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   BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99   

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BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99 (https://dejure.org/1999,1724)
BGH, Entscheidung vom 18.11.1999 - 4 StR 389/99 (https://dejure.org/1999,1724)
BGH, Entscheidung vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99 (https://dejure.org/1999,1724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 176a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB; § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB 1998
    Schwerer sexueller Mißbrauch; Sexuelle Nötigung; Eindringen in den Körper; Vergewaltigung; Vornahme einer sexuellen Handlung mittels Gewalt / unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist; Besondere Erniedrigung

  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Belästigung - Eindringen - Verkehr - Erniedrigen - Vergewaltigung - Sex

  • Judicialis

    StGB 1998 § 176 a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB 1998 § 176 a Abs. 3; ; StGB 1998 § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sexuelle Nötigung - Eindringen in den Körper

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 672
  • NStZ 2000, 367 (Ls.)
  • StV 2000, 198
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.03.1999 - 1 StR 25/99

    Vergewaltigung; Natürliche Handlungseinheit; Tateinheit

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99
    Die erzwungene sexuelle Handlung, die "mit einem Eindringen in den Körper verbunden" ist , ist zwar auch dann, wenn sie keinen Beischlaf darstellt, nicht "sexuelle Nötigung", sondern als "Vergewaltigung" im Schuldspruch zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - 1 StR 25/99).
  • BGH, 14.09.1999 - 4 StR 381/99

    Schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes; Penetration gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99
    Hiernach sollte "vor allem das Eindringen des Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfaßt" werden (BTDrucks. 13/2463 S. 7 und 13/7324 S. 6; Senatsbeschluß vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99 - Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 11 - Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 176a Rdn. 4; Lenckner NJW 1997, 2801, 2802).
  • LG Augsburg, 29.07.1998 - 1 KLs 402 Js 103595/98
    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99
    Zwar können hier das junge Alter der Geschädigten, die Tatbegehung beim Baden am öffentlichen Badestrand und die durch den Griff in die Scheide verursachten "erhebliche(n) Schmerzen" (UA 9) für einen erniedrigenden Charakter der sexuellen Handlung sprechen (so das LG Augsburg NStZ 1999, 307 f. in einem Fall, in dem der Täter mit seinem Finger vollständig in die Scheide des Opfers eindrang; dazu krit. Renzikowski aaO mit Fußn. 56).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99
    Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht zu Recht die Vornahme einer sexuellen Handlung mittels "Gewalt" und "unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist" (§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB), als verwirklicht angesehen (zur Konkurrenz beider Tatalternativen BGHSt 44, 228, 231; BGH StV 1999, 208, 209).
  • BGH, 21.01.1999 - 1 StR 654/98

    Fesselung mit Lautsprecherkabel - § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Ergreifen des Mittels

    Auszug aus BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99
    Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht zu Recht die Vornahme einer sexuellen Handlung mittels "Gewalt" und "unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist" (§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB), als verwirklicht angesehen (zur Konkurrenz beider Tatalternativen BGHSt 44, 228, 231; BGH StV 1999, 208, 209).
  • LG Detmold, 05.09.2019 - 23 KLs 14/19

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, Missbrauch von Schutzbefohlenen,

    Damit bleiben sie in ihrem Unrechtsgehalt hinter dem vom Gesetzgeber gedachten Regelbild der vaginalen, oralen oder analen Penetration weit zurück (siehe auch BGH, Urteil vom 18. November 1999, 4 StR 389/99).
  • BGH, 09.07.2014 - 2 StR 13/14

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Gegenseitiges Urinieren in den Mund

    bb) Das gegenseitige Urinieren in den Mund verbunden mit der oralen Aufnahme des Urins stellte schon seinem äußeren Erscheinungsbild nach auch eine sexualbezogene Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB dar (allgemein zu den Voraussetzungen, vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339), denn es erfolgte jeweils unter Einbeziehung eines Geschlechtsteils (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 120 f.), wobei jedenfalls die Geschädigte regelmäßig auch vollständig unbekleidet war; zudem handelt es sich bei dem Urinieren auf den Körper oder in den Mund eines anderen um eine nicht ganz selten vorkommende sexuelle Praktik.

