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   BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86   

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https://dejure.org/1986,201
BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86 (https://dejure.org/1986,201)
BGH, Entscheidung vom 07.08.1986 - 4 StR 308/86 (https://dejure.org/1986,201)
BGH, Entscheidung vom 07. August 1986 - 4 StR 308/86 (https://dejure.org/1986,201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an bedingten Tötungsvorsatz bei Schlägen auf den Kopf des Opfers - Voraussetzungen für strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch - Voraussetzungen für Beendigung eines Tötungsversuchs - Auswirkungen der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21 § 24 § 52 § 212 Abs. 1 § 223a
    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs, Alkoholbedingte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Versuch regelmäßig dann beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170, 175).

    Beim Tötungsversuch ist danach maßgeblich, daß der Täter in diesem Zeitpunkt die naheliegende Möglichkeit erkannte, sein Opfer werde die Verletzungen nicht überleben (BGHSt 31, 170, 177).

  • BGH, 22.04.1986 - 4 StR 1/86

    Berechnung der in durch einen Angeklagten konsumierten Bier enthaltenen

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    So ergeben 5, 6 Liter Bier (bei durchschnittlich 40 g Alkohol je Liter) 224 g Alkohol, 0,27 Liter Weißwein (bei durchschnittlich 90 g je Liter) 24 g und drei Gläser Whiskey (bei 7 g je Glas) 21 g Alkohol (vgl. u.a. Schütz, Alkohol im Blut, 1983, S. 91, 93, 114; vgl. auch Beschluß des Senats vom 22. April 1986 - 4 StR 1/86).

    - bei fehlender Blutprobe: 10 % Resorptionsdefizit (Senatsbeschluß vom 22. April 1986 - 4 StR 1/86) und 0, 1 %o stündlicher Abbau (BGH DRiZ 1986, 262, 263).

  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 263/85

    Verwertung der Erklärung des Zeugen, keine Aussage machen zu wollen -

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Es wird dabei übersehen, daß das Erinnerungsvermögen Beweiswert in erster Linie für die Frage nach der vorhandenen Unrechtseinsicht hat, einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegensteht (BGH VRS 69, 432, 433).

    Wie der Senat wiederholt betont hat, kann sich insbesondere der alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH VRS 69, 432 ).

  • BGH, 08.10.1968 - 5 StR 462/68
    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Es bestehe daher kein sachliches Bedürfnis, denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig liegenden Körperverletzung zu verurteilen; der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat werde durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (BGHSt 22, 248, 249) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].
  • BGH, 30.06.1967 - 4 StR 194/67
    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) neben dem versuchten Totschlag (BGHSt 16, 122, 123; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 681/85), selbst wenn dieser (nur) mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen wird (BGHSt 21, 265, 266).
  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 375/83

    Umfang der Auseinandersetzung mit einzelnen Zeugenaussagen durch den Tatrichter

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; 1984, 180; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 258/86).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86

    Körperverletzung mit Todesfolge - Zweifel über den bedingten Tötungsvorsatz -

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; 1984, 180; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 258/86).
  • BGH, 13.05.1986 - 1 StR 180/86

    Subjektiver Tatbestand bei Ausführung eines Messerstiches zur Verabreichung eines

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (stand. Rspr.: BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 681/85

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) neben dem versuchten Totschlag (BGHSt 16, 122, 123; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 681/85), selbst wenn dieser (nur) mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen wird (BGHSt 21, 265, 266).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Auszug aus BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86
    Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) neben dem versuchten Totschlag (BGHSt 16, 122, 123; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 681/85), selbst wenn dieser (nur) mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen wird (BGHSt 21, 265, 266).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

  • BGH, 09.01.1985 - 3 StR 502/84

    Übergang der Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung

  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem

  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    An den rechtlichen Anforderungen ändert sich indessen nichts, wenn die zur Annahme oder Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes führende Beweiswürdigung ohne Rückgriff auf das Postulat einer Hemmschwelle überprüft wird (BGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - 4 StR 258/86, NStZ 1986, 549, 550, und vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3 (jeweils: sorgfältige Prüfung), sowie vom 11. Dezember 2001 - 1 StR 408/01, NStZ 2002, 541, 542 (Ausführungen zu einer Hemmschwelle bei stark alkoholisiertem Täter ohne Motiv nicht geboten); ebenso für Fälle affektiv erregter, alkoholisierter, ohne Motiv, spontan oder unüberlegt handelnder Täter BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 563/86, StV 1987, 92, vom 7. Juli 1999 - 2 StR 177/99, NStZ 1999, 507, 508, und vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51; Urteil vom 14. November 2001 - 3 StR 276/01; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 385/03, NStZ 2004, 329, 330; Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 StR 465/04; Beschluss vom 20. September 2005 - 3 StR 324/05, NStZ 2006, 169, 170; Urteile vom 30. August 2006 - 2 StR 198/06, NStZ-RR 2007, 43, 44 (zusätzlich gruppendynamischer Prozess), vom 18. Januar 2007 - 4 StR 489/06, NStZ-RR 2007, 141, 142, und vom 23. Juni 2009 - 1 StR 191/09, NStZ 2009, 629, 630; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 398/11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 526/02, NStZ 2003, 369).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

  • BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08

    Tötungsvorsatz (aberratio ictus; dolus eventualis: hoher Indizwert gefährlicher

    Auch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der sein gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.).
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