Rechtsprechung
   BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1124
BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90 (https://dejure.org/1990,1124)
BGH, Entscheidung vom 25.10.1990 - 4 StR 371/90 (https://dejure.org/1990,1124)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 1990 - 4 StR 371/90 (https://dejure.org/1990,1124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Hoferbe

§§ 211, 26, 16 StGB, Abgrenzung error in persona - aberratio ictus bei Irrtum des Vordermanns, Rahmen der Vorhersehbarkeit beim Hintermann (Anstifter)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Veranlassung einer anderen Person zur Tötung - Irrtum des Täters über die Person des Opfers - Folgen eines Irrtums des Täters für die Strafbarkeit des Anstifters - Rechtliche Verknüpfung von Täterschaft und Teilnahme - Strafrechtliche Haftung des Anstifters im Falle des ...

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit bei der Begehung von Taten; Einsichtsfähigkeit bezüglich des Unrechts von Straftaten; Einengung der Vorstellungswelt eines Angeklagten

  • opinioiuris.de

    Hoferben

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rose-Rosahl II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 15, § 26
    Irrtum des Täters über Person des Tatopfers bei Anstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Hoferbenfall: Behandlung eines error in persona des Angestifteten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hoferbenfall: Irrtum über die Person des Mordopfers wirkt sich nicht auf die Strafbarkeit von Täter und Anstifter aus

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 214
  • NJW 1991, 933
  • NJW 2017, 3097
  • MDR 1991, 169
  • NStZ 1991, 123
  • StV 1991, 155 LS
  • JR 1992, 293
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.05.1956 - 3 StR 77/56

    Fangbriefe - § 16 StGB, aberratio ictus, § 164 StGB

    Auszug aus BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90
    Die Übertragung dieser Regeln auf andere Sachverhalte bereitet Schwierigkeiten (vgl. BGHSt 9, 240, 242; Streng JR 1987, 431, 433) und ist auch nicht erforderlich.

    Die Kategorie der Zurechnung der Abweichungen vom vorgestellten Verlauf des Geschehens innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren (BGHSt 9, 240, 242) reicht aus, um unangemessene Ergebnisse zu verhindern, die regelmäßig als Einwand gegen die Lösung des Senats angeführt werden.

  • BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57

    Falscher Verfolger - § 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei Mittätern, § 22

    Auszug aus BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90
    Der Mitangeklagte St. hat Bernd Sch. in der Meinung getötet, es handle sich um Karl-Friedrich M. Ein solcher Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers (error in persona) ist für ihn rechtlich unbeachtlich (BGHSt 11, 268, 270).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Teilnehmer einer Straftat irrtümlich auf einen Mitbeteiligten schießt, den er für einen Verfolger hält und absprachegemäß ausschalten will, entschieden (BGHSt 11, 268 ).

  • BGH, 21.04.1955 - 4 StR 552/54

    Blutrausch - § 15 StGB, Vorsatz: (hier unwesentliche) Abweichung vom

    Auszug aus BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90
    Der Irrtum des Mitangeklagten stellte sich für den Angeklagten zwar als eine Abweichung von dem geplanten Tatgeschehen dar (vgl. Wolter in Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems [1984] S. 103, 123 f), sie ist aber rechtlich unbeachtlich, weil sie sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hielt, so daß eine andere Bewertung der Tat nicht gerechtfertigt ist (BGHSt 7, 325, 329; vgl. auch Wolter a.a.O.).
  • BayObLG, 18.08.1986 - RReg. 1 St 34/86

    Beleidigung; Tatbestand; Irrtum; Identität; Gesprächspartner; Kenntnis

    Auszug aus BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90
    Die Übertragung dieser Regeln auf andere Sachverhalte bereitet Schwierigkeiten (vgl. BGHSt 9, 240, 242; Streng JR 1987, 431, 433) und ist auch nicht erforderlich.
  • BGH, 07.10.1997 - 1 StR 635/96

    Sprengfalle - §§ 211, 22, 16 StGB, Abgrenzung aberratio ictus - error in persona

    Die Unbeachtlichkeit der Personenverwechslung für den Vorsatz des Täters hatte der Bundesgerichtshof bisher zwar nur für Fälle zu beurteilen, bei denen der Täter sein Opfer unmittelbar gesehen und angegriffen, sich jedoch über dessen Identität geirrt hatte (BGHSt 11, 268, 270; 37, 214, 216) [BGH 25.10.1990 - 4 StR 371/90].

    Der beiläufigen Bemerkung des 4. Strafsenats in BGHSt 37, 214, 216 [BGH 25.10.1990 - 4 StR 371/90] ist nichts anderes zu entnehmen (krit. dazu Küpper JR 1992, 294, 295; Roxin in LK 11. Aufl. § 26 Rdn. 94); soweit dort von der Wahrnehmung des Opfers durch den Täter gesprochen wird, ist damit auch der Fall der mittelbaren optischen Wahrnehmung gemeint.

    Diese Rechtsfolge für einen Anstifter hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHSt 37, 214, 218 f. [BGH 25.10.1990 - 4 StR 371/90]; hierzu Geppert Jura 1992, 163 ff.; Küpper JR 1992, 294 ff.; J. Müller MDR 1991, 830 f.; Puppe NStZ 1991, 124 ff. [BGH 25.10.1990 - 4 StR 371/90]; Schlehofer GA 1992, 307 ff.; Stratenwerth in FS für Baumann, 1992, 57 ff.; Streng JuS 1991, 910 f.; Weßlau ZStW 104 [1992], 105 ff.; abl.

    Bemmann in FS für Stree/Wessels, 1993, 397 ff.; Roxin JZ 1991, 680 f. [BGH 25.10.1990 - 4 StR 371/90] und in FS für Spendel, 1992, 289 ff.).

  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Das Landgericht hat indes rechtsirrtümlich die Grundsätze der Zurechnung bei einer Personenverwechslung im Verhältnis vom Haupttäter zum Anstifter herangezogen (zur Unbeachtlichkeit des Irrtums bei der Anstiftung, solange die Verwechslung des Opfers durch den Angestifteten innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt, siehe BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 4 StR 371/90, BGHSt 37, 214, 217 ff. (sogenannter "Hoferbenfall") unter Hinweis auf das nachgenannte Urteil vom 23. Januar 1958).

    aa) Der Irrtum des Handelnden über die Person des Angegriffenen ist auch für den Mittäter unbeachtlich (BGH, Urteil vom 23. Januar 1958 - 4 StR 613/57, BGHSt 11, 268, 270 ff. (sogenannter "VerfolgerFall"); zustimmend etwa Puppe, ZIS 2007, 234, 243 ff.; dies., NStZ 1991, 124; Küper, Versuchsbeginn und Mittäterschaft, S. 36, 38 f.; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 248 f.; Streng, JuS 1991, 910, 916; Schröder, JR 1958, 427 f.; Jescheck, GA 1959, 65, 73 f.).

    Weil Zurechnungsgrundlage der Tatplan ist, ist das Vorhersehbarkeitskriterium nicht heranzuziehen, das in Fällen eines Irrtums des Angestifteten zu beachten ist (dazu BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 4 StR 371/90, BGHSt 37, 214, 217 ff.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht