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   BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66   

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BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66 (https://dejure.org/1966,167)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1966 - 4 StR 387/66 (https://dejure.org/1966,167)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66 (https://dejure.org/1966,167)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei - Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage - Rechtsethische und psychologische Gleichwertigkeit der verschiedenen Verhaltensweisen - Begriff der Überzeugung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 21, 152
  • NJW 1967, 359
  • NJW 1967, 738 (Ls.)
  • MDR 1967, 226
  • MDR 1967, 506
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Grundsätzlich darf ein Angeklagter deshalb nur verurteilt werden, wenn ihm eine bestimmte Straftat nachgewiesen werden kann (BGHSt 9, 390, 394) [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56].

    Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und phsychologisch gleichwertig sind.

    Rechtsethisch gleichwertig sind die möglichen Taten dann, wenn ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder doch ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit erfordert eine einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 9, 390, 394) [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56].

  • BGH, 17.10.1957 - 4 StR 73/57

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei ist zulässig

    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und phsychologisch gleichwertig sind.

    Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung verschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung zugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]), schweren Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerei (BGHSt 15, 63), schwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei (BGHSt 11, 26), gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie zwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280).

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und phsychologisch gleichwertig sind.

    Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung verschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung zugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]), schweren Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerei (BGHSt 15, 63), schwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei (BGHSt 11, 26), gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie zwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280).

  • RG, 02.05.1934 - 1 D 1096/33

    I. Ist innerhalb der Grenzen, die sich für die Umgestaltung der Strafklage aus §

    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und phsychologisch gleichwertig sind.

    Über diese Schranke darf aus rechtsstaatlichen Gründen um der Sicherheit der Urteilsfindung und der Gerechtigkeit der Urteilswirkung willen nicht hinausgegangen werden (vgl. dazu RGSt 68, 257, 260 ff).

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 275/60

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - Beihilfe

    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung verschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung zugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]), schweren Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerei (BGHSt 15, 63), schwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei (BGHSt 11, 26), gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie zwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 377/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung verschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung zugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]), schweren Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerei (BGHSt 15, 63), schwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei (BGHSt 11, 26), gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie zwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280).
  • BGH, 12.09.1951 - 4 StR 533/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof bei der Möglichkeit der Verletzung verschiedener gesetzlicher Tatbestände Wahlfeststellung zugelassen zwischen Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]), schweren Diebstahl, Beihilfe dazu und Hehlerei (BGHSt 15, 63), schwerem Diebstahl, Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184), schwerem Diebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei (BGHSt 11, 26), gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gewerbsmäßiger Zollhehlerei (BGHSt 4, 128) sowie zwischen Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280).
  • BGH, 04.12.1958 - 4 StR 411/58
    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Voraussetzung einer solchen Verurteilung ist jedoch zunächst, daß trotz Ausschöpfung aller verfügbarer Erkenntnismittel eine eindeutige Tatfeststellung nicht getroffen werden kann (BGHSt 12, 386, 388) [BGH 04.12.1958 - 4 StR 411/58].
  • BGH, 06.11.1964 - 6 StE 1/64

    Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik durch Weitergabe einer falschen Nachricht

    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Nach der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 68, 257 und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] mit Nachweisen; 11, 26, 28; 16, 184; 20, 100, 101) ist Voraussetzung einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage, daß die mehreren möglichen Verhaltensweisen rechtsethisch und phsychologisch gleichwertig sind.
  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66
    Dies kommt in den Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift und der Urteilsbegründung (§§ 200, 267 StPO) deutlich zum Ausdruck und entspricht auch dem sachlichen Strafrecht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt (BGHSt 1, 275, 276) [BGH 21.06.1951 - 4 StR 26/51].
  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    In einem solchen Fall muss sich die Verurteilung auf das Vergleichbare beschränken, so etwa bei den Alternativen von schwerem Raub oder Unterschlagung, wobei auf Diebstahl oder Unterschlagung erkannt wird (BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f. mit Anm. Hruschka NJW 1973, 1804 ff.; anders für Raub oder Hehlerei BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153 f.).

    Das Strafverfahrensrecht hat im Verurteilungsfall die Findung eines bestimmten Schuldspruchs zum Ziel und entspricht insoweit dem materiellen Strafrecht, das nur scharf voneinander abgegrenzte Straftatbestände kennt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152).

