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   BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20   

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https://dejure.org/2021,8393
BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20 (https://dejure.org/2021,8393)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2021 - 4 StR 338/20 (https://dejure.org/2021,8393)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2021 - 4 StR 338/20 (https://dejure.org/2021,8393)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • beck-blog

    Kurzer Trip ins allgemeine Strafrecht: Entnahme von Geld aus dem Geldautomaten nach ordnungsgemäßer Bedienung durch den Bankkunden

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 242 StGB, § 132 GVG

  • Wolters Kluwer

    Wertung des Ansichnehmens des von den Geldautomaten ausgegebenen Bargelds als Diebstahl; Wegnahme der Geldscheine als Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams

  • rewis.io

    Diebstahl: Wegnahme bei Abhebevorgängen an Geldautomaten

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 242
    Zum Gewahrsam an Bargeld aus Geldautomaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242
    Wertung des Ansichnehmens des von den Geldautomaten ausgegebenen Bargelds als Diebstahl; Wegnahme der Geldscheine als Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams

  • datenbank.nwb.de

    Diebstahl: Wegnahme bei Abhebevorgängen an Geldautomaten

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Diebstahl/Gewahrsam des Bankkunden - Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten - und der Gewahrsam des Bankkunden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorsicht am Bankautomaten! - Wer einem Kontoinhaber am Geldautomaten Bargeld wegnimmt, begeht Diebstahl

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Bankautomaten

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 55
  • NJW 2021, 1545
  • ZIP 2021, 1052
  • NStZ 2021, 425
  • WM 2021, 799
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.03.2019 - 3 StR 333/18

    Diebstahl (Wegnahme; Gewahrsam; Geldscheine im Ausgabefach eines Geldautomaten;

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20
    Es hat insbesondere zu Recht angenommen, dass die Angeklagten die Geldscheine, bei denen es sich um für sie fremde Sachen handelte (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605 mwN), wegnahmen.

    Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605; vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158).

    Demgegenüber hat der 3. Strafsenat in einem Anfrageverfahren nach § 132 GVG die Auffassung vertreten, dass in einer solchen Fallkonstellation der Gewahrsam des Geldinstituts gebrochen werde, weil dieser noch fortbestand, als die Geldscheine im Ausgabefach bereitlagen und nach dem maßgeblichen Willen des Instituts der Gewahrsam nur an denjenigen übertragen werden sollte, der den Geldautomaten durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer ordnungsgemäß bedient hatte, nicht aber an einen erst später in den Vorgang eingreifenden Täter (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727).

    Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 23; vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 12. Juni 1968 - 2 StR 106/68, BGHSt 22, 180, 182 f.; vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 274 f.; Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20, NStZ 2021, 42; vom 14. April 2020 - 5 StR 10/20, NStZ 2020, 483; vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5; vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.).

  • BGH, 16.11.2017 - 2 StR 154/17

    Raub (fremde Sache: Fremdheit von an einem Geldautomaten ausgegebenen

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20
    Es hat insbesondere zu Recht angenommen, dass die Angeklagten die Geldscheine, bei denen es sich um für sie fremde Sachen handelte (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605 mwN), wegnahmen.

    Ein Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn der Gewahrsam gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605; vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 158).

    Der 2. Strafsenat hat in einem Fall, in dem ein Geldautomat durch Eingabe einer Bankkarte nebst zugehöriger PIN-Nummer äußerlich ordnungsgemäß bedient worden ist, angenommen, dass der Gewahrsam an dem Bargeld mit der Ausgabe durch das Geldinstitut preisgegeben wird und daher dessen Gewahrsam nicht mehr gebrochen werden kann (BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604, 605; krit. dazu El-Ghazi, jurisPR-StrafR 6/2018 Anm. 1; zust. hingegen Brand, ZWH 2020, 125, 129).

    Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Karteninhaber vor der Bereitstellung des Geldes im Ausgabefach durch Gewalt oder Androhung von Gewalt von der Ausübung seines Gewahrsams ausgeschlossen wird (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - 2 StR 154/17, NStZ 2018, 604), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn derartiges hat das Landgericht in keinem Fall festgestellt.

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20
    Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (zum Ganzen: BGH, Urteile vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93, BGHSt 40, 8, 23; vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 12. Juni 1968 - 2 StR 106/68, BGHSt 22, 180, 182 f.; vom 28. Oktober 1955 - 2 StR 171/55, BGHSt 8, 273, 274 f.; Beschlüsse vom 28. Juli 2020 - 2 StR 229/20, NStZ 2021, 42; vom 14. April 2020 - 5 StR 10/20, NStZ 2020, 483; vom 21. März 2019 - 3 StR 333/18, NStZ 2019, 726, 727; vom 9. Januar 2019 - 2 StR 288/18, juris Rn. 5; vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273 f.).

    Infolgedessen hat die Rechtsprechung etwa angenommen, dass ein Landwirt Gewahrsam an seinem auf dem Feld zurückgelassenen Pflug behält, mag dieser auch dem leichteren Zugriff einer anderen Person offenstehen (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273); ebenfalls mit den Anschauungen des täglichen Lebens ist es begründet worden, dass ein Ladeninhaber Gewahrsam an Waren hat, die mit seinem Einverständnis vor seiner noch verschlossenen Ladentür abgestellt worden sind (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1967 - 4 StR 516/67, NJW 1968, 662).

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