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   BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90   

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https://dejure.org/1990,2838
BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90 (https://dejure.org/1990,2838)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1990 - 4 StR 384/90 (https://dejure.org/1990,2838)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1990 - 4 StR 384/90 (https://dejure.org/1990,2838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung bzw. Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl - "Hilfsbeweisantrag" auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens - Bitte um Antragsbescheidung vor Urteilsverkündung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 348 (Ls.)
  • NStZ 1991, 47
  • StV 1991, 349
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54

    Textilvertreter - § 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft -

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90
    Das unter II 2 der Urteilsgründe festgestellte Verhalten des Angeklagten ist entgegen der Meinung des Landgerichts rechtlich nicht als schwere räuberische Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253 StGB), sondern als Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl (§§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 2, 27 StGB) zu beurteilen (vgl. BGHSt 6, 248, 251 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 252 Rdn. 18 a.E.; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 252 Rdn. 11).

    Mittäterschaft scheidet aus, weil der Angeklagte, wie sich den Urteilsgründen entnehmen läßt (UA 63), nicht mit Zueignungsabsicht und nicht mit dem Willen handelte, sich den Besitz der entwendeten Geldtasche zu erhalten (vgl. BGHSt 6, 248, 250 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]/251).

  • BGH, 30.01.1951 - 1 StR 28/50

    Beweisaufnahme - Antrag auf Freisprechung - Beweisanträge

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90
    Jedenfalls ist die von Dallinger in MDR 1951, 275 mitgeteilte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Januar 1951 - 1 StR 28/50), die in diesem Zusammenhang häufig zitiert wird, jedoch einen anderen Fall betrifft, nicht geeignet, die herrschende Meinung zu stützen.
  • KG, 03.12.1987 - 1 Ss 162/87
    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90
    In Rechtsprechung und Schrifttum wird zwar allgemein für zulässig gehalten, daß einem "Hilfsbeweisantrag" - mit der Folge einer entsprechenden Verpflichtung für das erkennende Gericht - der Zusatz beigefügt wird, die Ablehnung des hilfsweise angebrachten Beweisersuchens solle vor Urteilsverkündung durch entsprechenden Beschluß bekanntgegeben werden (vgl. KG StV 1988, 518; OLG Celle MDR 1966, 605; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 170; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 44; Aisberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 769; Scheffler NStZ 1989, 158, 159; Schlothauer StV 1988, 542, 547, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 81.77

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Erneuerungsarbeiten

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90
    Der von Eser (aaO) erwogenen Anwendung des Tatbestandes der räuberischen Erpressung auf solche Fallgestaltungen folgt der Senat nicht; sie würde letztlich dazu führen, daß die tatbestandlichen Begrenzungen des § 252 StGB mit seiner egoistisch eingeschränkten Innentendenz sowie die entsprechenden Teilnahmeregelungen unterlaufen werden (vgl. Seier NJW 1981, 2152, 2155) [BVerwG 24.10.1980 - 4 C 81/77].
  • BGH, 02.12.1988 - 2 StR 599/88

    Entscheidung über einen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen - Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90
    Die Entscheidung BGH NStZ 1989, 191 hat einen Fall zum Gegenstand, in dem der "Hilfsbeweisantrag" nicht im Schlußvortrag, sondern im Laufe der Beweisaufnahme gestellt worden ist.
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 24.09.1990 - 4 StR 384/90
    Diese Fragen bedürfen hier indes keiner Entscheidung, weil das Urteil auf einem möglichen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beruht und deswegen zugleich auch die mit der Revision behauptete unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 338 Nr. 8 StPO nicht vorliegt (vgl. BGHSt 30, 130, 135 [richtig: BGHSt 30, 131, 135 - d. Red.] ).
  • BGH, 14.02.2024 - 4 StR 487/22

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes; Kompensation einer während des

    Mit der Zurechnung der Gewaltausübung des Zeugen C.       und der eigenhändigen Wegnahme des Bargeldes in Zueignungsabsicht erfüllte der Angeklagte damit - tateinheitlich neben dem Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) - im Ergebnis auch den Tatbestand des Raubes (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1990 - 4 StR 384/90, StV 1991, 349 [zu einem Fall des § 252 StGB]).
  • BGH, 13.11.2019 - 3 StR 342/19

    Gewahrsam (Wegnahme; Raub; Diebstahl; Vollendung; kleine Gegenstände; Einstecken

    Da der Zeitpunkt, wann dies erfolgte, unklar bleibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Wegnahme zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen gegen die Geschädigten bereits vollendet, wenn auch nicht beendet war und auf Grund der eingetretenen Vollendung des Diebstahls ein Raub der Musikbox (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht kam (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschl. v. 24. September 1990 - 4 StR 384/90, Rn. 2, juris).
  • BGH, 05.09.2019 - 3 StR 307/19

    Vollendung der Wegnahme beim Raub (Gewahrsam; Sachherrschaft; Verkehrsauffassung;

    Auf Grund der eingetretenen Vollendung des gemeinschaftlich begangenen Diebstahls kam ein Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) durch die anschließende Gewaltanwendung gegen den Geschädigten nicht mehr in Betracht (vgl. Senat, NStZ 2015, 276; BGH, Beschluss vom 24. September 1990, 4 StR 384/90, Rn. 2, juris).
  • KG, 11.09.2012 - 161 Ss 89/12

    Unzulässigkeit eines auf die Bewertung der Steuerungsfähigkeit gerichteten

    Der Senat schließt - unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens (vgl. BGH NStZ 1991, 47 [48]) - aus, dass der Antragsteller einen Beweisantrag gestellt hätte, wenn ihm die zutreffende rechtliche Einordnung seines Beweisbegehrens bekannt geworden wäre.
  • BGH, 05.03.1996 - 5 StR 643/95

    Revision - Zuziehung weiteren Sachverständigens - Ablehnung zu Unrecht -

    a) Zur Begründung ihrer Auffassung, der Hilfsbeweisantrag hätte nicht erst in den Urteilsgründen beschieden werden dürfen, kann sich die Revision allerdings auf eine Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs berufen (NStZ 1989, 191), der andere Senate des Bundesgerichtshofs mit freilich nicht tragenden Erwägungen nicht gefolgt sind (NStZ 1991, 47, 48 - 4. Strafsenat - NStZ 1995, 98 - 1. Strafsenat - vgl. auch Widmaier, Festschrift für Salger 1995 S. 431).
  • BGH, 04.10.1994 - 1 StR 374/94

    Verwerfung eines Antrags über Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens -

    handelte es sich notwendigerweise um einen mit dem Urteil zu bescheidenden Hilfsbeweisantrag; denn über diese Bedingung konnte und durfte das Gericht erst im Rahmen der Urteilsberatung befinden (vgl. BGH NStZ 1991, 47).
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