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigter auf Gleichbehandlung rechtfertigen es, den staatlichen Strafanspruch auch dann durchzusetzen, wenn Zweifel hinsichtlich des Tatgeschehens verbleiben, gleichzeitig aber ein strafloses Verhalten des Angeklagten sicher ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1951 - 3 StR 165/51 -, BGHSt 1, 127 ; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58 -, BGHSt 12, 386 ; BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66 -, BGHSt 21, 152 ; Günther, Verurteilungen im Strafprozess trotz subsumtionsrelevanter Tatsachenzweifel, 1976, S. 219).

    Es muss erkennbar sein, dass trotz Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten und erschöpfender Würdigung der Tatsachen und Beweise keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1958 - 4 StR 411/58 -, BGHSt 12, 386 ; BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66 -, BGHSt 21, 152 ).

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

    bb) Dass der Bundesgerichtshof in Fortführung der zuletzt gültigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt (Vereinigte Strafsenate) 68, 257) die wahldeutige Verurteilung nur dann als zulässig erachtet, wenn die in Betracht kommenden Straftatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 393 f.; Urteile vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153 f.; vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f., jeweils mwN), vermag an der Einstufung der Wahlfeststellung als prozessuale Entscheidungsregel nichts zu ändern.
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Grundsätzlich dürfe ein Angeklagter deshalb nur verurteilt werden, wenn ihm eine bestimmte Straftat nachgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153).

    In einem solchen Fall müsse sich die Verurteilung auf das Vergleichbare beschränken, so bei der Möglichkeit von schwerem Raub oder Unterschlagung auf Diebstahl oder Unterschlagung (BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 183 f. mit Anm. Hruschka, NJW 1973, 1804 ff.; anders für schweren Raub oder Hehlerei BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 154).

  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395; Urteile vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182; vom 17. Oktober 1957 - 4 StR 73/57, BGHSt 11, 26, 28 und vom 12. September 1951 - 4 StR 533/51, BGHSt 1, 302, 304; sowie - hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahlfeststellung nicht tragend - Urteile vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13, NStZ 2014, 172; vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153; Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 92/10, NStZ 2010, 698).

    Da nach den bisher geltenden Grundsätzen zur ungleichartigen Wahlfeststellung eine solche Verurteilung nur erfolgen kann, wenn den mehreren möglicherweise verwirklichten Delikten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder zumindest ähnliche rechtsethische Bewertung zukommt und eine vergleichbare psychologische Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage kommenden Sachverhalten besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 391, 394; Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153), wird die mit der alternativen Aufzählung mehrerer Delikte in der Urteilsformel verbundene Belastung für den Verurteilten auf ein Maß begrenzt, das zur Vermeidung lebensfremder und der Gerechtigkeit widersprechender Ergebnisse (Freispruch trotz zweifelsfreier Strafbarkeit) hinnehmbar ist (vgl. Günther, aaO, S. 113).

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

    Hat sich der Angeklagte entweder des schweren Raubes oder der Unterschlagung schuldig gemacht, so ist er auf der wahldeutigen Grundlage "Diebstahl oder Unterschlagung" zu verurteilen (teilweise Aufgabe und Fortführung von BGHSt 21, 152).

    Das hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 21, 152 eingehend dargelegt.

    Weder die im Schrifttum geübte Kritik (vgl. u.a. Deubner NJW 1967, 738; Dreher MDR 1970, 369; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 37; auch Hruschka zuletzt NJW 1971, 1392) noch die Ausführungen der Revision geben, jedenfalls für den vorliegenden Fall, Veranlassung, von diesem auch in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 22, 154 [156]; 23, 203 [204]; 23, 360) anerkannten Erfordernis abzugehen.

    Wie der Senat dies bereits für das ähnlich gelagerte Verhältnis zwischen Raub und Hehlerei in BGHSt 21, 152 [154] ausgeführt hat, verletzt der Räuber zudem nicht nur - wie der auf gleicher Stufe mit dem Dieb stehende Täter der Unterschlagung - das Eigentum, sondern außerdem die persönliche Freiheit seines Opfers, also ein auf einer nicht vergleichbaren Ebene liegendes Rechtsgut.

    Die rechtliche Würdigung hat sich in einem solchen Fall nach Ausscheiden der qualifizierenden Raubmerkmale auf den Grundtatbestand des Diebstahls zu beschränken (so auch Willms LM Nr. 30 zu § 267 Abs. 1 StPO; Oellers MDR 1967, 506; Schönke/Schröder 16. Aufl. § 2 b Rn. 14 a; Tröndle in LK 9. Aufl. Nach § 2 StGB Rn. 31; vgl. auch Nüse JR 1959, 305).

    Soweit der Senat, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch im Ergebnis, in der bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 21, 152 eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er nicht mehr an ihr fest.

  • BGH, 24.06.2014 - 1 ARs 14/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Rechtsethisch gleichwertig sind die möglichen Taten dann, wenn ihnen im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder doch ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit erfordert eine einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (vgl. grundlegend BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 15. Oktober 1956 - GSSt 2/56, BGHSt 9, 390, 394; BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 153).

    Der Bundesgerichtshof hat in späteren Entscheidungen darauf abgestellt, dass der Täter jeweils entweder dasselbe Rechtsgut oder doch, wie im Verhältnis von Diebstahl oder Unterschlagung zur Hehlerei, in ihrem Wesen ähnliche Rechtsgüter verletzt haben muss und die in Frage stehenden mehreren Verhaltensweisen die gleiche sittliche Missbilligung verdienen müssen, weil die innere Beziehung des Täters zu ihnen im Wesentlichen gleichartig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1966 - 4 StR 387/66, BGHSt 21, 152, 154).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.1993 - 5 Ss OWi 408/92
    Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. BGH, VRS 24, 207,210; NJW 1967, 359,360).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    Eine Wahlfeststellung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHSt 9, 390, 392 ff.; 21, 152, 153; 25, 182, 183 ff.).

    Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleichartige oder ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; eine psychologische Gleichwertigkeit liegt bei einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehungen des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen vor (vgl. BGHSt 21, 152, 153; BGH StV 1985, 92 m.w.Nachw.).

    Offen bleiben kann, ob Vergehen nach §§ 242, 243 Abs. 1 StGB mit dem Verbrechenstatbestand des § 260 a Abs. 1 StGB noch als rechtsethisch vergleichbar angesehen werden können, weil das Erfordernis der rechtsethischen Gleichwertigkeit die annähernd gleiche Schwere der möglichen Schuldvorwürfe (BGHSt 9, 390, 393) voraussetzt bzw. verlangt, daß die mehreren in Betracht kommenden Verhaltensweisen die gleiche sittliche Mißbilligung verdienen (vgl. BGHSt 21, 152, 154), was bei einer Alternativität zwischen Vergehens- und Verbrechenstatbeständen zweifelhaft erscheint (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 1 Rdn. 108).

  • OLG Saarbrücken, 16.10.1975 - Ss 55/75
    aa) Diese Voraussetzung wird von der Rechtsprechung als rechtsethische und psychologische "Gleichwertigkeit" (z. B. BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 11, 26 [28] = NJW 1957, 1933; BGHSt 26, 100f. = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152 [153] = NJW 1967, 359; BGHSt 22, 154 [156] = NJW 1968, 1888; BGH, NJW 1974, 804 [805]), "Vergleichbarkeit" (BGHSt 22, 12 [14] = NJW 1968, 659) oder "Gleichartigkeit" (BGHSt 23, 360 = NJW 1971, 62) näher umschrieben.

    Unter rechtsethischem Gesichtspunkt müssen die in Betracht kommenden Taten unter Beachtung aller ihren Unwertcharakter ausmachenden Umstände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden die gleiche oder doch ähnliche sittliche Mißbilligung erfahren (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466; BGHSt 21, 152 f. = NJW 1967, 359), was bei der Verletzung gleicher oder doch gleichartiger Rechtsgüter der Fall ist (BGHSt 16, 184 [187] = NJW 1961, 1936; BGHSt 21,152 [154] = NJW 1967, 359; BGHSt 23,360f. 7: NJW 1968, 1888; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

    Unter psychologischer Gleichwertigkeit ist die einigermaßen gleichgeartete seelische Beziehung des Täters zu den alternativen Verhaltensweisen zu verstehen (BGHSt 9, 390 [394] = NJW 1957, 71; BGHSt 20, 100 [102] = NJW 1965, 407; BGHSt 21, 152f. NJW 1967, 359; BGHSt 25, 182 [184] = NJW 1973, 1466).

    bb) In der Literatur wird diese aus einem wertenden und aus einem psychischen Element zusammengesetze Voraussetzung zunehmend kritisiert; statt dessen wird allein darauf abgestellt, daß die verschiedenen Verhaltensweisen gegen gleichartige Rechtsgüter verstoßen und deshalb eine "Identität des Unrechtskerns" vorliegt (Deubner, NJW 1962, 94 [96]; 1967, 738; 1969, 147; JuS 1962, 21 [23]; Dreher, StGB, Vorb. § 1 Anm. D III 2 a; ders., MDR 1970, 371; Tröndle, JR 1974, 133 [135]; ders., in: LK, StGB, 9. Aufl., nach § 2 Rdnr. 37; Hruschka, NJW 1973, 1804 f.; in diesem Sinne wohl auch Sax, JZ 1965, 745 [748]).

