Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.08.2011

Rechtsprechung
   BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11   

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https://dejure.org/2015,16830
BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11 (https://dejure.org/2015,16830)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2015 - 4 StR 267/11 (https://dejure.org/2015,16830)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - 4 StR 267/11 (https://dejure.org/2015,16830)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG
    Festsetzung einer Pauschgebühr (besonderer Umfang oder besondere Schwierigkeit des Verfahrens: keine Berücksichtigung von persönlichen Umständen)

  • lexetius.com
  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Berücksichtigung, Fahrzeit

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 1 RVG
    Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr

  • verkehrslexikon.de

    Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

  • IWW

    § 51 RVG, § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG, § 2 Abs. 2 RVG

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof

  • rewis.io

    Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 2 S. 2
    Bewilligung einer Pauschgebühr für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Pauschgebühr nur für verfahrensbezogene Tätigkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pauschgebühr

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Reiseaufwand des Pflichtverteidigers rechtfertigt keine zusätzliche Pauschgebühr

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Entscheidungsbesprechung)

    Haben Fahrtzeiten Auswirkungen bei der Pauschgebühr?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2437
  • NStZ-RR 2015, 295
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers - Zur Auslegung und Anwendung des § 99

    Auszug aus BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11
    Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265 mwN).

    Dass die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 RVG zu einer Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Zumutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265).

  • OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09

    Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Jugendsache

    Auszug aus BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11
    Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).

    Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99).

  • OLG Hamm, 29.09.2006 - 2 (s) Sbd IX-102/06

    Besonderer Umfang, Fahrtzeiten; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11
    Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343).

    Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99).

  • BGH, 08.09.1970 - 5 StR 704/68

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Vergütung eines nur für das

    Auszug aus BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11
    Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundesgerichtshof nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - liegen nicht vor.
  • BGH, 20.03.2002 - 4 StR 225/00

    Pauschalvergütung (Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem

    Auszug aus BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11
    Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11
    Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt- und Übernachtungskosten sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes ausgeglichen (Nr. 7003 ff. VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., § 51 Rn. 99).
  • BGH, 17.09.2013 - 3 StR 117/12

    Voraussetzungen einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr

    Auszug aus BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11
    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5).
  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10

    Unbegründeter Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die

    Auszug aus BGH, 01.06.2015 - 4 StR 267/11
    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12, Rn. 5).
  • BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21

    Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung);

    Sofern der erforderliche Arbeitsaufwand des Pflichtverteidigers außergewöhnlich hoch ist, kommt die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG in Betracht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 3171/10, NJW 2011, 3079 Rn. 18; vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237, 255; VerfGH Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - VerfGH 177/19, NStZ-RR 2020, 190, 191; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 492/15, NStZ-RR 2020, 160; vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437 Rn. 5).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 492/15

    Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11 Rn. 5 und vom 19. Januar 2017 - 2 StR 549/15 Rn. 1).

    Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen persönlichen Umständen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11 Rn. 5 mwN).

    Deshalb sind Fahrzeiten bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11 Rn. 6).

  • OLG Stuttgart, 09.08.2022 - 2 StE 7/20

    Pauschgebühr, erheblicher Aktenumfang, Covid-19-Pandemie, Bemessung der

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme das: die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen Sachen, in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11).

    Bei ersteren wird ggf. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11 - juris) zu beachten sein.

  • BGH, 14.07.2020 - 1 StR 277/17

    Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist nach dem gesetzlichen Vergütungssystem auf Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 492/15 Rn. 5 mwN; vom 19. Januar 2017 - 2 StR 549/15 Rn. 1 und vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11 Rn. 5).

    Zu berücksichtigen ist insoweit nur der Zeitaufwand, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 1 StR 492/15 Rn. 5 mwN und vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11 Rn. 5 mwN); etwa angefallene Fahrt- und Reisezeiten sind ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 492/15 Rn. 5 mwN).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2024 - 2 StE 7/20

    Pauschgebühr, erheblicher Aktenumfang, Covid-19-Pandemie, Bemessung der

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar: die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen, in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11; Senat, Beschluss vom 9. August 2022 - 5 - 2 StE 7/20).
  • OLG Stuttgart, 24.03.2022 - 2 StE 7/20

    Bewilligung einer Pauschgebühr für den Zeugenbeistand

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11).
  • OLG Dresden, 03.01.2023 - 4 St 2/21

    Pauschgebühr nach § 51 RVG für Zeugenbeistand; Erhöhte Schwierigkeit des

    Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Rechtsanwaltes erforderlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11 -, juris m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 25.04.2016 - 1 ARs 9/16

    Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr erst nach

    Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Antragstellers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur persönlichen Umständen hat ( vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 01. Juni 2015 - 4 StR 267/11 -, juris, Rn. 5; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris, Rn. 16 jeweils m.w.N. ).
  • OLG Oldenburg, 22.02.2023 - 1 ARs (KostR) 8/22

    Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG bei besonders umfangreichen oder

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar und kommt lediglich in Betracht, wenn die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437 ) und die Gewährung eines Pauschbetrags zum Ausgleich eines unzumutbaren Missverhältnisses angezeigt erscheint (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2010 - 1 AR 11/10, juris Rn. 3).

