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   BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61   

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https://dejure.org/1961,102
BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61 (https://dejure.org/1961,102)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1961 - 4 StR 30/61 (https://dejure.org/1961,102)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1961 - 4 StR 30/61 (https://dejure.org/1961,102)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliche Begehung eines Diebstahls - Beschränkung auf geistige Mitwirkung - Voraussetzungen der Annahme von Mittäterschaft - Erfordernis eines "engen Verhältnisses zur Tat"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 12
  • NJW 1961, 1541
  • MDR 1961, 702
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57

    Falscher Verfolger - § 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei Mittätern, § 22

    Auszug aus BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61
    Es genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine geistige Mitwirkung, auch eine Vorbereitungshandlung in der Weise, daß der Mittäter dem ausführenden Tatgetnossen durch einen vor der Ausführung gegebenen Rat zur Seite steht oder in irgendeinem Zeitpunkt in sonstiger Weise dessen Willen zur Entwendung stärkt, wenn er nur zur Zeit dieser geistigen Einwirkung den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (vgl. BGHSt 11, 268, 271, 272) [BGH 23.01.1958 - 4 StR 613/57] .
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61
    Die Tatherrschaft gibt nur einen Anhaltspunkt dafür ab, ob Mittäterschaft vorliegt (BGHSt 8, 393 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55] , 396 ).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

    Auszug aus BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat auf Grund aller Umstände wertend zu ermitteln, die von seiner Vorstellung umfaßt waren (vgl. BGHSt 8, 390, 391, 393, 396).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    So kann für die Annahme von Mittäterschaft ausreichen, wenn mehrere die Begehung eines Diebstahls derart vereinbaren, daß nur einer von ihnen die Wegnahme (körperlich) durchführen soll, weil dieser besser als die anderen dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 16, 12, 14 f.).
  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    a) Mittäterschaft kann selbst durch die bloße Beteiligung an Vorbereitungshandlungen begründet werden, sofern der Betreffende auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, welcher sich nach seiner Willensrichtung nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt, und der dementsprechend die Handlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGHSt 16, 12, 14; 28, 346, 347 f.; BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86 (insofern nicht abgedruckt in BGHSt 34, 209)).
  • BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94

    Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung;

    Da für eine Tatbeteiligung als Mittäter lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig ist (vgl. BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 37, 289, 292; BGH NStZ 1993, 180), ist mittäterschaftliches Handeln beim Betrug zum Nachteil einer Versicherung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Mittäter keinen Einfluß auf die Schadensmeldung nimmt.
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