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   BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07   

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BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07 (https://dejure.org/2007,2321)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2007 - 4 StR 400/07 (https://dejure.org/2007,2321)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07 (https://dejure.org/2007,2321)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 121 GVG; § 47 StGB; § 46 StGB; § 242 StGB; § 247a StGB
    Voraussetzungen einer Divergenzvorlage (Abgrenzung von nicht vorlagefähigen Tatfragen und Rechtsfragen; verhältnismäßige Strafzumessung beim Diebstahl geringwertiger Sachen (kurze Freiheitsstrafe)

  • lexetius.com

    StGB §§ 248 a, 265 a; GVG § 121 Abs. 2

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 121 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Strafzumessung bzw. Verhängung von die Mindestrafe übersteigenden Freiheitsstrafen bei Bagatelldelikten; Beachtung des Übermaßverbotes bei der Verhängung von ...

  • Judicialis

    StGB § 248 a; ; StGB § 265 a; ; GVG § 121 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 248a § 265a; GVG § 121 Abs. 2
    Zulässigkeit der kurzen Freiheitsstrafe bei Begatelldelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Eine normentheoretische Rekonstruktion der Strafzumessungsentscheidung und die Unterscheidung von Rechts- oder Tatfrage (Thomas Grosse-Wilde; HRRS 8/2009, S. 363 ff.)

Papierfundstellen

  • BGHSt 52, 84
  • NJW 2008, 672
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    "Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen schuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch das Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur Strafzumessung und ist als tatrichterliche Wertung tatsächlicher Umstände eine Frage des Einzelfalls, die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff; NStZ 1983, 261, 262; 1988, 270f; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36); darauf, dass das vorlegende Oberlandesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (vgl. BGHSt 31, 314, 316; NStZ 1995, 409, 410).

    (...) Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 Rdnr. 78 (= NStZ 2007, 598ff.)), muss daher in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, 215f; 28, 318, 324f; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485), mögen sie auch so formuliert sein, dass sie als grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (vgl. BGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f).

    Denn unterschiedliche Ergebnisse rechtsfehlerfrei angewendeten tatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung haben mit abweichenden Entscheidungen in Rechtsfragen nichts gemein; die denkbaren Umstände des Einzelfalles sind zu vielschichtig für generelle Aussagen (BGHSt 27, 212, 216; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485).

  • BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 1/97

    Rechtsweg nach erledigter vorläufiger Festnahme

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    Dies kann im Hinblick auf die Bedeutung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Vorlegungspflicht der Oberlandesgerichte (vgl. BGHSt 44, 171, 173) nicht unberücksichtigt bleiben.
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    (...) Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 Rdnr. 78 (= NStZ 2007, 598ff.)), muss daher in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, 215f; 28, 318, 324f; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485), mögen sie auch so formuliert sein, dass sie als grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (vgl. BGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f).
  • BGH, 12.04.1983 - 5 StR 513/82

    Fahrlässiger Verstoß gegen das Ausländergesetz durch das kurzzeitige Verlassen

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    "Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen schuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch das Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur Strafzumessung und ist als tatrichterliche Wertung tatsächlicher Umstände eine Frage des Einzelfalls, die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff; NStZ 1983, 261, 262; 1988, 270f; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36); darauf, dass das vorlegende Oberlandesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (vgl. BGHSt 31, 314, 316; NStZ 1995, 409, 410).
  • BGH, 09.04.1963 - 5 StR 50/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    (...) Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 Rdnr. 78 (= NStZ 2007, 598ff.)), muss daher in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, 215f; 28, 318, 324f; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485), mögen sie auch so formuliert sein, dass sie als grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (vgl. BGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f).
  • BGH, 31.10.1978 - 5 StR 432/78

    Voraussetzung für eine Vorlagefrage vor dem BGH - Aufstellen eines Stellschildes

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    (...) Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 Rdnr. 78 (= NStZ 2007, 598ff.)), muss daher in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, 215f; 28, 318, 324f; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485), mögen sie auch so formuliert sein, dass sie als grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (vgl. BGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2006 - 1 Ss 575/05