    Er ist aber nicht ausdrücklich auf den Beischlaf, den Anal- und Oralverkehr beschränkt (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672).

    Dies folgt schon daraus, dass ausdrücklich auch "das Eindringen mit Gegenständen" erfasst werden sollte, das "eine in gleicher Weise belastende und erniedrigende Verhaltensweise darstellen (kann)" (BT-Drucks. 13/2463, S. 7, BT-Drucks. 13/7324, S. 6, jew. zu § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrRG; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672).

    Demzufolge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur das Eindringen des männlichen Glieds erfasst, sondern auch das Eindringen jedes anderen Körperteils oder von Gegenständen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Urteil vom 30. September 2004 - 4 StR 134/04, NStZ 2005, 152, 153 - jeweils zum Finger; Urteil vom 15. Juni 2005 - 1 StR 499/04, NStZ-RR 2007, 195, 196; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, NJW 2011, 3111 - Zunge; Beschluss vom 12. März 2014 - 4 StR 562/13 - Vibrator).

    Eine Ähnlichkeit mit dem Beischlaf liegt vielmehr regelmäßig schon dann vor, wenn die sexuelle Handlung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des (primären) Geschlechtsteils geschieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672; Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118, 121; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223, 225; Fischer, aaO Rn. 8 a; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. § 176a Rn. 8a).

  • BGH, 19.12.2008 - 2 StR 383/08

    Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (Eindringen in den Körper; Ejakulation

    Er ist nicht auf den Beischlaf, den Anal- und Oralverkehr beschränkt (BGH NJW 2000, 672 m. Anm. Renzikowski NStZ 2000, 367).

    An der Sexualbezogenheit und der "Beischlafähnlichkeit" von Handlungen, bei denen die Tathandlung entweder auf Seiten des Opfers oder des Täters unter Einbeziehung des Geschlechtsteils geschieht, besteht allerdings nach der gesetzgeberischen Bewertung kein Zweifel (BGH NJW 2000, 672).

  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 65/11

    Dem Beischlaf ähnliche Handlung im Sinne des schweren sexuellen Missbrauchs von

    Auch das Eindringen mit anderen Körperteilen oder mit Gegenständen in den Körper kann im Einzelfall genügen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 f. mit Anm. Renzikowski NStZ 2000, 367 f.).

    Der Senat nimmt daher im Einklang mit der in der Literatur vorherrschenden Ansicht (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. § 176a Rn. 8; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl. § 176a Rn. 27; Perron/Eisele in Schönke/ Schröder, StGB, 27. Aufl. § 176a Rn. 8; Renzikowski NStZ 2000, 367 f.; SK/Wolters aaO § 176a 7 Rn. 16; Ziegler in v. Heintschel-Heinegg, BeckOK-StGB 2011 § 176a Rn. 12; weitergehend Folkers JR 2007, 11 ff.; aA NK/Frommel, StGB, 2009 § 176a Rn. 11; Laubenthal, Sexualstraftaten; Die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, 2000, Rn. 382) an, dass der "Zungenkuss" in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche Handlung im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist.

    Der 4. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99 (NJW 2000, 672 f.) andere Formen des Eindringens in den Körper als beim Oral- oder Analverkehr "mit Ausnahme des Zungenkusses" als dem Beischlaf ähnliche Handlungen bezeichnet.

  • BGH, 08.12.2016 - 4 StR 389/16

    Besonders schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (Begriff der sexuellen

    Auf eine besondere Erniedrigung des Opfers stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB daher nicht ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches als schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99, NJW 2000, 672 f. mit Anm. Renzikowski, NStZ 2000, 367 f.; und Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08 aaO).
  • BGH, 20.12.2007 - 4 StR 459/07

