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   BGH, 11.09.1997 - 4 StR 319/97   

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https://dejure.org/1997,8225
BGH, 11.09.1997 - 4 StR 319/97 (https://dejure.org/1997,8225)
BGH, Entscheidung vom 11.09.1997 - 4 StR 319/97 (https://dejure.org/1997,8225)
BGH, Entscheidung vom 11. September 1997 - 4 StR 319/97 (https://dejure.org/1997,8225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Berücksichtigung bei der Strafzumessung dass es sich bei einem Betäubungsmittel um eine gefährliche Droge gehandelt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.1993 - 2 StR 20/93

    Betäubungsmittel - Einfuhr - Vollendung - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 11.09.1997 - 4 StR 319/97
    Bei dieser Sachlage ist - anders als in den den zitierten Entscheidungen (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 und 24) zugrundeliegenden Fällen - nicht zu besorgen, daß das Landgericht die Gefährlichkeit des eingeführten und gehandelten Rauschgifts zum Nachteil des Angeklagten überbewertet hat.
  • BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90

    Gerechter Schuldausgleich - Unvertretbar hohe Strafe - Abwägung - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 11.09.1997 - 4 StR 319/97
    Bei dieser Sachlage ist - anders als in den den zitierten Entscheidungen (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12 und 24) zugrundeliegenden Fällen - nicht zu besorgen, daß das Landgericht die Gefährlichkeit des eingeführten und gehandelten Rauschgifts zum Nachteil des Angeklagten überbewertet hat.
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 11.09.1997 - 4 StR 319/97
    Denn das Landgericht stellt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 42, 255) in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, daß die in den vom Angeklagten eingeführten und gehandelten "Ecstasy-Tabletten" enthaltenen Wirkstoffe MDE/MDMA auf der Schwereskala der Rauschgifte im mittleren Bereich anzusiedeln (UA 16) und "in etwa vergleichbar mit dem Amphetamin" einzuordnen (UA 18) sind.
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 463/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Diese Wertung steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Ecstasy mit dem Wirkstoff MDMA auf der Gefährlichkeitsskala der Betäubungsmittel einen mittleren Platz einnimmt und daher hinsichtlich seiner Gefährlichkeit nicht mit Heroin oder Kokain vergleichbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13 Rn. 20; vom 3. Februar 1999 - 5 StR 705/98, StV 1999, 436 (Ls); Urteile vom 11. September 1997 - 4 StR 319/97; vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 266; vgl. zur abgestuften Gefährlichkeit der Betäubungsmittel BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 43).
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