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   BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18   

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BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18 (https://dejure.org/2018,39090)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2018 - 4 StR 239/18 (https://dejure.org/2018,39090)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 (https://dejure.org/2018,39090)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB; § 404 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO; § 187 Abs. 1 BGB
    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat liegt in zeitlicher Hinsicht; Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeuges gerade als Nötigungsmittel nicht erforderlich; Definition: schwere körperliche ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 239b StGB, § ... 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 239 Abs. 1 StGB, § 240 Abs. 1 StGB, § 241 StGB, § 239b Abs. 1 StGB, § 177 StGB, § 177 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. a StGB, § 232a Abs. 3, Abs. 4 StGB, § 253 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 404 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO, § 187 Abs. 1 BGB, §§ 472, 472a, 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs "bei der Tat" durch den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat; Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung

  • rewis.io

    Besonders schwere Vergewaltigung: Verwenden einer Waffe vor Tatbeendigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs "bei der Tat" durch den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat; Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Einsatz des Messers "bei der Vergewaltigung”?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer besonders schweren Vergewaltigung

Papierfundstellen

  • StV 2019, 545
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    a) Der Angeklagte hatte sich der Nebenklägerin bereits durch das Abschließen der Wohnung bemächtigt; die Bemächtigungslage hatte sich stabilisiert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359), als er der Nebenklägerin das Einhandmesser an den Hals hielt.
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    bb) Die Erfüllung der Qualifikation setzt nicht voraus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug gerade als Nötigungsmittel eingesetzt wird, es reicht der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134, 2135).
  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 506/01

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (gefährliches Werkzeug); Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    Dafür genügt es auch, wenn ein "einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug' vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432).
  • BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges); Qualifikation

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    aa) Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs "bei der Tat' liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 5 StR 542/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 8).
  • BGH, 28.11.2007 - 2 StR 477/07

    Mord (niedrige Beweggründe; motivlose Tötung; Verdeckungsabsicht; eskalierendes

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    Die zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97) - zur Aufhebung des Urteils.
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 116/06

    Haftung wegen Existenzvernichtung - Zahlung von Verzugszinsen

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass sich der Angeklagte mit seiner Verpflichtung, der Nebenklägerin wegen der Tat eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen, infolge einer Mahnung in Verzug befand (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht bedurfte, weil der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109; Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06, NJW-RR 2008, 918, 919; Palandt/ Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286 Rn. 25).
  • BGH, 14.05.2008 - 2 StR 190/08

    Adhäsionsverfahren; Verzugszinsen

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    a) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass sich der Angeklagte mit seiner Verpflichtung, der Nebenklägerin wegen der Tat eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen, infolge einer Mahnung in Verzug befand (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht bedurfte, weil der sofortige Eintritt des Verzugs aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 StR 190/08, NStZ 2009, 109; Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 116/06, NJW-RR 2008, 918, 919; Palandt/ Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 286 Rn. 25).
  • BGH, 25.02.2010 - 5 StR 542/09

    Schwerer Raub (Verwenden einer Waffe bei der Tat; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    aa) Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs "bei der Tat' liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 4. April 2007 - 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276, 278; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 5 StR 542/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 8).
  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 69/14

    Rechtsfehlerhafter Adhäsionsausspruch (Verzinsung ab Rechtshängigkeit des

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    b) Für den Fall, dass der neue Tatrichter einen früheren Verzugseintritt nicht feststellen können sollte, weist der Senat auf Folgendes hin: Der Senat neigt unter Aufgabe seiner im Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 4 StR 411/15 vertretenen Rechtsauffassung dazu, dass gemäß § 404 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO Prozesszinsen ohne Rücksicht auf § 187 Abs. 1 BGB bereits ab dem Tag geschuldet werden, an dem der Adhäsionsantrag bei Gericht eingeht (so auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14, Rn. 2).
  • BGH, 15.04.2014 - 2 StR 545/13

    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei der sexuellen Nötigung

    Auszug aus BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18
    bb) Die Erfüllung der Qualifikation setzt nicht voraus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug gerade als Nötigungsmittel eingesetzt wird, es reicht der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134, 2135).
  • BGH, 27.05.2014 - 2 StR 606/13

    Geiselnahme (mangelnde stabile Bemächtigungslage im Zwei-Personenverhältnis)

  • BGH, 09.12.2014 - 5 StR 422/14

    Schmerzhafte anale Penetrationshandlungen gegenüber Kindern als schwere

  • BGH, 02.12.2015 - 4 StR 411/15

    Adhäsionsanspruch (Anspruch auf Prozesszinsen)

  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 351/16

    Adhäsionsverfahren (Bemessung von Schmerzensgeld bei Mittätern); Tötungsvorsatz

  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 177/17

    Adhäsionsverfahren (Umfang: prozessuale Tat, keine Beschränkung durch Schutzgüter

  • BGH, 19.07.2018 - 5 StR 277/18

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (Unfähigkeit zur oder Unzumutbarkeit der

  • BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21

    Sexueller Übergriff (Anwendung von Gewalt: Finalzusammenhang; gefährliches

    Ein solches Verwenden liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19 Rn. 38; Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 12 mwN).

    Was den Zweck der Verwendung betrifft, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB jedenfalls dann erfüllt, wenn das gefährliche Werkzeug entweder als Nötigungsmittel oder bei der sexuellen Handlung eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 09.01.2020 - 5 StR 333/19

    Geiselnahme (Bemächtigungslage; funktionaler Zusammenhang; Abgrenzung von

    Die danach notwendige Bemächtigungslage hatte sich spätestens stabilisiert, als Eh. dem Nebenkläger eine Schreckschusspistole an den Kopf hielt und mehrfach drohte, ihn "abzuknallen', woraufhin der Nebenkläger in Todesangst geriet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18, StV 2019, 545, 546).

    aa) Das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs "bei der Tat' liegt in zeitlicher Hinsicht vor, wenn es zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18, StV 2019, 545, 546).

    Ausreichend für eine schwere körperliche Misshandlung in diesem Sinne ist es, dass die körperliche Integrität des Geschädigten bei der Tat in einer Weise verletzt wird, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18, StV 2019, 545, 546).

  • BGH, 05.12.2018 - 4 StR 292/18

    Antrag des Verletzten (Prozesszinsen im Adhäsionsverfahren)

    Soweit der Senat im Hinblick auf anders lautende Entscheidungen des 1. und des 3. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, StV 2017, 321, 322; und vom 15. April 2014 - 3 StR 69/14, Rn. 2) erwogen hat, seine Rechtsauffassung zu überdenken (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18, Rn. 21), hält er hieran nicht fest, zumal der 1. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mitgeteilt haben, an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhalten zu wollen.
  • BGH, 11.07.2023 - 1 StR 192/23

    Voraussetzung der Anordnung der Maßregel des § 64 StGB

    Bereits der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als sexuelle Handlung ist ein Verwenden nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 13; Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 177 Rn. 158).

    Mit den unterschiedlichen Gewaltakten wollte der Angeklagte die Geschädigte von vornherein für den Geschlechtsverkehr gefügig machen (UA S. 7-9; vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 4 StR 166/21, BGHR StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1 Verwenden 1 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 StR 239/18 Rn. 13 mwN).

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