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   BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16   

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https://dejure.org/2017,18351
BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16 (https://dejure.org/2017,18351)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2017 - 4 StR 366/16 (https://dejure.org/2017,18351)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 4 StR 366/16 (https://dejure.org/2017,18351)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB; § 179 StGB aF; § 2 Abs. 3 StGB
    Sexueller Übergriff (Anwendbarkeit auf Taten, die nach altem Recht einen sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen darstellten: gleicher Unrechtskern)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 3 StGB, § 177 Abs 1 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 2 Nr 1 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 2 Nr 2 StGB vom 04.11.2016, § 177 Abs 4 StGB vom 04.11.2016
    Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person: Anwendung des mildesten Gesetzes nach Gesetzesänderung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 177 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 179 Abs. 1 StGB, § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB, § 179 Abs. 6 StGB, § 179 StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB, § 177 Abs. 4 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 354a StPO

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Feststellung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers auf Grundlage einer normativen Entscheidung des Tatrichters; Hinwegsetzen über den artikulierten entgegenstehenden Willen des Tatopfers; Anwendung milderen Rechts

  • rewis.io

    Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person: Anwendung des mildesten Gesetzes nach Gesetzesänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Feststellung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers auf Grundlage einer normativen Entscheidung des Tatrichters; Hinwegsetzen über den artikulierten entgegenstehenden Willen des Tatopfers; Anwendung milderen Rechts

  • rechtsportal.de

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person; Feststellung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers auf Grundlage einer normativen Entscheidung des Tatrichters; Hinwegsetzen über den artikulierten entgegenstehenden Willen des Tatopfers; Anwendung milderen Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sexualstrafrechtsreform: Welche Norm wird angewandt, wenn die Tat vor der Reform liegt?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 240
  • NStZ-RR 2017, 362
  • NStZ-RR 2017, 363
  • StV 2018, 233
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.1989 - 2 StR 662/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Vergewaltigung - Anforderungen an eine

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16
    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hat, in welche auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 433/97

    Voraussetzungen der Widerstandsunfähigkeit eines Opfers - Zur Minderung der

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16
    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hat, in welche auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 410/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; sexueller Missbrauch

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16
    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hat, in welche auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 10.08.2011 - 4 StR 338/11

    Schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Begriff der

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16
    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hat, in welche auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 394/14

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Widerstandsunfähigkeit);

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16
    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hat, in welche auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; Beschlüsse vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; vom 23. November 2010 - 3 StR 410/10, NStZ 2011, 210; vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45).
  • BGH, 07.03.2017 - 1 StR 52/17

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Nachfolgeregelung; milderes

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 4 StR 366/16
    Die neu gefasste Vorschrift des § 177 StGB nF enthält insbesondere in den Absätzen 1, 2 Nrn. 1 und 2 und Absatz 4 Nachfolgeregelungen zu § 179 StGB aF, die hinsichtlich des geschützten Rechtsguts und der inkriminierten Angriffsrichtung unverändert geblieben sind und damit einen identischen Unrechtskern aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 52/17).
  • BGH, 12.07.2017 - 5 StR 134/17

    Urteil gegen vier Jugendliche und einen jungen Erwachsenen wegen sexuellen

    Die vom Angeklagten P. begangene sexuelle Handlung gegen die bereits zur Bildung bzw. Äußerung eines entgegenstehenden Willens unfähige Geschädigte (vgl. UA S. 19) sowie die sexuellen Missbrauchshandlungen der übrigen Angeklagten, zu denen die Angeklagte He. Hilfe geleistet hat, sind nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes am 10. November 2016 von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 StR 52/17, und vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16).

    Ob die nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachtende Änderung des materiellen Rechts bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nach § 2 Abs. 3 StGB die Anwendung des neuen Rechts zur Folge hat, hängt demnach von der als Strafzumessungsakt grundsätzlich allein dem Tatgericht obliegenden Entscheidung über die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ab (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 aaO).

  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 111/17

    Sexueller Übergriff (Verhältnis zum sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger

    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erfordert eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hat, in die auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation infolge Überraschung, Schreck oder Schock einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147; BGH, Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 433/97, NStZ 1998, 83; Beschluss vom 10. August 2011 - 4 StR 338/11, NStZ 2012, 150; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 394/14, NStZ-RR 2015, 44, 45; Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241).

    Die neu gefasste Vorschrift des § 177 StGB nF enthält in den Absätzen 1, 2 Nrn. 1 und 2 sowie in Absatz 4 Nachfolgeregelungen zu § 179 StGB aF, die hinsichtlich des geschützten Rechtsguts und der unter Strafe stehenden Angriffsrichtung unverändert geblieben sind und damit grundsätzlich einen identischen Unrechtskern aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 52/17, NStZ 2017, 407; Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241).

    Das Hinwegsetzen über den artikulierten entgegenstehenden Willen des Tatopfers unterfällt vielmehr unabhängig von einer zustandsbedingten habituellen Unfähigkeit zur Durchsetzung des Willens lediglich dem Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB nF (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241; Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 345/17, juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 20; MünchKomm-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 nF Rn. 60, 69).