    Denn - entgegen dessen Auffassung in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2022 - hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20.03.1997 - 2 BvR 51/07, NJW 2007, 3420 ; ähnlich BGH, Beschluss vom 01.06.2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437 ) sehr wohl den gebührenrechtlichen Ansatz, wonach der dahingehende Aufwand zum einen durch den - beim nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten gesetzlich verankerten - Zuschlag zu den jeweils entstehenden Gebühren (hier: Nrn. 4101, 4105 VV RVG ) und zum anderen durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG sowie auf Zahlung eines Tages- und Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7005 VV RVG angemessen vergütet wird, gerade nicht als verfassungswidrig beanstandet.

  • BGH, 16.11.2016 - 2 StR 165/15

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung einer Pauschgebühr

    Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437).
  • BGH, 19.01.2017 - 2 StR 549/15

    Festsetzung einer Pauschgebühr (fehlende besondere Schwierigkeit)

  • OLG München, 22.01.2021 - 1 AR 251/20

    Generalbundesanwalt, Beiordnung, Bewilligung, Verfahren, Arbeitszeit,

  • OLG München, 16.03.2018 - 8 St (K) 3/18

    Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung in Staatsschutzsachen

  • OLG München, 02.06.2017 - 8 St (K) 1/17

    Keine Bewilligung einer Pauschalgebühr

  • OLG Dresden, 15.12.2023 - 1 (S) AR 53/22

    Pauschgebühr. Wirtschaftstrafverfahren, umfangreiches Aktenmaterial, zahlreiche

  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr;

  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 4 ARs 91/15

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Bewilligung und Bemessung einer Pauschgebühr

  • KG, 28.11.2023 - 1 ARs 17/22

    Nebenklägerbeistand, Pauschgebühr, Voraussetzungen, Kompensation, KG

  • OLG Celle, 03.05.2018 - 1 AR (P) 14/18
  • LG Osnabrück, 13.05.2016 - 10 Qs 27/16

    Erstreckung, Beiordnungsantrag, Verbindung, Zeitpunkt

  • KG, 28.11.2023 - 1 AR 17/22

    Pauschgebühr, beschränkter Antrag, Kompensation, Höhe der Pauschgebühr

  • OLG München, 27.09.2023 - 1 AR 263/23

    Höhe der Pauschgebühr bei lediglich einem Verhandlungstag in einer

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 1(S) AR 60/19

    Voraussetzungen der Festsetzung einer Pauschgebühr

  • OLG Naumburg, 13.08.2019 - 1 AR 7/19

    Pflichtverteidigerkosten: Maßstab für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr

  • OLG München, 13.09.2017 - 8 St (K) 1/17
  • OLG Celle, 11.05.2017 - 1 AR (P) 11/17

    Pauschgebühr, Unzumutbarkeit, Anspruchsvoraussetzungen

  • OLG Koblenz, 29.06.2016 - 1 AR 99/15

    Zur Gewährung einer Pauschgebühr für den Beistand im Auslieferungsverfahren

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 1 (S) AR 60/19

    Pauschgebühr, Nebenkläger, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

  • OLG Hamm, 26.06.2018 - 5 RVGs 53/18

    Pauschgebühr, Ausnahmecharkter

  • OLG Dresden, 01.07.2021 - 6 (S) AR 8/21

    Pauschgebühr, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4988
BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11 (https://dejure.org/2011,4988)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2011 - 4 StR 267/11 (https://dejure.org/2011,4988)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11 (https://dejure.org/2011,4988)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 64 StGB; § 242 StGB; § 243 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei Diebstahlstaten: besonders schwere Fälle); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit bei Begehung von Diebstählen in einem besonders schweren Fall; Wenig erfolgversprechend angelegte und deshalb leicht zu vereitelnde Versuche als Bedrohung für die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit bei Begehung von Diebstählen in einem besonders schweren Fall; Wenig erfolgversprechend angelegte und deshalb leicht zu vereitelnde Versuche als Bedrohung für die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Sie kann daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 - 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).

    aa) Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat, kann die Frage, ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00, StV 2002, 477f.).

    Dabei können sich nähere Darlegungen erübrigen, wenn sich - wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten - eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73).

    Wichtige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind die vermutliche Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Hanack JR 1977, 170, 171).

  • BGH, 07.01.1997 - 5 StR 508/96

    Krankhafte seelische Störung als chronische Psychose aus dem schizophrenen

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Sie kann daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 - 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).