  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 204/80

    Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage - Strafbarkeit wegen Beihilfe

  • BGH, 24.06.1982 - 4 StR 183/82

    Freie Beweiswürdigung eines Tatrichters hinsichtlich aller Beweismittel -

  • BGH, 10.07.1980 - 4 StR 303/80

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil

  • BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84

    Pelzhändler - §§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und

  • BGH, 21.01.1987 - 2 StR 656/86

    Begriff des gemeinschaftlich geplanten Vorgehens - Vorhandensein eines

  • BGH, 20.02.1974 - 3 StR 1/74

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - Mitwirken beim Absatz betrügerisch

  • OLG Zweibrücken, 16.07.1982 - 1 Ss 171/81

    Anvertrauter; Schutz ; Herrschaftsverhältnis; Fahrer; Betäubungsmittel;

  • AG Lübeck, 05.01.2012 - 61 Ds 186/11

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendigkeit bei Wahlfeststellung (wahldeutiger

  • BGH, 24.02.1977 - 1 StR 18/77

    Erschöpfende Beweiswürdigung sowie Beachtung von wissenschaftlichen

  • BGH, 22.03.1968 - 4 StR 53/68

    Fortsetzungszusammenhang zwischen Diebstahl und Raub - Gleichartigkeit der

  • BGH, 21.06.1978 - 2 StR 46/78

    Anforderungen an die für eine Veruteilung erforderliche richterliche Überzeugung

  • BGH, 24.02.1976 - 1 StR 806/75

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

  • BGH, 19.05.1983 - 1 StR 640/82

    Umfang der Bindungswirkung der Überzeugung des Tatrichters für das

  • BGH, 02.06.1977 - 4 StR 128/77

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Widerstand gegen

  • BGH, 01.09.1982 - 2 StR 39/82

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

  • BGH, 27.03.1980 - 4 StR 146/80

    Zulässigkeit der Vereidigung eines Zeugen bei Verdacht der Beteiligung des Zeugen

  • BGH, 05.05.1977 - 4 StR 678/76

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Falle oder Hehlerei -

  • BGH, 24.02.1977 - 4 StR 690/76

    Rüge fehlerhafter Ablehnung des auf Anhörung eines Zeugen gerichteten

  • BGH, 05.05.1970 - 1 StR 349/69

    Annahme schwerer räuberischer Erpressung

  • BGH, 15.04.1986 - 1 StR 103/86

    Wahlfeststellung zwischen Hehlerei und Raub - Vorhalte an Zeugen als wesentliche

  • BGH, 18.11.1983 - 2 StR 533/83

    Versuchte Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub - Gesetzeseinheit zwischen

  • BGH, 04.04.1979 - 2 StR 808/78

    Wertung des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses - Bedeutung der von der

  • BGH, 25.06.1974 - 1 StR 17/74

    Grad der Gewissheit bei der richterlichen Überzeugungsbildung - Verletzung der

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 249/71

    Geltung des In dubio pro reo - Grundsatzes

  • BGH, 11.10.1968 - 4 StR 385/68

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls im Rückfall -

  • BGH, 02.12.1976 - 4 StR 460/76

    Revision wegen fehlender Prüfung einer Fahrlässigkeitstat - Ein nach der

  • BGH, 04.05.1971 - 1 StR 103/71

    Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Gewaltanwendung durch Schläge mit dem Gewehr

  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 326/68

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 21.06.1968 - 4 StR 221/68

    Wahlfeststellung zwischen schwerem Raub und Hehlerei

  • BGH, 05.12.1972 - 1 StR 535/72

    Voraussetzungen der richterlichen Überzeugung von der Täterschaft - Vorliegen

  • BGH, 22.10.1969 - 4 StR 285/69

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.08.1968 - 4 StR 667/67

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

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