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   BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61   

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https://dejure.org/1962,32
BGH, 17.01.1962 - 4 StR 392/61 (https://dejure.org/1962,32)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1962 - 4 StR 392/61 (https://dejure.org/1962,32)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61 (https://dejure.org/1962,32)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 94
  • NJW 1962, 1357 (Ls.)
  • NJW 1962, 818
  • MDR 1962, 422
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.04.2024 - 6 StR 313/23
    Das Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, Rn. 8; und vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95).
  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 305/06

    Unbeachtlichkeit des Widerrufs der Rechtshilfebewilligung durch die Schweizer

    Der Senat kann einen Beschluss, mit dem er die Teilrechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94).
  • BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15

    Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung

    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95, und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).

    Das Bedürfnis der Rechtspflege und der Allgemeinheit nach Rechtssicherheit verbietet es auch im Revisionsverfahren, einen Eingriff in die Rechtskraft einer gerichtlichen Sachentscheidung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 aaO), es sei denn, die Voraussetzungen der speziell für diesen Verfahrensabschnitt geltenden Ausnahmevorschrift des § 356a StPO wären erfüllt, wonach die Entscheidung des Revisionsgerichts unter Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist (zur Aufhebung von Amts wegen bei versehentlicher Stattgabe des Rechtsmittels des Nebenklägers durch Beschluss vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 1994 - 3 StR 628/93; zur Aufhebung eines im Revisionsverfahren gefassten Einstellungsbeschlusses nach § 206a Abs. 1 StPO wegen Täuschung durch den Beschwerdeführer vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 485/06, BGHSt 52, 119, 121 f.).

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