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   BGH, 19.04.1978 - 4 StR 156/78   

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https://dejure.org/1978,9426
BGH, 19.04.1978 - 4 StR 156/78 (https://dejure.org/1978,9426)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1978 - 4 StR 156/78 (https://dejure.org/1978,9426)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78 (https://dejure.org/1978,9426)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unzureichende Erörterung eines minder schweren Falles

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 19.04.1978 - 4 StR 156/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung aber für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813).
  • BGH, 10.08.1976 - 1 StR 291/76

    Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 19.04.1978 - 4 StR 156/78
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung aber für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813).
  • BGH, 17.01.1986 - 2 StR 710/85

    Revision wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt - Ermittlungen

    Es kommt hinzu, daß der Tatrichter bei dem Angeklagten V. einen minder schweren Fall gemäß § 230 Abs. 2 StGB nicht angenommen hat, der schon wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit möglich sein kann (BGH, Beschlüsse vom 27. April 1976 -1 StR 201/76 -, vom 19. April 1978 -4 StR 156/78 - und vom 31. Januar 1980 -4 StR 6/80 - sowie Urteil vom 3. April 1980 - 4 StR 115/80 -).
  • BGH, 07.11.1983 - 4 StR 645/83

    Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bei verminderter Schuldfähigkeit

    Zu einer solchen Erörterung bestand jedoch Veranlassung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80; BGH, Beschluß vom 8. September 1983 - 4 StR 528/83).
  • BGH, 16.06.1978 - 4 StR 266/78

    Notwendigkeit der Erkennbarkeit des angewendeten Strafrahmens

    Angesichts der zur Tatzeit nicht auszuschließenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten U. und der übrigen ausdrücklich hervorgehobenen Milderungsgründe kann die Annahme eines minder schweren Falles nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 813; Beschluß vom 30. Mai 1978 - 4 StR 156/78).
  • BGH, 30.05.1978 - 4 StR 252/78

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit und Annahme eines Gelegenheitsversagens bei

    Angesichts der zur Tatzeit erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (UA Bl. 26, 27) und der Tatsache, daß die Jugendkammer das Verhalten des Angeklagten ausdrücklich als Gelegenheitsversagen gewertet hat (UA Bl. 29), kann die Anwendung eines minder schweren Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78 -).
  • BGH, 22.08.1978 - 1 StR 374/78

    Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Diebstahl in einem

    Die verminderte Schuldfähigkeit kann schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 -, vom 1. Februar 1977 - 1 StR 829/76 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 205/78 - Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78 -).
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