren Umständen nicht verhält (vgl. BGHSt 49, 342, 344 = NJW 2005, 300 = NStZ 2005, 569; NStZ-RR 2006, 50).

    Ein solches Handeln ist - wenn auch prozessual zulässig - jedenfalls der Justiz nicht als Verzögerung zuzurechnen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50).

  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Hinsichtlich des einzubeziehenden Zeitraumes beginnt die in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK genannte "angemessene Frist" in Strafverfahren zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, Anh 4 EMRK, Art. 6 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4/1981/43/68-71, NJW 1986, 647; EGMR, Urteil vom 13. November 2008 - 10597/03, StV 2009, 519; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 4 StR 139/05, in: juris; BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81, in: juris).

    Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkte bewertet, in dem der Angeklagte Kenntnis davon erhielt, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 4 StR 139/05, in: juris, Rn. 10).

  • LG Dortmund, 19.11.2018 - 31 KLs 78/15
    Als Fristbeginn ist derjenige Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2006, 50).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 548/07

    Schuldfähigkeit; verminderte; Betäubungsmittelabhängigkeit

    Bei der sachlich-rechtlichen Prüfung, ob ein Erörterungsmangel vorliegt, ist allein die Urteilsurkunde Beurteilungsgrundlage (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 174, 175; BGH NStZ-RR 2006, 50).

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde.

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 Ss 106/08

    Erörterungsmangel; Betäubungsmittelabhängiger

  • LAG Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 11 Sa 53/07

    Anspruch auf Zeugniskorrektur - Erwähnung staatsanwaltlicher Ermittlungen im

  • BVerfG, 25.09.2012 - 2 BvR 2819/11

    Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsgrundsatz (Verfahrensverzögerung);

  • LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16

    Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung,

  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

  • OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 53 Ss 42/10

    Revisionsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Beanstandung

  • BGH, 26.07.2023 - 3 StR 506/22

    Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögrung

  • OLG Naumburg, 23.11.2011 - 2 Ss 162/11

    Revision im Verfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit

  • LG Wuppertal, 05.10.2020 - 23 KLs 6/20
  • LG Düsseldorf, 19.09.2022 - 10 KLs 2/22
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