Rechtsprechung
   BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30155
BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18 (https://dejure.org/2018,30155)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2018 - 4 StR 320/18 (https://dejure.org/2018,30155)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2018 - 4 StR 320/18 (https://dejure.org/2018,30155)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,30155) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 176 StGB; § 261 StPO
    Grundsätze der Strafzumessung (unzulässige strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Prozessverhaltens); sexueller Missbrauch von Kindern (Strafzweck); Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Zweifelssatz: Geltung für die Strafzumessung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung von Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat für den Geschädigten zum Nachteil des Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • rewis.io

    Keine Wertung zulässigen Prozessverhaltens zu Lasten des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 3 ; StGB § 176
    Strafzumessung von Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat für den Geschädigten zum Nachteil des Angeklagten i.R.d. schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: U.a. die unzulässige Verwertung des zulässigen Prozessverhaltens des Angeklagten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und die vermuteten Spätfolgen der Tat

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 333
  • NStZ-RR 2019, 37
  • NStZ-RR 2019, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.06.2000 - 4 StR 179/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Strafzumessung und Verteidigungsverhalten;

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Gleiches gilt auch für die beiden Schwestern, die Geschädigten M. und S. Z. .' Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unzulässiger Weise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75; vom 20. August 2003 - 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 379/13), strafschärfend angelastet hat.
  • BGH, 20.08.2003 - 2 StR 285/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes (Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot);

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Gleiches gilt auch für die beiden Schwestern, die Geschädigten M. und S. Z. .' Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unzulässiger Weise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75; vom 20. August 2003 - 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 379/13), strafschärfend angelastet hat.
  • BGH, 08.11.1995 - 2 StR 527/95

    Hartnäckiges Leugnen - Strafschärfung

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Ein zulässiges Prozessverhalten des Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten bewertet werden, da hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1995 - 2 StR 527/95, NStZ 1996, 80; vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 272/13; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 332/13).
  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 601/96

    Schwere räuberische Erpressung bei tatsächlich bestehender oder irrtümlich

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Spätfolgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1997 - 4 StR 601/96, NStZ 1997, 336, 337; vom 7. Juli 1998 und vom 20. August 2003, jeweils aaO).
  • BGH, 07.07.1998 - 4 StR 300/98

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Gleiches gilt auch für die beiden Schwestern, die Geschädigten M. und S. Z. .' Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unzulässiger Weise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75; vom 20. August 2003 - 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 379/13), strafschärfend angelastet hat.
  • BGH, 15.05.1985 - 2 StR 149/85

    Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" für die Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Im Übrigen lassen diese Ausführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 1983 - 4 StR 310/83, StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 - 2 StR 149/85, StV 1986, 5).
  • BGH, 28.07.1983 - 4 StR 310/83

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung -

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Im Übrigen lassen diese Ausführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 1983 - 4 StR 310/83, StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 - 2 StR 149/85, StV 1986, 5).
  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 151/13

    Recht auf Verteidigung; nemo-tenetur-Grundsatz; Strafzumessung (unzulässiges

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Ein zulässiges Prozessverhalten des Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten bewertet werden, da hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1995 - 2 StR 527/95, NStZ 1996, 80; vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 272/13; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 332/13).
  • BGH, 08.10.2013 - 4 StR 379/13

    Strafverfolgungsverjährung im Fall des Dritt- oder Sich-Verschaffens

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Gleiches gilt auch für die beiden Schwestern, die Geschädigten M. und S. Z. .' Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unzulässiger Weise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75; vom 20. August 2003 - 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 379/13), strafschärfend angelastet hat.
  • BGH, 15.10.2013 - 3 StR 282/13

    Fehlende Feststellungen zum Vorsatz beim schweren sexuellen Missbrauch eines

    Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 4 StR 320/18
    Ein zulässiges Prozessverhalten des Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten bewertet werden, da hierin eine Beeinträchtigung seines Rechts auf Verteidigung läge (BGH, Beschlüsse vom 8. November 1995 - 2 StR 527/95, NStZ 1996, 80; vom 22. Mai 2013 - 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340; vom 15. Oktober 2013 - 3 StR 282/13; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 272/13; vom 4. Februar 2014 - 3 StR 332/13).
  • BGH, 08.01.2014 - 3 StR 272/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der auf dem

