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   BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00 (1)   

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BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00 (1) (https://dejure.org/2000,1543)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2000 - 4 StR 319/00 (1) (https://dejure.org/2000,1543)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00 (1) (https://dejure.org/2000,1543)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 StGB; § 240 StGB; Art. 315 a Abs. 2 EGStGB; § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 46 StGB
    Verfolgungsverjährung; Verfahrenshindernis; Nötigung bei zur Tatzeit außertatbestandlicher Vergewaltigung in der Ehe; 3. Verjährungsgesetz; Tatrichterlicher Beurteilungsrahmen bei der Strafzumessung; Widerlegung eines Regelbeispiels (Vergewaltigung in der Ehe)

  • HRR Strafrecht

    § 400 Abs. 1 StPO; § 395 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklägerin; Gesetzesverletzung; Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger; Schuldumfang

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • nomos.de PDF, S. 53

    § 260 Abs. 3 StPO; §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 b Abs. 3, 240 Abs. 1 (aF) StGB; Art. 315a Abs. 2 EGStGB
    Strafverfolgung im Beitrittsgebiet/Verjährung/Nötigung

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Ehefrau - Nötigung - Strafverfolgungsverjährung - Verjährungsgesetz - Verjährungsfrist - Strafzumessung - Beischlaf - Strafzumessungserwägungen

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 260 Abs. 3; ; StPO § 400 Abs. 1; ; StPO § 395; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von DDR-Straftaten; minder schwerer Fall einer Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 248
  • NJ 2001, 104
  • StV 2001, 453 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
    Die Strafzumessung - und damit auch die Wahl des anzuwendenden Strafrahmens - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
    Daß die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB nicht grundsätzlich entgegensteht, ist bereits mehrfach entschieden (vgl. nur BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99

    Milderes Recht bei § 177 StGB; Minder schwerer Fall trotz Vorliegens eines

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
    Daß die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB nicht grundsätzlich entgegensteht, ist bereits mehrfach entschieden (vgl. nur BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
    Die einschränkende Formulierung in der gesetzlichen Überschrift ("Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten") findet im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag; sie ist für die Rechtsanwendung bedeutungslos (vgl. BGHSt 39, 353, 356 f.; vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 39).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
    Die Strafzumessung - und damit auch die Wahl des anzuwendenden Strafrahmens - ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349).
  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 515/88

    Eingriff eines Revisionsgerichts in Einzelakte der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
    Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen hat oder sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 6).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 492/86

    Ermessen des Tatrichters im Rahmen der Strafzumessung bei Abwägung von

    Auszug aus BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00
    Weist die tatrichterliche Wertung Rechtsfehler nicht auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nähergelegen hätte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 und 8).
  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

    Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH

    Insbesondere wurde - entgegen der Ansicht der Verteidigung - durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl I 3223) die Verjährung auch für die nach dem 31. Dezember 1992 begangenen Taten verlängert, so daß Verjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. BGH NStZ 2001, 248; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 28. März 2002 - 2 BvL 2/01).
  • BGH, 29.04.2009 - 2 StR 59/09

    Begriff der Vergewaltigung (Indizwirkung des Regelbeispiels bei Analverkehr und

    Nur in einem solchen Fall, in dem ausnahmsweise die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB entfällt, kann sich die weitere Frage eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Fall 1 StGB überhaupt stellen (vgl. BGH StV 2000, 557; 2008, 81; Urt. vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00; Fischer aaO Rdn. 74).
  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 606/00

    Meerane; Kinderheim; Verletzung von Erziehungspflichten; Freiheitsberaubung;

    315a Abs. 2 EGStGB ist eine gegenüber § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung hinsichtlich der im Gesetzgebungsverfahren diskutierten faktischen Verfolgungserschwernisse (vgl. BGHR EGStGB Art. 315a - Verjährungsfrist 3) anzuwenden ist.
  • BGH, 24.06.2009 - 1 StR 216/09

    Entkräftung der Regelwirkung der Vergewaltigung für die Annahme eines besonders

    Sie sind deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH, Urt. vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001, 248).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 334/00

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Damit gilt Art. 315 a Abs. 2 1. Alt. EGStGB in der Fassung des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl 1993 I 1657; 1997 I 3223), so daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00 - und Beschluß vom 7. November 2000 - 4 StR 388/00).
  • BGH, 23.11.2004 - 4 StR 347/04

    Verfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen

    Die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) ist durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223) bis zum Ablauf des 2. Oktober 2000 verlängert worden, da die Tat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezember 1997 noch nicht verjährt war (vgl. BGHR EGStGB Art. 315 a Verjährungsfrist 3).
  • BGH, 25.07.2001 - 2 StR 287/01

    Verjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in der DDR

    Damit gilt Artikel 315 a Abs. 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl. 1993 I 1657; 1997 I 3223), so daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 -, vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - und vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00).
  • BGH, 12.03.2014 - 4 StR 12/14

    Entkräftung der Regelwirkung eines Regelbeispiels bei der Vergewaltigung

    Die Revision verkennt jedoch, dass nur gewichtige Milderungsgründe die Regelwirkung entfallen lassen können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 216/09, NStZ-RR 2009, 277, 278; Senatsurteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001, 248).
  • BGH, 07.11.2000 - 4 StR 388/00

    Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO bei Antrag auf Schuldspruchänderung des GBA

    Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist gemäß Art. 315 a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00).
  • BGH, 09.11.2000 - 4 StR 476/00

    Antrag des Generalsbundesanwalts

    Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe ist gemäß Art. 315a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00), so daß eine Schuldspruchänderung nicht in Betracht kommt.
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