    "Happy Slapping" durch sexuelle Handlungen an Minderjährigen

    a) Sollte der neue Tatrichter die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns der Angeklagten (auch) nach § 179 Abs. 1 StGB feststellen, wird er, wovon die Jugendkammer - aus ihrer Sicht folgerichtig - bisher abgesehen hat, Gelegenheit haben zu erörtern, ob auch die Qualifikationstatbestände des § 179 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 StGB erfüllt sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 325 und NStZ 2000, 367).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Darüber hinaus bedurfte es neben der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 1. Denn die drei Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 6; BGHSt 44, 228, 230; 45, 253, 259; BGH NStZ 1999, 505; StV 2000, 198, 199), so daß die Erfüllung mehrerer Varianten den Schuldgehalt der Tat erhöht und straferschwerend gewertet werden kann, auch wenn dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 insoweit in BGHSt 44, 228 nicht abgedruckt).
  • LG Köln, 25.02.2022 - 102 KLs 17/20

    Pfarrer Hans Ue. zu langer Freiheitsstrafe verurteilt

    Zwar kann § 176a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB aF auch das Einführen von Gegenständen - hier eines Tampons - in Körperöffnungen erfassen (vgl. BGH, NJW 2000, 672).
  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

    Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle

    Erzwingt der Täter nur solche dem Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Handlungen (Vergewaltigung), zu deren Durchführung sich das Tatopfer zuvor gegen Entgelt freiwillig bereit erklärt hatte, ist das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der sexuellen Nötigung nur erfüllt, wenn weitere entwürdigende Umstände die "besondere Erniedrigung" des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben (im Anschluß an BGH NJW 2000, 672).

    Grundsätzlich bedarf es aber, wie der Senat in der Entscheidung BGH NJW 2000, 672 f. = StV 2000, 198 ff. (m.krit.Bspr. Renzikowski NStZ 2000, 367 f.) näher ausgeführt hat, jeweils der positiven Feststellung der Umstände des Einzelfalls, die in wertender Betrachtung die Annahme der "besonderen Erniedrigung" des Tatopfers stützen (so auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 23 d; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 20; a.A. Renzikowski aaO).

    d) Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt, den Schuldspruch in diesem Fall wegen "Vergewaltigung" unberührt; soweit nach der Senatsentscheidung NJW 2000, 672 bei Nichtannahme "besonderer Erniedrigung" in diesen Fällen die Tat im Schuldspruch nur als "sexuelle Nötigung" zu bezeichnen ist, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 17.12.1999 - 3 StR 524/99

    Vergewaltigung

    Daß der Täter dabei nicht mit dem Geschlechtsteil einzudringen braucht, um das Regelbeispiel zu erfüllen, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen (BGH, Beschl. vom 24. März 1999 - 1 StR 685/98 (Finger in den After), Beschl. vom 24. März 1999 - 2 StR 637/98 (Finger in die Scheide) - jeweils mitgeteilt bei Pfister NStZ-RR 1999, 325; vgl. auch BGH, Urt. vom 18. November 1999 -4 StR 389/99).

    Eine ausdrückliche Erörterung durch den Tatrichter erscheint dem Senat entbehrlich (anders - grundsätzlich Erörterungspflicht, falls nicht Anal- und Oralverkehr- wohl BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 4 StR 389/99).

  • BGH, 29.04.2009 - 2 StR 59/09

    Begriff der Vergewaltigung (Indizwirkung des Regelbeispiels bei Analverkehr und

  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 398/20

    Vergewaltigung (Penetration mit dem Finger als eine dem Beischlaf ähnliche

  • LG Bonn, 09.07.2012 - 28 KLs 17/12

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen i.R.e. Obhutsverhältnisses (hier:

  • LG Essen, 28.04.2020 - 21 KLs 1/20

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

  • BGH, 30.09.2004 - 4 StR 134/04

    Freie Beweiswürdigung (unwiderlegte Einlassung des Angeklagten); schwerer

  • LG Krefeld, 15.11.2021 - 21 KLs 4/21
  • BGH, 15.06.2005 - 1 StR 499/04

    Beweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (grundsätzliche

  • OLG Hamm, 29.01.2001 - 2 Ss 981/00

    Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, besonders schwerer Fall, Strafzumessung,

  • BGH, 13.06.2000 - 4 StR 166/00

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne bei sexuellem Mißbrauch von Kindern;

  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01

    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen

  • BGH, 13.12.2005 - 5 StR 422/05

    Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit

  • LG Duisburg, 16.04.2020 - 33 KLs 20/19
  • LG Paderborn, 21.10.2020 - 8 KLs 44/19
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