  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 332/13

    Unzulässige strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Prozessverhaltens (hier:

  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 352/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (Belehrung über

    Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen hinsichtlich möglicherweise auftretender Folgen der Tat gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 4 StR 320/18, NStZ-RR 2018, 333 (Ls.); SSW-StGB/Eschelbach, aaO, § 46 Rn. 64).
  • BGH, 30.07.2019 - 4 StR 194/19

    Grundsätze der Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Anwendung des

    Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) den Strafzweck des § 176 StGB, der in dem Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes liegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1998 - 4 StR 300/98, StV 1998, 656; vom 13. Juni 2000 - 4 StR 179/00, StV 2002, 74, 75; vom 20. August 2003 - 2 StR 285/03, NStZ-RR 2004, 41; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 379/13, juris Rn. 8; vom 26. August 2018 - 4 StR 320/18, juris Rn. 5), strafschärfend angelastet hat.

    Im Übrigen lassen diese Ausführungen auch besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 1983 - 4 StR 310/83, StV 1983, 456; vom 15. Mai 1985 - 2 StR 149/85, StV 1986, 5; Beschluss vom 26. August 2018 - 4 StR 320/18, aaO).

  • BGH, 12.02.2020 - 4 StR 631/19

    Urteilsgründe (Zweifelsgrundsatz: Bewährungsbruch)

    Da auch insoweit der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 4 StR 320/18 Rn. 5; Beschluss vom 17. Juli 2008 - 4 StR 221/08 Rn. 4 mwN), hätte deshalb für jede einzelne Tat zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, dass sie in einer bewährungsfreien Zeit begangen worden ist, sodass für die Annahme eines Bewährungsbruchs kein Raum bleibt.
  • KG, 27.01.2020 - 161 Ss 202/19

    Strafzumessung: Bewertung von zulässigem Verteidigungsverhalten

    Gibt ein Angeklagter - wie im vorliegenden Fall - den äußeren Tathergang im Wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10 - juris; Urteil vom 30. Juni 1982 - 2 StR 226/82 - juris), darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, weil er dadurch seine Verteidigungsposition gefährden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 4 StR 320/18 - juris mwN).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss 22/19

    Anforderungen an die Strafzumessung bei der Behauptung von Rechtfertigungs- oder

    Gibt ein Angeklagter - wie im vorliegenden Fall - den äußeren Tathergang im Wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010, 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; BGH StV 1982, 223) oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGHSt 31, 96) oder versucht er, die Tat in milderem Licht darzustellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000, 2 StR 410/00, StV 2002, 74), darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, weil er dadurch seine Verteidigungsposition gefährden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018, 4 StR 320/18, NStZ-RR 2018, 333); ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen.
  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 1 Ss 33/19
    Gibt ein Angeklagter - wie im vorliegenden Fall - den äußeren Tathergang im Wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010, 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; BGH StV 1982, 223) oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGHSt 31, 96) oder versucht er, die Tat in milderem Licht darzustellen (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2000, 2 StR 410/00, StV 2002, 74), darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, weil er dadurch seine Verteidigungsposition gefährden müsste (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018, 4 StR 320/18, NStZ-RR 2018, 333); ebenso wie der Angeklagte befugt ist, seine Taten zu leugnen, ist er befugt, seine Taten abzuschwächen.
  • KG, 27.01.2020 - 2 Ss 47/19

    Zulässiges Verteidigungsverhalten keine Strafschärfungsgrund

    Gibt ein Angeklagter - wie im vorliegenden Fall - den äußeren Tathergang im Wesentlichen zu, beruft er sich aber auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10 - juris; Urteil vom 30. Juni 1982 - 2 StR 226/82 - juris), darf dies nicht strafverschärfend berücksichtigt werden, weil er dadurch seine Verteidigungsposition gefährden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 4 StR 320/18 - juris mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht