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   BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01   

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BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01 (https://dejure.org/2001,1823)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 StR 262/01 (https://dejure.org/2001,1823)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01 (https://dejure.org/2001,1823)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 177 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
    Sexuelle Nötigung (unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist); Sexuelle Handlungen und Tateinheit (natürliche Handlungseinheit; Tatmehrheit bei der Ausnutzung derselben schutzlosen Lage); Vergewaltigung; ...

  • lexetius.com

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3
    Tatbegriff bei sexueller Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 381
  • NStZ 2002, 199
  • StV 2002, 79
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    Dagegen hat die Rechtsprechung bislang nicht näher erörtert, ob allein das Ausnutzen derselben schutzlosen Lage mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehr zu einer Tat im Rechtssinne zusammenführen kann oder ob in diesen Fällen Tateinheit nur unter den Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 505; NStZ 2000, 419, 420; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00).

    Dies gilt auch für Fälle, in denen der Täter - wie hier die schutzlose Lage des Opfers durch sein Verhalten herbeigeführt hat, weil dieser Umstand für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist (BGHSt 45, 253, 256 f. m.w.N.).

    Die tatbestandliche Nötigungshandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StPO erschöpft sich in der aktuellen Durchsetzung der sexuellen Handlung unter Beugung des der Tat entgegenstehenden Willens des Opfers (BGHSt 45, 253, 260 f.).

    Im übrigen ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen zwei Vergewaltigungstaten nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bereits vom 2. Strafsenat in einem Fall bestätigt worden, in dem der Täter unter Ausnutzung derselben schutzlosen Lage in engem zeitlichen und situativen Zusammenhang ("einige Zeit später am selben Abend") aufgrund eines neuen Tatentschlusses zweimal den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer durchgeführt hat (BGHSt 45, 253).

  • BGH, 09.03.2000 - 4 StR 513/99

    Erpresserischer Menschenraub; Vergewaltigung; Ablehnungsrüge; Zulässigkeit des

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    Für die Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist daher anerkannt, daß bei einheitlicher Gewaltanwendung ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; 2000, 419, 420; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10).

    Dagegen hat die Rechtsprechung bislang nicht näher erörtert, ob allein das Ausnutzen derselben schutzlosen Lage mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehr zu einer Tat im Rechtssinne zusammenführen kann oder ob in diesen Fällen Tateinheit nur unter den Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 505; NStZ 2000, 419, 420; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00).

  • BGH, 25.11.1997 - 5 StR 526/96

    Konkurrenzverhältnis zwischen dem von einer Partei des Zivilprozesses begangenen

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    a) Nach der Rechtsprechung kommt allerdings die Annahme von Tateinheit in Betracht, wenn die tatbestandlichen, dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 43, 317, 319; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1997 - 4 StR 40/97

    Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (Begriff der "Zwangslage" i.S.d. § 182 Abs.

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    Bezüglich § 182 Abs. 1 StGB ("unter Ausnutzung einer Zwangslage") hat der erkennende Senat bei mehrfachem Ausnutzen derselben Zwangslage zu sexuellen Übergriffen die Annahme mehrerer selbständiger Taten nicht beanstandet (BGHSt 42, 399, 402, 403).
  • BGH, 16.07.1968 - 1 StR 25/68

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung sachlichen Rechts -

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    a) Nach der Rechtsprechung kommt allerdings die Annahme von Tateinheit in Betracht, wenn die tatbestandlichen, dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 43, 317, 319; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1993 - 1 StR 739/93

    Freiheitsberaubung als Gewaltanwendung - Beurteilung von Konkurrenzfragen -

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    Für die Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist daher anerkannt, daß bei einheitlicher Gewaltanwendung ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; 2000, 419, 420; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10).
  • BGH, 13.06.2000 - 4 StR 166/00

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne bei sexuellem Mißbrauch von Kindern;

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    Dagegen hat die Rechtsprechung bislang nicht näher erörtert, ob allein das Ausnutzen derselben schutzlosen Lage mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehr zu einer Tat im Rechtssinne zusammenführen kann oder ob in diesen Fällen Tateinheit nur unter den Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 505; NStZ 2000, 419, 420; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    So hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung zur fortgesetzten Handlung gerade mit Blick auf bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ausgeführt, daß die Wertung einer Vielzahl über längere Zeiträume erstreckter, jeweils für sich tatbestandsmäßiger Verhaltensweisen als eine Tat dem Sinn dieser Deliktstatbestände widerspricht, und zwar auch dann, wenn die Handlungen unter Ausnutzung einer festen Täter-Opfer-Beziehung begangen wurden (BGHSt 40, 138, 166).
  • BGH, 06.07.1999 - 1 StR 216/99

    Tatmehrheit; Tateinheit; Vergewaltigung; Zäsur; Ausnutzen einer schutzlosen Lage

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    Dagegen hat die Rechtsprechung bislang nicht näher erörtert, ob allein das Ausnutzen derselben schutzlosen Lage mehrfach erzwungenen Geschlechtsverkehr zu einer Tat im Rechtssinne zusammenführen kann oder ob in diesen Fällen Tateinheit nur unter den Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 505; NStZ 2000, 419, 420; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00).
  • BGH, 13.08.1985 - 4 StR 412/85

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Ttaeinheit - Ausnutzung fortwirkender

    Auszug aus BGH, 25.10.2001 - 4 StR 262/01
    Während in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB die tatbestandliche Nötigungshandlung, die im Einsatz von Gewalt oder einer Drohung des Täters mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben besteht, als solche geeignet ist, einen fortwirkenden Zwang auf das Opfer auszuüben und es - in einem weiteren Akt (BGH NStZ 1985, 546) - zur Duldung oder Vornahme erneuter sexueller Handlungen zu veranlassen, trifft dies bei § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu.
  • BGH, 25.01.2006 - 2 StR 345/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Furcht des Tatopfers, Aufgabe der

    aa) Der Senat hat entschieden, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Die schutzlose Lage muß nicht vom Täter selbst herbeigeführt sein (BGHSt 45, 253, 256 f.; BGH NJW 2002, 381, 382).

    Ausreichend ist, daß der Täter sich die sein Tatvorhaben ermöglichende oder erleichternde schutzlose Lage des Opfers bewußt zunutze macht, um dessen entgegenstehenden Willen zu überwinden (vgl. BGHSt 45, 253, 257 ff.; BGH NJW 2002, 381, 382; ebenso Laufhütte/ Roggenbuck a.a.O. Rdn. 3; a.A. Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 177 Rdn. 15 ff.; Fischer ZStW 2000, 75, 83 ff. und NStZ 2000, 142; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 11).

  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).
  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

    Die Auslegung, nach der der Nötigungsbegriff in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine die Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 StGB erfüllende Nötigungshandlung nicht verlangt (vgl. BGHSt 44, 228 ; BGHSt 45, 253 ; BGH, NStZ 2002, S. 199 ; BGH, NStZ-RR 2003, S. 42 ; Frommel, in: Nomos Kommentar, StGB, § 177, Rn. 20 ff., 48; Laufhütte/Roggenbuck, in: Leipziger Kommentar, StGB, Nachtrag zu § 177, Rn. 2; a.A. Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl., § 177, Rn. 8 ff.; Tröndle/Fischer, 51. Aufl., StGB, § 177, Rn. 17 f.; Fischer, NStZ 2000, S. 142 f.; ders. ZStW 112 (2000), S. 75 ; kritisch auch Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 177, Rn. 6a), überschreitet nicht den möglichen Wortsinn des Nötigungsbegriffs.
  • BGH, 14.03.2018 - 4 StR 516/17

    Vergewaltigung (Konkurrenzverhältnis bei mehreren hintereinander begangenen

    Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - 4 StR 572/06, NStZ-RR 2007, 235; vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06, juris Rn. 12; vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200; Beschlüsse vom 18. Juni 2015 - 4 StR 46/15, NStZ-RR 2015, 277; vom 28. Januar 2003 - 4 StR 521/02, StraFo 2003, 281; vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419, 420; vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10).
  • BGH, 18.06.2015 - 4 StR 46/15

    Vergewaltigung (Tateinheit bei mehrfach hintereinander begangenen

    Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfach dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2007 - 4 StR 572/06, NStZ-RR 2007, 235; vom 13. Februar 2007 - 1 StR 574/06; vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200; Beschlüsse vom 28. Januar 2003 - 4 StR 521/02, StraFo 2003, 281; vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419, 420; vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10).
  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

    Vielmehr müssen dann regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, wie etwa das Abschließen der Tür durch den Täter mit der Folge, daß dem Opfer jegliche Fluchtmöglichkeit abgeschnitten wird (vgl. BGH NJW 2002, 381; BGHR NStZ-RR 2003, 42, 44).
  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

    aa) Der Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass sich die Vollendung des Tatbestands des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ausnutzen der schutzlosen Lage erschöpfe, der Tatbestand somit schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben sei, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt (vgl. Senatsentscheidungen BGHSt 45, 253, 260; NStZ-RR 2003, 42; NStZ 2004, 440, 441; ebenso der 4. Strafsenat im Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01, NStZ 2002, 199, 200).
  • BGH, 13.02.2007 - 1 StR 574/06

    Besonders schwere Vergewaltigung (Tateinheit und mittäterschaftliche Zurechnung

    Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2002, 199, 200).
  • LG Essen, 07.02.2020 - 52 KLs 12/19

    Vergewaltigung

    Bei einheitlicher Gewaltanwendung liegt ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwungener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vor (BGH NStZ 2002, 199, 200).
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