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BGH, 04.07.1985 - 4 StR 344/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer unzulässigen Revision
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93
Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in …
Denn dieser Zusatz im Antrag des Generalbundesanwalts und die Begründung hierzu ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revisionen durch Beschluß des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 -, v. 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85 - und v. 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92). - BGH, 20.01.1993 - 3 StR 575/92
Zerstörung von Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost und Zueignung des …
Er folgt dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revisionen durch Beschluß zu entscheiden und die Rechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der genannten Bestimmung unbegründet sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 - und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85). - BGH, 14.07.2021 - 6 StR 290/21
Bemessen der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung
Er folgt darin dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85; vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85). - BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10
Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der …
Ungeachtet dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Beschluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85). - BGH, 17.12.1985 - 4 StR 638/85
Prüfung der Voraussetzungen zur Änderung eines Schuldspruchs bei Fehlen eines …
Er folgt damit dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revisionen der Angeklagten durch Beschluß zu entscheiden und die Rechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der Genannten Bestimmung unbegründet sind (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1985 - 4 StR 344/85).