Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6717
BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,6717)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2006 - 4 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,6717)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06 (https://dejure.org/2006,6717)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,6717) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StV 2007, 23
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.2003 - 4 StR 393/03

    Strafzumessung (fehlerhafte Abstützung auf aufgehobene Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06
    Die genannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den - rechtskräftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19).
  • BGH, 22.11.2005 - 4 StR 459/05

    Geiselnahme (einschränkende Auslegung im Zweipersonenverhältnis; Ausnutzung zur

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - 4 StR 190/06
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dieses Urteils geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - 4 StR 459/05 = StraFo 2006, 121).
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

    Die Bindungswirkung des im Schuldspruch rechtskräftigen Urteils macht allein vor solchen Feststellungen Halt, die nicht zum Tatgeschehen gehören (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, juris Rn. 4; Urteil vom 4. Dezember 1984 - 1 StR 430/84, NJW 1985, 638, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01, juris Rn. 5, und vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23 (fortdauernde Folgen der Tat); Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 149/04, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262, juris Rn. 7 (Nachtatverhalten); vgl. KK/Gericke, aaO, § 353 Rn. 31).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17

    Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des

    Nicht anders als sonstige Tatfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, Rn. 4; Beschluss vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23) sind kartellbedingte Mehrerlöse einzig der Rechtsfolgenfrage zuzuordnen.
  • BGH, 29.09.2009 - 3 StR 301/09

    Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen (Umfang der Rechtskraft;

    Durch die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen waren die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15), zu seinem Nachtatverhalten (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2005, 262) und den Tatfolgen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19; BGH StV 2007, 23) sowie zu den nicht verfahrensgegenständlichen Körperverletzungen entfallen, weil diese für den Schuldspruch nicht tragend waren.
  • BGH, 18.11.2015 - 2 StR 359/15

    Anordnung zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrungwegen sexuellen Missbrauch

    Die (noch) im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2013 getroffenen Feststellungen zu den psychischen Tatfolgen für die Geschädigten sind durch Urteil des Senats vom 9. Juli 2014 aufgehoben und wären deshalb erneut festzustellen gewesen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 4 StR 190/06, StV 2007, 23; Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183 mwN).
  • OLG Brandenburg, 21.01.2009 - 1 Ss 95/08

    Vernehmung eines Angeklagten zur Sache; Freiheitsstrafe wegen Diebstahls:

    Da die Darlegungs- und Erörterungsmängel zu den Folgen der Straftaten ausschließlich den Strafausspruch betreffen (BGH in StV 2007, 23), wirken sie sich auf die Schuldsprüche nicht aus.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht