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   BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15   

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https://dejure.org/2016,2867
BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 4 StR 266/15 (https://dejure.org/2016,2867)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 StGB, § 225 StGB, § 261 StPO
    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Prüfung einer Unterlassungstäterschaft bei schweren Misshandlungen eines Säuglings jedenfalls durch einen Elternteil

  • IWW

    § 225 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen; Annahme einer Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Anwendung des Zweifelssatzes

  • rewis.io

    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Prüfung einer Unterlassungstäterschaft bei schweren Misshandlungen eines Säuglings jedenfalls durch einen Elternteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen; Annahme einer Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Anwendung des Zweifelssatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Baby-Schütteln - durch Unterlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 465
  • StV 2016, 431
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.2003 - 4 StR 190/03

    Beweiswürdigung bei der Misshandlung einer Schutzbefohlenen durch deren Eltern

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 21.11.2002 - 4 StR 444/02

    Dortmunder Fall der Kindesmißhandlung durch die Eltern rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • BGH, 04.07.2002 - 3 StR 64/02

    Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen (rohe Misshandlung; Gefahr

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Hatte dagegen der Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestand für ihn keine Verpflichtung, seinen Sohn vor der Mutter zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von ihr keine Gefahren für das Kind ausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    In diesem Fall hätte der Angeklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03 aaO; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).
  • BGH, 17.01.1991 - 4 StR 560/90

    Notwendigkeit der böswilligen Handlung - Verwirklichung des Tatbestandes durch

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - 4 StR 266/15
    Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 496/16

    BGH hebt Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge

    Zwar kommt in Fällen, in denen nicht geklärt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vorgenommen hat, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht (BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, StV 2016, 431).

    Hätte dagegen der jeweilige Angeklagte selbst die früheren Misshandlungen vorgenommen, bestünde für ihn keine Verpflichtung, R. vor dem anderen Angeklagten zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von diesem keine Gefahren für das Kind ausgingen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/02; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 StR 465/95, JR 1999, 294).

  • BGH, 17.03.2021 - 4 StR 155/20

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Differenzierung der tatbestandlichen

    Die Tatalternativen des Quälens und des rohen Misshandelns können jeweils durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234, 235; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

    Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen das gemeinsame Kind im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB quälte oder roh misshandelte, in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft des anderen Elternteils in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465; Urteil vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94; Beschluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450).

    In diesem Fall hätte derjenige Angeklagte, der das Kind nicht selbst misshandelte, bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe durch den jeweils anderen abzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 - 4 StR 266/15, NStZ 2017, 465 und vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450; Urteile vom 3. Juli 2003 - 4 StR 190/03, NStZ 2004, 94, 95 und vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117).

  • LG Frankenthal, 25.10.2019 - 3 KLs 5321 Js 37844/18

    Eltern wegen Misshandlung eines Säuglings zu Freiheitsstrafen verurteilt

    In Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, kommt in Anwendung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - Az.: 4 StR 266/15 - zitiert nach juris).
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