    Übermaßverbot: Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    Mit Ausnahme der wegen Hausfriedensbruchs verhängten Einzelstrafe sieht sich das Oberlandesgericht Naumburg an der beabsichtigten Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 2001 - 1 Ss 52/01 - (NStZ-RR 2002, 75) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05 - (NStZ 2007, 37) gehindert: Das Oberlandesgericht Braunschweig habe es in der genannten Entscheidung als "schlechthin unangemessen" angesehen, den Diebstahl einer Kaufhausware im Wert von 5, 00 DM mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu ahnden.
  • BVerfG, 09.06.1994 - 2 BvR 710/94

    Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe bei Diebstahl geringwertiger

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    Unter Berufung auf diese Senatsentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1994 festgestellt, dass die Verhängung einer die Mindeststrafe übersteigenden kurzen Freiheitsstrafe auch in Fällen des Diebstahls geringwertiger Sachen verfassungsgemäß sein kann, wenn der Täter mehrfach und überwiegend einschlägig vorbestraft ist (BVerfG, Beschluss vom 09.06.1994 - 2 BvR 710/94).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    Bereits 1979 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzliche Regelung, die für den Diebstahl geringwertiger Sachen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 50, 205, 214 ff).
  • BGH, 14.03.1995 - 4 StR 410/94

    Flucht aus der DDR - Devisenvergehen - Zollvergehen - Rehabilitierung

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - 4 StR 400/07
    "Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen schuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch das Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur Strafzumessung und ist als tatrichterliche Wertung tatsächlicher Umstände eine Frage des Einzelfalls, die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff; NStZ 1983, 261, 262; 1988, 270f; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36); darauf, dass das vorlegende Oberlandesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (vgl. BGHSt 31, 314, 316; NStZ 1995, 409, 410).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • OLG Braunschweig, 25.10.2001 - 1 Ss 52/01
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Ihre Beantwortung ist - anders als bei bloßen Tatfragen - vom Einzelfall unabhängig und fällt nicht in den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07, BGHSt 52, 84, 86 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277, 280 f.).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Sie betrifft eine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG und nicht die tatgerichtliche Wertung von für die Strafzumessung bedeutsamen Tatsachen, die dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossen und damit dem Divergenzverfahren nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1977 - 5 StR 30/77, BGHSt 27, 212, 213 ff.; vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07, BGHSt 52, 84, 86 ff.); denn es steht die vom 3. Strafsenat bereits im rechtlichen Ansatz und damit losgelöst von dem konkreten Einzelfall als fehlerhaft erachtete Erwägung in Rede, aufgrund einer Vorschrift aus dem Bereich der Verjährungsregelungen sei ein strafzumessungsrechtlich erheblicher Umstand für bestimmte Delikte generell mit einem geringeren Gewicht zu bewerten als bei anderen Straftaten.

    Ihre Bemessung ist zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierten Strafzumessungskriterien und Leitlinien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447, 136/05, BVerfGE 118, 212, 228 ff.; BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07, BGHSt 52, 84, 87); sie erfordert nach anerkannten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1977 - 5 StR 30/77, BGHSt 27, 212, 215) eine einzelfallorientierte Abwägung der strafzumessungsrelevanten Umstände.