  • BGH, 28.02.2018 - 2 StR 45/17

    Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall durch Vornahme des Beischlafs

    Die neu gefasste Vorschrift des § 177 StGB nF enthält insbesondere in den Absätzen 1, 2 Nrn. 1 und 2 und Absatz 4 Nachfolgeregelungen zu § 179 StGB aF, die hinsichtlich des geschützten Rechtsguts und der inkriminierten Angriffsrichtung unverändert geblieben sind und damit einen identischen Unrechtskern aufweisen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 StR 52/17, NStZ 2017, 407, und vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241; Urteil vom 12. Juli 2017 - 5 StR 134/17, BeckRS 2017, 121833; Senat, Beschluss vom 8. November 2017 - 2 StR 111/17, StraFo 2018, 81, 82 mwN).

    cc) Ob die nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachtende Änderung des materiellen Rechts bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nach § 2 Abs. 3 StGB die Anwendung des neuen Rechts zur Folge hat, hängt von der als Strafzumessungsakt allein dem Tatrichter obliegenden Entscheidung über die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nF ab und kann daher vom Senat auf der Grundlage der bisherigen Urteilsausführungen nicht abschließend beurteilt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241 f.; Urteil vom 12. Juli 2017 - 5 StR 134/17, BeckRS 2017, 121833).

  • BGH, 30.08.2017 - 4 StR 345/17

    Vergewaltigung (Vornahme sexueller Handlungen gegen den erkennbaren Willen des

    Das Landgericht hat anhand der konkreten Betrachtungsweise nach § 2 Abs. 3 StGB geprüft, ob der zur Zeit der Verurteilung geltende § 177 StGB in der Fassung des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) - eine mildere Bestrafung eröffnet (zum identischen Unrechtskern der Nachfolgeregelung vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241).

    Für diese Variante der Widerstandsunfähigkeit enthält § 177 Abs. 2 Nr. 1 (und 2) StGB nF indes keine Entsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241).

  • LG Köln, 25.02.2022 - 102 KLs 17/20

    Pfarrer Hans Ue. zu langer Freiheitsstrafe verurteilt

    Mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB hat die Kammer das tateinheitlich verwirklichte Delikt indes nur mit dem ihm in Form des heutigen § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zukommenden und im Tenor zum Ausdruck gebrachten Gewicht berücksichtigt, da sich dessen hier einschlägiger Regelstrafrahmen gegenüber dem zur Tatzeit geltenden § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF als milder darstellt (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 240).
  • BGH, 26.01.2021 - 3 StR 420/20

    Sexueller Übergriff; sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Vergewaltigung

    Da sowohl nach § 177 Abs. 6 StGB als auch nach § 179 Abs. 5 StGB aF ein Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet war, also bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das gegenwärtige Recht nicht milder ist als das Tatzeitrecht, hätte gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz zur Anwendung gelangen und der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB aF in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen verurteilt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2017 - 2 StR 111/17, NStZ-RR 2018, 107, 108; vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33 f.; vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 242).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Zwischen dieser Norm und der neu gefassten Vorschrift des § 177 StGB (sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) besteht jedoch die für einen Vergleich nach § 2 Abs. 3 StGB erforderliche Unrechtskontinuität: § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB enthält Nachfolgeregelungen zu § 179 StGB a. F., die hinsichtlich des geschützten Rechtsguts und der inkriminierten Angriffsrichtung unverändert geblieben sind und damit einen identischen Unrechtskern aufweisen (BGH NStZ-RR 2017, 240, Rn. 8 bei juris).
  • BGH, 16.01.2018 - 4 StR 597/17

    Strafzumessung (Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat);

    Die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit erforderte eine normative Entscheidung, die der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu treffen hatte, in welche auch das aktuelle Tatgeschehen und etwaige Beeinträchtigungen des Tatopfers durch die Tatsituation einzubeziehen waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33; Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147 mwN).

    Sollte der neue Tatrichter wiederum zu der Überzeugung gelangen, dass sich die Angeklagten nach § 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 StGB strafbar gemacht haben, wird bei der Prüfung der Frage, ob der mit Wirkung zum 10. November 2016 neu gefasste § 177 StGB, der insbesondere in den Abs. 1, 2 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 4 Nachfolgeregelungen zu § 179 StGB enthält, das nach § 2 Abs. 3 StGB mildere Gesetz darstellt, von ihm zu beachten sein, dass es insoweit auf eine konkrete Betrachtungsweise ankommt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 345/17; Beschluss vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 240, 241 f.; Beschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33; Beschluss vom 4. April 2017 - 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242).

  • BGH, 03.05.2022 - 6 StR 150/22

    Anwendung des mildesten Gesetzes (Günstigkeitsvergleich; Anwendung des milderen

    Die Strafe hat es demgegenüber - insoweit rechtsfehlerfrei - der Vorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF als dem milderen Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB entnommen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - 4 StR 366/16, NStZ-RR 2017, 240, 241; vom 16. Mai 2017 - 3 StR 43/17, NStZ 2018, 33).
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