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   BGH, 02.08.2017 - 4 StR 261/17   

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https://dejure.org/2017,31089
BGH, 02.08.2017 - 4 StR 261/17 (https://dejure.org/2017,31089)
BGH, Entscheidung vom 02.08.2017 - 4 StR 261/17 (https://dejure.org/2017,31089)
BGH, Entscheidung vom 02. August 2017 - 4 StR 261/17 (https://dejure.org/2017,31089)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 2 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB
    Vollstreckungsreihenfolge: Nichtanordnung des Vorwegvollzugs einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Nichtanordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

  • rewis.io

    Vollstreckungsreihenfolge: Nichtanordnung des Vorwegvollzugs einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Nichtanordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 55 Abs. 2 ; StGB § 67 Abs. 2 S. 2
    Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Nichtanordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de

    Vollstreckungsreihenfolge: Nichtanordnung des Vorwegvollzugs einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 271
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - 4 StR 261/17
    Es hat deshalb zutreffend die im Urteil des Amtsgerichts Herne vom 31. August 2015 angeordnete Maßregel nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten, weil die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser Verurteilung des Angeklagten begangen wurden (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f. mwN).
  • BGH, 27.08.2020 - 4 StR 670/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Vorrang vor den Regelungen über die

    In Fällen, in denen nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs - wie hier - zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen müsste, kann entgegen der Regel des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung über einen Vorwegvollzug verzichtet werden (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526, 527; vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StV 2019, 271 und vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208 f.).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 47/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Dadurch wird, dem Grundsatz des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO entsprechend, auch in diesen Fällen die Unterbringung grundsätzlich vor der in einem anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe vollzogen und eine - gegebenenfalls den Therapieerfolg gefährdende - Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug vermieden (vgl. zu dieser Zielsetzung in anderem Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526, 527; vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StraFo 2017, 426; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).
  • BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17

    Reihenfolge der Vollstreckung bei gleichzeitiger Anordnung von Strafe und

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen muss und dies zur Folge hat, dass der Zweck der Maßregel gefährdet und nicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt, leichter erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StraFo 2017, 426; Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f. in einer nicht tragenden Erwägung).
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