  • OLG Hamm, 24.07.2018 - 5 RVs 103/18

    Kurze Freiheitsstrafe bei Leistungserschleichung

    Ob die Verhängung einer die gesetzliche Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, entscheidet sich vielmehr auch bei den Bagatelldelikten nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007, Az. 4 StR 400/07; Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 2015 in III-5 RVs 76/14; Senatsbeschlüsse vom 04. Januar 2018 in III-5 RVs 150/17 und vom 22. September 2016 in III-5 RVs 68/16; KG Berlin, Beschluss vom 04. November 2008, Az. (4) 1Ss 375/08 (249/08); OLG München, Beschluss vom 10. August 2009, Az. 5 St RR 201/09).
  • OLG Köln, 03.11.2015 - 1 RVs 166/15

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Leistungserschleichung

    "Die Anwendung der Vorschrift ist nach der ganz überwiegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2008, 672, 673; SenE v. 07.03.2008 - 82 Ss 15/08 - SenE v. 20.12.2011 - III-1 RVs 283/11 - und - III-1 RVs 284/11 - OLG Düsseldorf NStZ 1986, 512; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75; BayObLG NJW 2003, 2926; OLG Hamm VRS 106, 189, 190; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72; OLG Stuttgart NStZ 2007, 37; a.A. wohl bei Diebstahl äußerst geringwertiger Sachen ["Milchschnitte" im Wert von 0, 26 EUR]: OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189; vgl. auch: OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825).
  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Die Frage der Angemessenheit von Freiheitsstrafen in Fällen mit bagatellhaftem Schaden ist eine Tatfrage des Einzelfalls und einer Vorlage nicht zugänglich (BGHSt 52, 84).
  • OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 129/17

    Begründungsanforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Die Anwendung des § 47 Abs. 1 StGB ist zwar nach der ganz überwiegenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bei der Ahndung von Bagatellstraftaten nicht ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2008, 672, 673; Urteil des erkennenden Senats vom 10.02.2015 - III 5 RVs 76/14; OLG Hamm VRS 106, 189, 190; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 512; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75; BayObLG NJW 2003, 2926; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72; OLG Stuttgart NStZ 2007, 37; a.A. wohl bei Diebstahl äußerst geringwertiger Sachen ["Milchschnitte" im Wert von 0, 26 EUR]: OLG Stuttgart NJW 2002, 3188, 3189; vgl. auch: OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825).
  • OLG München, 23.07.2009 - 5St RR 180/09

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung durch

    Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierten Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen, mögen sie auch so formuliert sein, dass sie als grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (BGHSt 52, 84, 87 m.w.N.).

    In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch auf die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die denkbaren Umstände des Einzelfalls zu vielschichtig für generelle Aussagen sind (BGHSt 52, 84, 86, 87).

  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 68/11

    Strafverfahren: Prüfung der Schuldfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung;

    Es ist im Einzelfall natürlich nicht ausgeschlossen, eine erhöhte persönliche Schuld festzustellen und daher eine Freiheitsstrafe zu verhängen (BGH NJW 2008, 672 f.; BayObLG NJW 2003, 2926, 2927 m.w.N.; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72, 73; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 2 St OLG Ss 150/05 - zitiert in juris).
  • OLG Brandenburg, 19.01.2009 - 1 Ss 99/08

    Strafzumessung: (Un-)Verhältnismäßigkeit von kurzen Freiheitsstrafen auf Grund

    Auch die Überschreitung der Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat ist bei Bagatelldelikten nicht grundsätzlich ausgeschlossen ( vgl. 4. Strafsenat BGH NJW 2008, 672 f. - zur Leistungserschleichung durch "Schwarzfahren"-).
  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 5 RVs 76/14

    Verhängung einer über das Mindestmaß hinausgehenden Freiheitsstrafe bei

    Ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die Verhängung einer die gesetzliche Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, entscheidet sich vielmehr nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 4 StR 400/07; KG Berlin, Beschluss vom 04. November 2008 - (4) 1 Ss 375/08 (249/08); OLG München, Beschluss vom 10. August 2009 - 5 St RR 201/09).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2009 - 1 Ss 48/09

    Strafzumessung: Kurze Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

  • OLG Brandenburg, 18.01.2018 - 53 Ss 144/17

    Diebstahl geringwertiger Sachen - Verhängung einer Freiheitsstrafe

  • OLG Brandenburg, 04.04.2011 - 53 Ss 25/11

    Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch; Strafzumessung bei Bagatelldelikten

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