Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.01.2013

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   BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12   

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BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12 (https://dejure.org/2012,34359)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2012 - 4 StR 381/12 (https://dejure.org/2012,34359)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - 4 StR 381/12 (https://dejure.org/2012,34359)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 176 Abs. 5 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Sexueller Missbrauch von Kindern (Tathandlung des Anbietens: kein Erfordernis der Ernstlichkeit des Angebots); Doppelverwertungsverbot

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 3 StGB, § 174 Abs 1 Nr 3 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 176 Abs 2 StGB, § 176 Abs 3 StGB
    Kindesmissbrauch: Strafzumessung beim schweren Missbrauch eines Säuglings; Voraussetzungen des Anbietens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen

  • Wolters Kluwer

    "Anbieten" als Zurverfügungstellen eines Kindes für sexuelle Handlungen durch einen Täter gegenüber Personen (hier: Säugling) gem. § 176 Abs. 5 StGB

  • rewis.io

    Kindesmissbrauch: Strafzumessung beim schweren Missbrauch eines Säuglings; Voraussetzungen des Anbietens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nicht ernst gemeintes Anbieten eines Kindes für sexuelle Handlungen strafbar - Anschein der Ernsthaftigkeit des Anbietens genügt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 224
  • NStZ-RR 2013, 362
  • StV 2013, 744
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 05.11.2002 - BT-Drs 15/29
    Auszug aus BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12
    Daraufhin wurden vom Bundesrat (BT-Drucks. 14/1125) und aus der Mitte des Bundestages (BT-Drucks. 14/6709 und 15/29) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall mehrere Gesetzesentwürfe vorgelegt, die jeweils eine Erweiterung des § 176 StGB um einen gesonderten Tatbestand vorsahen.

    Dadurch sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die bei § 30 StGB in Bezug auf nicht erweislich ernst gemeinte Angebote von Kindern für Missbrauchstaten besteht (BT-Drucks. 14/1125, S. 1 und 5; 14/6709, S. 1 und 7; 15/29, S. 10).

  • Drs-Bund, 09.06.1999 - BT-Drs 14/1125
    Auszug aus BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12
    Daraufhin wurden vom Bundesrat (BT-Drucks. 14/1125) und aus der Mitte des Bundestages (BT-Drucks. 14/6709 und 15/29) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall mehrere Gesetzesentwürfe vorgelegt, die jeweils eine Erweiterung des § 176 StGB um einen gesonderten Tatbestand vorsahen.

    Dadurch sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die bei § 30 StGB in Bezug auf nicht erweislich ernst gemeinte Angebote von Kindern für Missbrauchstaten besteht (BT-Drucks. 14/1125, S. 1 und 5; 14/6709, S. 1 und 7; 15/29, S. 10).

  • Drs-Bund, 19.07.2001 - BT-Drs 14/6709
    Auszug aus BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12
    Daraufhin wurden vom Bundesrat (BT-Drucks. 14/1125) und aus der Mitte des Bundestages (BT-Drucks. 14/6709 und 15/29) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Fall mehrere Gesetzesentwürfe vorgelegt, die jeweils eine Erweiterung des § 176 StGB um einen gesonderten Tatbestand vorsahen.

    Dadurch sollte die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, die bei § 30 StGB in Bezug auf nicht erweislich ernst gemeinte Angebote von Kindern für Missbrauchstaten besteht (BT-Drucks. 14/1125, S. 1 und 5; 14/6709, S. 1 und 7; 15/29, S. 10).

  • BGH, 07.04.1998 - 1 StR 801/97

    S/M-Studio - §§ 30, 211 StGB, Verabredung nur bei Ernsthaftigkeit; § 111 StGB,

    Auszug aus BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12
    Der vom Bundesgerichtshof bestätigte Freispruch erfolgte, weil sich das Landgericht nicht davon überzeugen konnte, dass das Angebot tatsächlich ernst gemeint war und auch eine Bestrafung nach § 111 StGB ausschied (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1998 - 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403 f.).
  • BGH, 10.08.2000 - 1 StR 343/00

    Strafschärfung (Herabwürdigung zum Sexualobjekt); Strafzumessung; Sexueller

    Auszug aus BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12
    Dies gilt umso mehr, als es sich bei den §§ 176a, 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht um Straftaten handelt, die ausschließlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 1 StR 343/00, NStZ 2001, 28, 29).
  • BGH, 21.05.2003 - 2 StR 143/03

    Verjährung; strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten;

    Auszug aus BGH, 09.10.2012 - 4 StR 381/12
    Zwar sind derartige Formulierungen grundsätzlich nicht unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 2 StR 143/03), doch durfte hier die sich von üblichen Missbrauchsfällen abhebende, die gesamte Existenz des Tatopfers umfassende Herabwürdigung durch den Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.
  • VG Schleswig, 07.09.2021 - 22 B 1/21

    Vorläufige Dienstenthebung - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Der Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB in der Alternative des "Anbietens" ist dann erfüllt, wenn der Täter gegenüber einer oder mehreren Personen ausdrücklich oder konkludent erklärt, dass er willens und in der Lage ist, ein Kind für sexuelle Handlungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2012 - 4 StR 381/12 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Es reicht aus, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2012 a.a.O. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

    Dieser Gesetzesentwurf liegt § 176 Abs. 5 StGB in der geltenden Fassung zugrunde (vgl. zu allem: BGH, Beschluss vom 09.10.2012 a.a.O. m.w.N.).

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Volltextveröffentlichungen (8)

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