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   BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21   

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BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21 (https://dejure.org/2021,40120)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2021 - 4 StR 166/21 (https://dejure.org/2021,40120)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2021 - 4 StR 166/21 (https://dejure.org/2021,40120)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB; § 403 StPO
    Sexueller Übergriff (Anwendung von Gewalt: Finalzusammenhang; gefährliches Werkzeug; Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz als Mittel zu einem Zweck, Gebrauch als Drohmittel, Abgrenzung zum Beisichführen); Adhäsionsverfahren (Feststellungsantrag: mangelndes ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 8 Nr 1 StGB

  • IWW

    § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs.... 7 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, § 223 Abs. 1, 52 StGB, § 177 Abs. 9 Alt. 3 StGB, § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 8 StGB, § 177 Abs. 7 StGB, § 177 Abs. 4 StGB, § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB, § 406 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs in einem Verfahren wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1
    Zum Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von §

  • rechtsportal.de

    StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1
    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs in einem Verfahren wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: "Besonders schwerer sexueller Übergriff” - Schraubenzieher beim Oralverkehr in der Hand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sexueller Übergriff bei der Straßenprostitution - und der Schraubenzieher

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 234
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18

    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Ein solches Verwenden liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19 Rn. 38; Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 12 mwN).

    Was den Zweck der Verwendung betrifft, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB jedenfalls dann erfüllt, wenn das gefährliche Werkzeug entweder als Nötigungsmittel oder bei der sexuellen Handlung eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Greift - wie hier - die Revision den Adhäsionsausspruch nicht an, so bleibt dieser von der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache im Übrigen unberührt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 Rn. 56; vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97 f.).

    Hinzu kommt hier, dass der Angeklagte den zugesprochenen Feststellungsanspruch in der Hauptverhandlung anerkannt (§ 406 Abs. 2 StPO) und die Wirksamkeit seines Anerkenntnisses nicht in Frage gestellt hat, was ebenfalls zur Folge hat, dass die Aufhebung des strafrechtlichen Teils des Urteils im Fall der Zurückverweisung den Adhäsionsausspruch nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 Rn. 56 mwN).

  • BGH, 09.01.2020 - 5 StR 333/19

    Geiselnahme (Bemächtigungslage; funktionaler Zusammenhang; Abgrenzung von

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Ein gefährliches Werkzeug nach dieser Vorschrift ist jeder bewegliche Gegenstand, der - im Fall seiner Verwendung - geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263/20 Rn. 8; zu § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB auch BGH, Urteile vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19 Rn. 36 und vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 179/18 Rn. 14 mwN).

    Ein solches Verwenden liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19 Rn. 38; Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 311/18

    Sexuelle Nötigung (kein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Vornahme

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Dass ein Finalzusammenhang zwischen diesen Handlungen und dem sexuellen Übergriff nicht ausdrücklich festgestellt ist, steht der Annahme des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB nicht entgegen, weil die Gewalt jedenfalls nach Versuchsbeginn und vor Beendigung des jedenfalls teilweise nicht vom Einverständnis der Nebenklägerin gedeckten sexuellen Übergriffs verübt wurde (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 311/18, BGHSt 63, 220, 223).
  • BGH, 07.05.2019 - 5 StR 152/19

    Teilweise rechtsfehlerhafter Adhäsionsausspruch (Prüfung der

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Dieses hatte das Landgericht trotz des auf den Feststellungsanspruch bezogenen Anerkenntnisses des Angeklagten zu prüfen, da die Parteien nur über den sachlich-rechtlichen Anspruch, nicht aber über die Sachurteilsvoraussetzungen disponieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 4 StR 353/18 Rn. 8) und auch das Feststellungsinteresse zu diesen Sachurteilsvoraussetzungen zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 StR 152/19; zum Zivilprozess: BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 mwN; aA Musielak, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 307 Rn. 15; Althammer in Stein/Jonas, 23. Aufl., § 307 Rn. 49).
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Dieses hatte das Landgericht trotz des auf den Feststellungsanspruch bezogenen Anerkenntnisses des Angeklagten zu prüfen, da die Parteien nur über den sachlich-rechtlichen Anspruch, nicht aber über die Sachurteilsvoraussetzungen disponieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 - 4 StR 353/18 Rn. 8) und auch das Feststellungsinteresse zu diesen Sachurteilsvoraussetzungen zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 StR 152/19; zum Zivilprozess: BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414 mwN; aA Musielak, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 307 Rn. 15; Althammer in Stein/Jonas, 23. Aufl., § 307 Rn. 49).
  • BGH, 13.04.2017 - 4 StR 414/16

