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   BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00   

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https://dejure.org/2000,5898
BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00 (https://dejure.org/2000,5898)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2000 - 4 StR 313/00 (https://dejure.org/2000,5898)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - 4 StR 313/00 (https://dejure.org/2000,5898)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StGB; § 53 StGB; § 223 StGB; § 224 Abs. 2 Nr. 4 StGB; § 153 StPO
    Tatmehrheit; Natürliche Handlungseinheit durch engen zeitlichen Zusammenhang bei Körperverletzung; Handlung im Rechtssinne; Verfahrenseinstellung und Tateinheit

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Raub - Gefährliche Körperverletzung - Schwere räuberische Erpressung - Tatmehrheit - Natürliche Handlungseinheit - Hinweispflicht - Verfahrenseinstellung - Verschlechterungsverbot

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 265; ; StGB § 230 Abs. 1; ; StGB § 224; ; StGB § 55

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1
    Natürliche Handlungseinheit zwischen räuberischer Erpressung und Körperverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00
    Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht entgegensteht (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3 und 4).
  • BGH, 07.03.1989 - 5 StR 575/88

    Rechtliche Wirkungen der Aufhebung von Einzelstrafen zur Ermöglichung der

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00
    Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der bisherigen Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht entgegensteht (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3 und 4).
  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00
    Angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Handlungsabschnitten und des diese verbindenden gemeinsamen subjektiven Elements, den Geschädigten "zur Rede zu stellen", stellt sich das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine natürliche Handlungseinheit und damit als eine Handlung im Rechtssinne dar (vgl. BGHSt 41, 368; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdnr. 2).
  • BGH, 19.04.1955 - 2 StR 172/54
    Auszug aus BGH, 05.10.2000 - 4 StR 313/00
    Dies folgt bereits daraus, daß - wovon auch Anklage und Eröffnungsbeschluß ausgehen - zwischen der Körperverletzung und dem anschließend verübten Raub Tateinheit besteht, mithin für eine gesonderte förmliche Einstellung kein Raum ist (vgl. BGHSt 7, 305, Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Einl. Rdnr. 154).
  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11

    Raub (Zueignungsabsicht); räuberische Erpressung (Vermögensvorteil);

    Danach hängen die Nötigungshandlung und die weiteren gemeinsamen Angriffe auf die körperliche Integrität des Geschädigten räumlich und zeitlich so eng zusammen, dass sich das Geschehen insgesamt als natürliche Handlungseinheit darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 313/00, juris, bei Taten mit dem sie gemeinsam verbindenden Moment, das Opfer zur "Rede zu stellen"; Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 4 mwN).
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