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   BGH, 18.07.1995 - 4 StR 379/95   

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https://dejure.org/1995,6778
BGH, 18.07.1995 - 4 StR 379/95 (https://dejure.org/1995,6778)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1995 - 4 StR 379/95 (https://dejure.org/1995,6778)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1995 - 4 StR 379/95 (https://dejure.org/1995,6778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zunehmende Häufung - Begehung der Tat - Herabsinken der Hemmschwelle - Bemessung der Gesamtstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

    Auszug aus BGH, 18.07.1995 - 4 StR 379/95
    Der Wegfall zweier Einzelstrafen hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge, die hier an den oberen Bereich des Rahmens heranreicht, bis zu dem Freiheitsstrafen überhaupt verhängt werden können (vgl. BGHR StGB § 54 Bemessung 1).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist hierbei auch zu berücksichtigen, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe (hier: vier Jahre) in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein "enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang" besteht (BGHR StGB § 54 Bemessung 1).

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 18.07.1995 - 4 StR 379/95
    a) Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe nicht unter Zugrundelegung der Summe der ausgeworfenen Einzelstrafen ermittelt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 und 10), sondern durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe.
  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 429/94

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln durch Verstecken von Heroin, das sich

    Auszug aus BGH, 18.07.1995 - 4 StR 379/95
    a) Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe nicht unter Zugrundelegung der Summe der ausgeworfenen Einzelstrafen ermittelt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 und 10), sondern durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe.
  • BGH, 19.01.2006 - 4 StR 374/05

    Wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen; Strafaussetzung zur

    Dass die Taten unterschiedliche Geschädigte betrafen und verschiedene Rechtsgüter verletzten, steht der strafmildernden Erwägung des Landgerichts nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 4, 8; BGH, Beschluss vom 18. Juli 1995 - 4 StR 379/95).
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