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   BGH, 15.01.2014 - 4 StR 346/13   

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BGH, 15.01.2014 - 4 StR 346/13 (https://dejure.org/2014,1901)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2014 - 4 StR 346/13 (https://dejure.org/2014,1901)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13 (https://dejure.org/2014,1901)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 2 StPO; § 142 StPO
    Keine Befugnis zur Rechtsübertragung beim Pflichtverteidiger (Revisionseinlegung und Revisionsbegründung; allgemeiner Vertreter; Bevollmächtigung durch den Angeklagten)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 134
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.2011 - 4 StR 430/11

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung von

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 4 StR 346/13
    Der am 20. März 2013 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo. (Bd. XII Bl. 257 f. d.A.) konnte seine Befugnisse jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81, StV 1981, 393; vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650; vom 8. Dezember 2012 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 jeweils mwN).
  • BGH, 13.04.2010 - 3 StR 24/10

    Abwesenheit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung;

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 4 StR 346/13
    Der am 20. März 2013 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo. (Bd. XII Bl. 257 f. d.A.) konnte seine Befugnisse jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81, StV 1981, 393; vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650; vom 8. Dezember 2012 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 jeweils mwN).
  • BGH, 11.06.1981 - 1 StR 303/81

    Erhebung einer Verfahrensrüge durch einen vom Pflichtverteidiger mit einer

    Auszug aus BGH, 15.01.2014 - 4 StR 346/13
    Der am 20. März 2013 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo. (Bd. XII Bl. 257 f. d.A.) konnte seine Befugnisse jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81, StV 1981, 393; vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650; vom 8. Dezember 2012 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 jeweils mwN).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Da mit dem Ende des Vertragsverhältnisses auch die erteilte Strafprozessvollmacht erlischt (Meyer-Goßner/Schmitt aaO), kann der Verteidiger eine Untervollmacht nicht mehr erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13).
  • BGH, 05.10.2016 - 3 StR 268/16

    Fehlende formgerechte Begründung der Revision (Unterschrift der

    Das Ende des Vertragsverhältnisses hat das Erlöschen der zuvor erteilten Strafprozessvollmacht zur Folge (BGH, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13, BGHSt 59, 284, 286 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 4 StR 346/13, juris Rn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.2023 - 2 Ws 13/23

    Vergütungsanspruch des anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers befristet

    Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393; StV 2011, 650 und Beschluss vom 15.01.2014 - 4 StR 346/13 -, juris).

    Eine solche Vertretung in der Verteidigung ist nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschluss vom 15.01.2014, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 10.11.2014 - 1 Ws 148/14

    Vergütung des Strafverteidigers: Vergütungsanspruch des Terminsvertreters für den

    Eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten kann der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen; denn die Bestellung zum Verteidiger bleibt auf seine Person beschränkt (vgl. BGH StraFo 2010, 339 f. - Rn. 6 nach juris; BGH, Beschl. v. 15.01.2014 - 4 StR 346/13, Rn. 2 nach juris; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 57. Aufl., § 142 Rn. 15; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 142 Rn. 10; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 141 Rn. 20; a. A.: Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 142 Rn. 35).

    Zwar trifft es zu, dass der entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BRAO) bestellte allgemeine Vertreter des Pflichtverteidigers an dessen Stelle die Verteidigung führen darf (vgl. BGH StraFo 2010, 339 f. - Rn. 6 nach juris; BGH, Beschl. v. 15.01.2014 - 4 StR 346/13, Rn. 2 nach juris; Meyer-Goßner/ Schmitt , a. a. O., § 142 Rn. 17; KK-Laufhütte/Willnow, a. a. O., § 142 Rn. 10; SK-StPO/Wohlers, a. a. O., § 141 Rn. 21; Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, a. a. O., § 142 Rn. 37).

  • OLG Brandenburg, 26.02.2024 - 1 Ws 13/14

    Terminsvertreter, Gebühren, Einzeltätigkeit, voller Verteidiger, Grundgebühr

    Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393; BGH StV 2011, 650, BGH, Beschluss vom 15, Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 30.01.2015 - 5 Ws 367/14

    Terminsvertreter, Gebühren

    Unstreitig ist - worauf auch der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 zutreffend hinweist - , dass der Pflichtverteidiger nicht von sich aus ohne Genehmigung des Vorsitzenden eine andere Person mit der .Verteidigung bevollmächtigen kann (BGH, Urteil vom 13. August 2014 zu 2 StR 573/13 - zitiert nach juris; Beschluss vom 15. Januar 2014 zu 4 StR 346/13 - zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt,-StPO, 57. Aufl., § 142 Rdnr. 15).
  • LG Hannover, 19.10.2015 - 33 Qs 51/15

    Vergütung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter; Begründung

    Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich der Pflichtverteidiger nicht eigenmächtig eines Unterbevollmächtigten bedienen darf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, Az.: 4 StR 346/13 , Rn. 2), weil er die personengebundene öffentlich-rechtliche Pflicht hat, die Verteidigung selbst eigenverantwortlich zu führen und diese Aufgabe nicht selbst auf andere übertragen darf (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 142 Rn. 15).

    Im Hinblick auf die uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, Az.: 4 StR 346/13 , und vom 13.08.2014, Az.: 2 StR 573/13 , ) hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG die weitere Beschwerde zugelassen.

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2013 - 2 Ws 13/23

    Haftzuschlag, Vorläufige Festnahme

    Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH StV 1981, 393; StV 2011, 650 und Beschluss vom 15.01.2014 - 4 StR 346/13 -, juris).

    Eine solche Vertretung in der Verteidigung ist nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschluss vom 15.01.2014, a.a.O.).

  • OLG Braunschweig, 15.07.2015 - 1 Ws 103/15

    Zubilligung einer Vergütung gegenüber einem wegen der Abwesenheit des

    Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich der Pflichtverteidiger nicht eigenmächtig eines Unterbevollmächtigten bedienen darf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, Az.: 4 StR 346/13 - juris Rn. 2), weil er die personengebundene öffentlich-rechtliche Pflicht hat, die Verteidigung selbst eigenverantwortlich zu führen und diese Aufgabe nicht selbst auf andere übertragen darf (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 142 Rn. 15), Daraus folgt lediglich, dass die Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen weiteren Verteidiger der Zustimmung des Gerichts bedarf, zumal dieses auch über die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers entscheidet (vgl. §§ 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 StPO).
  • OLG Braunschweig, 15.01.2015 - 1 Ws 3/15

    Maßregel; Unterbringung; Entlassungsvorbereitung; Aufhebung; Maßregelvollzug;

    Ein Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse zwar grundsätzlich nicht wirksam auf einen Unterbevollmächtigten übertragen (BGH, Beschluss vom 15.01.2014, 4 StR 346/13, juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11.06.1981, 1 StR 303/81, juris, Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.12.2014, 1 Ws 344/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 142 Rn. 15).
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