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   BGH, 23.10.1997 - 4 StR 373/97   

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https://dejure.org/1997,7196
BGH, 23.10.1997 - 4 StR 373/97 (https://dejure.org/1997,7196)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1997 - 4 StR 373/97 (https://dejure.org/1997,7196)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97 (https://dejure.org/1997,7196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtlicher Erfolg eines Antrages auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anhörung des Angeklagten zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen bzw. bei Abschluss des Revisionsverfahrens durch abschließende Entscheidung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 145a, § 349

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.04.1987 - 3 StR 543/86

    Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 373/97
    Entgegen der Ansicht des Angeklagten reicht es aus, daß die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 - 2 StR 194/94 - und vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß auch der Angeklagte selbst das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte (BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - 1 StR 496/87; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 349 Rdn. 15).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist danach nicht mehr möglich (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).

  • BGH, 13.08.1969 - 1 StR 124/69

    Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 373/97
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist danach nicht mehr möglich (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
  • BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61
    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 373/97
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist danach nicht mehr möglich (BGHSt 17, 94; 23, 102; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).
  • BGH, 10.04.1996 - 3 StR 321/95

    Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 373/97
    Entgegen der Ansicht des Angeklagten reicht es aus, daß die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 - 2 StR 194/94 - und vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß auch der Angeklagte selbst das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte (BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - 1 StR 496/87; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 349 Rdn. 15).
  • BGH, 13.07.1994 - 2 StR 194/94

    Nachholung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 373/97
    Entgegen der Ansicht des Angeklagten reicht es aus, daß die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 - 2 StR 194/94 - und vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß auch der Angeklagte selbst das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte (BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - 1 StR 496/87; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 349 Rdn. 15).
  • BGH, 23.03.1995 - 1 StR 496/87

    Zustellung des Antrags des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision an

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 373/97
    Entgegen der Ansicht des Angeklagten reicht es aus, daß die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1994 - 2 StR 194/94 - und vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß auch der Angeklagte selbst das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hatte (BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - 1 StR 496/87; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 349 Rdn. 15).
  • BGH, 03.12.2002 - 1 StR 327/02

    Antrag auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs (Ausreichen der Zustellung

    Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR - 4 -496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 145a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).

  • BGH, 03.09.1998 - 4 StR 93/98

    Abgabe der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle; Wahrung des

    Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR 496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 145 a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15).

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).

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