    Bei der gebotenen Einzelfallbewertung hat die Strafkammer jedoch zu Recht berücksichtigt, dass der Angeklagte bei drei der vier Anlasstaten gestellt werden konnte und seine Festnahme jeweils widerstandslos duldete (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).

    Auf den äußeren Zuschnitt der einzelnen Taten und deren Gefährlichkeit hat sie keinen prägenden Einfluss (BGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).

  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Zwar kann - wie die Revision zutreffend ausführt - auch lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, BeckRS 2008, 13076), doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01, BeckRS 2001, 30228853).

    Dabei können sich nähere Darlegungen erübrigen, wenn sich - wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt- und Aggressionsdelikten - eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73).

  • BGH, 18.02.1992 - 4 StR 27/92

    Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Dagegen wird die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumindest den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08, R & P 2008, 226, 227; Beschluss vom 18. Februar 1992 - 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304; SSW-StGB/Schöch, § 63 Rn. 25 mwN.).

    Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend der Angeklagte - der Täter nur vermindert schuldfähig ist, sodass gegen ihn eine Strafe verhängt werden kann und sein rechtswidriges Verhalten deshalb nicht sanktionslos bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1992 - 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Urteil vom 23. Juni 1976 - 3 StR 99/76, NJW 1976, 1949).

  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 550/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gewicht der

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Sie kann daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 - 5 StR 508/96, NStZ-RR 1997, 230).

    Dagegen wird die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumindest den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08, R & P 2008, 226, 227; Beschluss vom 18. Februar 1992 - 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304; SSW-StGB/Schöch, § 63 Rn. 25 mwN.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Dabei kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) sowohl bei der Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten, als auch bei der Entscheidung der Frage, ob diese als erheblich einzustufen sind, eine maßstabsetzende Bedeutung zu (BVerfG, NStZ 1986, 185).

    Ob zu erwartende Straftaten erheblich sind und die Anordnung einer Unterbringung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter zu entscheiden hat (vgl. BVerfG, NStZ 1986, 185).

  • BGH, 23.06.1976 - 3 StR 99/76

    Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Diebstahlstaten, die Regelbeispiele des besonders schweren Falles gem. § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllen, sind - wie die Revision zutreffend geltend macht - dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen und damit grundsätzlich geeignet, eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 - 2 StR 271/89 Tz. 8; Urteil vom 23. Juni 1976 - 3 StR 99/76, NJW 1976, 1949; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 63 Rn. 17; MünchKommStGB/van Gemmeren § 63 Rn. 34 mwN).

    Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend der Angeklagte - der Täter nur vermindert schuldfähig ist, sodass gegen ihn eine Strafe verhängt werden kann und sein rechtswidriges Verhalten deshalb nicht sanktionslos bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1992 - 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Urteil vom 23. Juni 1976 - 3 StR 99/76, NJW 1976, 1949).

  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 223/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (mangelhaft begründete

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Dagegen wird die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumindest den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08, R & P 2008, 226, 227; Beschluss vom 18. Februar 1992 - 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304; SSW-StGB/Schöch, § 63 Rn. 25 mwN.).
  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 538/00

    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    aa) Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat, kann die Frage, ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 - 4 StR 538/00, StV 2002, 477f.).
  • BGH, 18.03.2008 - 4 StR 6/08

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Auszug aus BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11
    Dagegen wird die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumindest den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08, R & P 2008, 226, 227; Beschluss vom 18. Februar 1992 - 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304; SSW-StGB/Schöch, § 63 Rn. 25 mwN.).
  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 540/01

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen

  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99

    Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 24.11.2004 - 1 StR 493/04

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anwendung nur bei zumindest

  • BGH, 05.07.1989 - 2 StR 271/89

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Anforderungen

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BGH, 07.03.2024 - 3 StR 220/23
    Eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist über die aus § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO folgende Pflicht hinaus auch ohne entsprechenden Antrag im Urteil zu begründen, wenn sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19, juris Rn. 3 mwN; vom 15. April 2020 - 5 StR 44/20, StV 2021, 354 Rn. 5).
  • BGH, 08.01.2020 - 4 StR 548/19

    Erpressung (Begehung strafbarer Handlungen als abverlangtes Verhalten)

    Die Jugendkammer hätte sich daher aus Gründen sachlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 ? 4 StR 267/11 Rn. 24; Beschlüsse vom 2. Oktober 2019 ? 3 StR 406/19 Rn. 3; vom 3. Dezember 2019 ? 4 StR 553/19 Rn. 9) veranlasst sehen müssen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern.
  • BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Andererseits kann sogar lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11).

    Ein Zusammenhang zwischen den Vortaten und der Erkrankung des Beschuldigten ist damit (noch) nicht - wie erforderlich: sicher - festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11).

    Insbesondere kann allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; zu situativen Risikofaktoren auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15).

  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 595/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Bei der Beurteilung der versuchten Körperverletzung wird zu bedenken sein, dass wenig erfolgversprechend angelegte und deshalb leicht zu vereitelnde Versuche nur eine eingeschränkte Bedrohung für die betroffenen Rechtsgüter darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, Rn. 20).
  • BGH, 22.12.2016 - 4 StR 359/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten - wie hier (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11 mwN) - nicht aus den Anlasstaten selbst, ordnet das Gericht nach § 63 Satz 2 StGB nF die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur an, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016 - 4 StR 230/16).

    Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f.; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720 ff.).

  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Ohne eine Bestimmung des Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB einerseits und nähere Ausführungen zur Therapierbarkeit der Persönlichkeitsstörung und des Alkoholmissbrauchs andererseits ist die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht gegeben (vgl. z.B. auch BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11).
  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Insbesondere begründet allein die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter die Gefahrenprognose nicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11).

    Denn auch zurückliegenden Taten kann eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, Rn. 14).

  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 1 Ws 471/13

    Maßregelvollstreckung: Wahl zwischen der Aussetzung einer Unterbringung in einem

    Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allein anhand der potentiell verletzten gesetzlichen Straftatbestände sagen (BGH Urteil vom 11. August 2011, 4 StR 267/11 Rn. 17; Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271 [272]; Beschluss vom 24. November 2004, 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72 [73]; Beschluss vom 26. April 2001, 4 StR 583/00, StV 2002, 477 [f.]; Urteil vom 29. November 1994, 1 StR 689/94, NStZ 1995, 228 [ebd.]; Fischer StGB, 60. Aufl., § 63 Rn. 16 f.; Schöch Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 63 Rn. 89).

    Wichtige Gesichtspunkte sind die vermutliche Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen (BGH Urteil vom 11. August 2011, 4 StR 267/11 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen; Schöch Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 63 Rn. 90 f.).

    Es handelt sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Richter nicht an einen Sachverständigen delegieren kann (BGH Urteil vom 11. August 2011, 4 StR 267/11, Rn. 22).

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich beschwerende Maßnahme (BGH BGH Urteil vom 11. August 2011, 4 StR 267/11 Rn. 11; Beschluss vom 22. Februar 2011, 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271 [272]; Beschluss vom 26. Juni 2007, 5 StR 215/07, NStZ-RR 2007, 300 [301]; Beschluss vom 28. Juni 2005, 2 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303 [304]; Beschluss vom 26. April 2001, 4 StR 583/00, StV 2002, 477 [f.]; Beschluss vom 21. März 1989, 1 StR 120/89, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8).

  • BGH, 21.02.2017 - 3 StR 535/16

    Sachlich-rechtlich fehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem

    Allein mit der allgemein erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter kann die Gefährlichkeitsprognose - auch unter Berücksichtigung der symptomprovokativen Wirkung von konsumierten Betäubungsmitteln - nicht begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306, 307); erst recht können darin keine besonderen Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB gesehen werden, welche die schmale Tatsachenbasis infolge der anders gelagerten Anlassdelikte ausgleichen (vgl. BeckOK StGB/Ziegler, § 63 Rn. 10).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Grundsätzlich kann auch lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, Rn. 14; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, BeckRS 2008, 13076, insoweit in NStZ 2008, 563 nicht abgedruckt), doch setzt dies regelmäßig voraus, dass diese Taten in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und ihre Ursache nicht vornehmlich in anderen nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01, BeckRS 2001, 30228853).
  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 163/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

  • OLG Hamm, 07.03.2023 - 5 Ws 28/23

    Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus wegen krankheitsbedingter

  • BGH, 26.05.2020 - 2 StR 54/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Grundsatz der

  • BGH, 05.02.2020 - 2 StR 436/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose:

  • BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begehung der

  • BGH, 03.12.2019 - 4 StR 553/19

    Besitzausübung über das auf der Fensterbank abgelegte Kokain aus der Lieferung

  • BGH, 25.11.2020 - 1 StR 420/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 18.08.2020 - 5 StR 318/20

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 128/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 02.10.2019 - 3 StR 406/19

    Entscheidung über die Nichtanordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 217/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtabwägung; Grundsatz der

  • BGH, 17.07.2012 - 4 StR 223/12

    Beschränkung der Revision; Anordnung der Unterbringung in einer

  • LG Kleve, 04.12.2014 - 120 KLs 46/14

    Unterbringung bei Leistungserschleichung, Zuständigkeit des LG bei zu erwartender

  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 251/21

    Pflicht zur Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer

  • BayObLG, 22.06.2021 - 202 StRR 63/21

    Unterbringungsanordnung gem. § 64 StGB bei sachverständig verneinter

  • BGH, 06.07.2021 - 5 StR 145/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose unter

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