    Revision: Notwendiger Umfang der Angabe von Strafzumessungsgründen im

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, weitere, von ihrem Schmerzensgeldantrag nicht erfasste materielle und immaterielle Schäden schon jetzt zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 - 4 StR 414/16 Rn. 7).
  • BGH, 03.02.2021 - 4 StR 263/20

    Schwere Vergewaltigung (Bei-Sich-Führen einer Waffe oder eines anderen

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Ein gefährliches Werkzeug nach dieser Vorschrift ist jeder bewegliche Gegenstand, der - im Fall seiner Verwendung - geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263/20 Rn. 8; zu § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB auch BGH, Urteile vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19 Rn. 36 und vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 179/18 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 28.11.2007 - 2 StR 477/07

    Mord (niedrige Beweggründe; motivlose Tötung; Verdeckungsabsicht; eskalierendes

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Greift - wie hier - die Revision den Adhäsionsausspruch nicht an, so bleibt dieser von der Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache im Übrigen unberührt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14 Rn. 56; vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97 f.).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 179/18

    Besonders schwere Vergewaltigung (anal eingeführter Dildo als gefährliches

    Auszug aus BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21
    Ein gefährliches Werkzeug nach dieser Vorschrift ist jeder bewegliche Gegenstand, der - im Fall seiner Verwendung - geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263/20 Rn. 8; zu § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB auch BGH, Urteile vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19 Rn. 36 und vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 179/18 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

  • BGH, 15.04.2014 - 2 StR 545/13

    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei der sexuellen Nötigung

  • BGH, 07.11.2018 - 4 StR 353/18

    Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Strafurteil (Spezialitätsverhältnis)

  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 506/01

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (gefährliches Werkzeug); Beweiswürdigung

  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23

    Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    c) Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidungen und - da die Sache im Übrigen zurückzuverweisen ist - auch hinsichtlich des zivilrechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21; Beschluss vom 6. Juni 2017 - 2 StR 536/16 Rn. 6).
  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 346/23

    Urteil des Landgerichts München I im "Wolfsmasken-Prozess" rechtskräftig

    Das Feststellungsinteresse war von der Strafkammer trotz des Anerkenntnisses des Angeklagten zu prüfen, weil die Parteien nur über den sachlich-rechtlichen Anspruch disponieren können und nicht über die Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21, Rn. 16 m. w. N.).
  • BGH, 07.10.2021 - 1 StR 315/21

    Rücktritt vom Versuch (erforderliche Rettungshandlung beim Rücktritt des

    d) Die Adhäsionsentscheidung kann infolge der Aufhebung der Verurteilung ebenfalls keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 1 StR 478/20 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 431/19 Rn. 10; vom 20. November 2019 - 1 StR 375/19 Rn. 14 und vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 373/18 Rn. 7 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 13.10.2021 - 4 StR 121/21

    Adhäsionsverfahren (Grundsätze der StPO; Entschädigungsanspruch: Strengbeweis;

    Dem Senat ist dadurch die Überprüfung verwehrt, inwieweit ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21 Rn. 16).
  • BGH, 11.07.2023 - 1 StR 192/23

    Voraussetzung der Anordnung der Maßregel des § 64 StGB

    Mit den unterschiedlichen Gewaltakten wollte der Angeklagte die Geschädigte von vornherein für den Geschlechtsverkehr gefügig machen (UA S. 7-9; vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21, BGHR StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1 Verwenden 1 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 08.08.2023 - 1 StR 240/23

    Bewertung der konkreten seelischen Beeinträchtigung des betroffenen

    Die Adhäsionskläger haben nicht erläutert, warum sie nicht in der Lage sind, die Höhe des Hinterbliebenengeldes zu beziffern und den Anspruch bereits im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21

    Adhäsionsantrag (inhaltliche Anforderungen an den Adhäsionsantrag)

    Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, weitere materielle oder immaterielle Schäden schon jetzt zu beziffern (BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21 Rn. 16 und vom 13. April 2017 - 4 StR 414/16 Rn. 7); zudem kann der Feststellungsantrag nicht vom Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld abgegrenzt werden, weil dieser - wie ausgeführt - nicht einmal der Größenordnung nach bestimmt ist.
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